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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 3211939 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne hinterlässt, einen Muslim und einen Ungläubigen, und der Muslim behauptet, sein Vater sei als Muslim gestorben, der Ungläubige hingegen behauptet, er sei als Ungläubiger gestorben, so ist das Wort des Ungläubigen maßgeblich, sofern er einen Eid leistet; denn der Muslim...“

Übersetzung · DE

So ist das Schuldeingeständnis bestätigt. Wenn er nun gemeinsam mit seinem Zeugen über die Zahlung einen Eid leistet, so ist sie bestätigt; andernfalls leistet derjenige, dem gegenüber das Geständnis gemacht wurde, einen Eid, dass er sie nicht erhalten hat, und die tausend [Einheiten] werden für ihn bestätigt. Wenn einer der beiden Zeugen bezeugt, dass er ihm tausend schuldet, und der andere bezeugt, dass er ihm tausend gezahlt hat, so sind die tausend [Einheiten] gegen ihn nicht bestätigt; denn der Zeuge für die Zahlung hat nicht bezeugt, dass er sie ihm schuldet, sondern seine Zeugenaussage impliziert lediglich, dass sie auf ihm lasteten. Eine Zeugenaussage wird aber nur akzeptiert, wenn sie explizit ist, im Gegensatz zur ersten Fragestellung; denn der Beweis bestätigte die tausend [Einheiten] durch seine explizite Zeugenaussage darüber. Wenn er behauptet, er habe ihm tausend geliehen, und er sagt: "Du hast keinen Anspruch auf irgendetwas gegen mich", und er daraufhin einen Beweis für das Darlehen vorlegt, und der Beklagte einen Beweis dafür vorlegt, dass er ihm tausend gezahlt hat, ohne dass das Datum bekannt ist, so ist er durch die Zahlung entlastet; denn es sind gegen ihn nur tausend [Einheiten] bestätigt, und eine Zahlung kann nur für das erfolgen, was auf ihm lastet, weshalb die Zahlung auf die bestätigten tausend [Einheiten] angerechnet wird. Wenn er aber sagt: "Du hast mir nichts geliehen", und er dann einen Beweis für die Zahlung vorlegt, so wird sein Beweis [dafür, dass er das Darlehen zurückgezahlt hat] nicht akzeptiert; denn durch sein Bestreiten des Darlehens ist die Anrechnung auf die Zahlung von etwas anderem bestimmt. Wenn er das Darlehen nicht bestreitet, aber der Beweis für die Zahlung mit einem Datum versehen ist, das vor dem Darlehen liegt, so ist es nicht zulässig, diesen auf die Rückzahlung des Darlehens anzurechnen; denn ein Darlehen wird nicht vor dessen Entstehung zurückgezahlt.

1939 - Rechtsfrage: Er [der Autor] sagte: (Und wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne hinterlässt, einen Muslim und einen Ungläubigen, und der Muslim behauptet, dass sein Vater als Muslim gestorben sei, während der Ungläubige behauptet, dass sein Vater als Ungläubiger gestorben sei, so gilt das Wort des Ungläubigen in Verbindung mit seinem Eid; denn der Muslim erkennt mit seinem Eingeständnis der Brüderschaft zum Ungläubigen an, dass sein Vater ein Ungläubiger war, und er beansprucht den Islam für ihn. Wenn er die Brüderschaft zum Ungläubigen nicht anerkennt und es keinen Beweis für die Brüderschaft gibt, wird das Erbe zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt, da ihre Besitzansprüche gleichwertig sind.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Mann stirbt, dessen Religion nicht bekannt ist, und er einen Nachlass sowie zwei Söhne hinterlässt, die anerkennen, dass er ihr Vater ist,

Anmerkungen

(73) Im Original, A, M: "Schahid" (Zeuge). (74) Im Original: "wa-thabata". (75) Fehlt im Original, B, M. (76) Im Original, A: "al-thaniya" (die zweite). (77) In B: "aqradani" (er hat mir geliehen). (78) Fehlt im Original, A, B. (1) In B, M: "ya'tarifu" (er erkennt an). (2) In M: "bi-anna" (dass). (3) In M: "mudda'iyan" (anspruchsberechtigt/behauptend).

Arabisch (Quelle)

ثَبَتَ الإِقْرَارُ، فإنْ حَلَفَ مع شاهِدِه (٧٣) على القضَاءِ، ثَبَتَ، وإِلَّا حَلفَ المُقَرُّ له أنَّه لم يَقْضِه، ويثْبُتُ (٧٤) له الألْفُ. وإِنْ شَهِدَ أحدُهما أنَّ له عليه ألْفًا، وشَهِدَ الآخَرُ أنَّه قَضَاهُ ألفًا، لم (٧٥) تَثْبُتْ عليه الألْفُ؛ لأنَّ شاهِدَ القَضاءِ لم يَشْهَدْ بألْفٍ عليه، وإنَّما تَضَمَّنَتْ شَهادَتُه أنَّها كانت عليه، والشَّهادَةُ لا تُقْبَلُ إلا صَرِيحَةً، بخِلافِ المسْألَةِ الأُولَى؛ فإِنَّ البَيِّنَةَ أثبَتَتْ الألفَ بشهَادَتِها الصَّرِيحةِ بها. ولو ادَّعَى أنَّه أقْرَضَه ألفًا، فقال: لا يَسْتحِقُّ علىَّ شيْئًا. فأقامَ بَيِّنَةً بالقَرْضِ، وأقام المُدَّعَى عليه بَيِّنَةً أنَّه قَضاهُ ألفًا، ولم يُعْرَفِ التَّارِيخُ، بَرِى بالقَضاءِ؛ لأنَّه لم يثْبُتْ عديه إلا ألفٌ وَاحِدٌ، ولا يكونُ القَضاءُ إِلَّا لما عليه، فلهذا جُعِلَ القَضاءُ للألفِ الثَّابتَةِ (٧٦). وإِنْ قال: ما أقرَضْتَنِى (٧٧). ثم أقَامَ بَيَنةً بالقَضاءِ، لم تُقْبَلْ بَيِّنَتُه [فى أنَّه قضَاهُ القَرْضَ] (٧٨)؛ لأنَّه بإنْكَارِه القَرْضَ تعَيَّن صَرْفُها إلى قَضاءِ غيرِه. ولو لم يُنْكِرِ القَرْضَ، إِلَّا أَنَّ بَيِّنَةَ القَضاءِ كانت مُؤَرَّخَة بتَارِيخٍ سَابِقٍ على القَرْضِ، لم يجُزْ صَرْفُها إلى قَضَاءِ القَرْضِ؛ لأنَّه لا يُقْضَى القَرْضُ قبلَ وُجُودِه.

١٩٣٩ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ مَاتَ رَجُلٌ، وَخَلفَ وَلَدَيْنِ مُسْلِمًا وَكَافِرًا، فَادَّعَى المُسْلِمُ أَنَّ أَبَاهُ مَاتَ مُسْلِمًا، وَادَّعَى الْكَافِرُ أَنَّ أَبَاهُ مَاتَ كَافِرًا، فَالْقَوْلُ قَوْلُ الْكَافِرِ مَعَ يَمينِه؛ لِأَنَّ الْمُسْلِمَ باعْتِرَافِهِ بأُخُوَّةِ الْكَافِرِ، مُعْتَرِفٌ (١) أَنَّ (٢) أَبَاهُ كانَ كَافِرًا، مُدَّعٍ (٣) لإِسْلَامِهِ. وَإِنْ لَمْ يَعْتَرِفَ بِأُخُوَّةِ الْكَافِرِ، وَلَمْ تَكُنْ بَيِّنَةٌ بِأُخُوَّتِهِ، كَانَ الْمِيْرَاثُ بَيْنَهُمَا نِصْفَيْنِ؛ لِتَسَاوِى أيْدِيهِمَا)

وجملتُه أنَّه إذا مات رجلٌ، لا يُعْرَفُ دِينُه، وخَلَّفَ تَركِةً وابْنَيْن، يَعْتَرِفان أنَّه أبُوهما،

Anmerkungen

(٧٣) فى الأصل، أ، م: "شاهد".(٧٤) فى الأصل: "وثبت".(٧٥) سقط من: الأصل، ب، م.(٧٦) فى الأصل، أ: "الثانية".(٧٧) فى ب: "أقرضنى".(٧٨) سقط من: الأصل، أ، ب.(١) فى ب، م: "يعترف".(٢) فى م: "بأن".(٣) فى م: "مدعيا".

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