Der eine von ihnen ist Muslim, der andere Ungläubiger. Jeder von ihnen behauptet, dass der Verstorbene in seinem Glauben gestorben sei und dass das Erbe ihm und nicht seinem Bruder zustehe. Das Erbe steht dem Ungläubigen zu, denn die Behauptung des Muslims läuft zwangsläufig darauf hinaus, dass er behauptet, der Verstorbene sei von Geburt an Muslim gewesen, woraus folgen würde, dass seine Kinder Muslime sind und sein Bruder, der Ungläubige, ein Apostat sei. Dies widerspricht dem Offensichtlichen, denn ein Apostat wird in den Gebieten des Islam nicht in seiner Apostasie belassen. Oder er sagt: "Mein Vater war ein Ungläubiger und trat vor seinem Tod zum Islam über." Damit erkennt er an, dass der Ursprung so war, wie sein Bruder sagte, und er behauptet nur dessen Wegfall und Änderung. Der Grundsatz ist jedoch das Bestehen dessen, was war, bis das Gegenteil bewiesen ist. Dies ist die Bedeutung der Aussage von al-Khiraqi: "Dass der Muslim mit seinem Eingeständnis der Brüderschaft zum Ungläubigen anerkennt, dass sein Vater ein Ungläubiger war, und er den Islam für ihn beansprucht." Ibn Abi Musa überlieferte von Ahmad eine weitere Überlieferung, dass sie in ihrer Behauptung gleichgestellt seien und das Erbe daher zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt werde, so als würden zwei Personen über ein Objekt streiten, das sich in ihren Händen befindet. Es ist auch möglich, dass das Erbe dem Muslim unter ihnen zusteht. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa, denn das Gebiet ist das Gebiet des Islam, und über einen dort gefundenen Findelkind-Säugling wird geurteilt, dass er Muslim ist. Ebenso wird für den Verstorbenen dort, wenn sein [ursprünglicher Glaube] nicht bekannt ist, das Urteil des Islam angewandt, bezüglich des Totengebets, der Bestattung und der Einwicklung in Leichentücher aus dem Stiftungsvermögen, das für die Leichentücher verstorbener Muslime bestimmt ist. Da er in seinem rituellen Waschen, dem Totengebet, der Bestattung auf muslimischen Friedhöfen und allen anderen Bestimmungen wie ein Muslim behandelt wird, so gilt dies auch für sein Erbe. Zudem ist der Islam erhaben und nichts ist erhabener als er, und es ist möglich, dass sein Bruder, der Ungläubige, ein Apostat ist, dessen Apostasie beim Richter nicht bestätigt wurde und dessen Nachricht den Imam nicht erreichte. Das Offensichtliche des Islam ist auf dieser Grundlage stärker als das Offensichtliche des Unglaubens, das auf dem Unglauben seines Vaters beruht. Deshalb hat die Scharia seine Bestimmungen zu denen der Muslime erklärt, abgesehen von dem, worüber gestritten wird. Der Qadi sagte: "Die Analogie der Rechtsschule (Madhab) besagt, dass wir prüfen: Wenn sich die Erbschaft in ihren Händen befindet, wird sie zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt. Wenn sie sich nicht in ihren Händen befindet, wird das Los zwischen ihnen gezogen. Wer das Los gegen seinen Gefährten gewinnt, leistet einen Eid und hat Anspruch darauf, wie wir es bei der gegenseitigen Behauptung über ein Objekt sagten." Seine Worte implizieren, dass wenn sie sich in der Hand eines von ihnen befindet, sie ihm mit seinem Eid zusteht. Dies ist jedoch nicht haltbar, denn jeder von ihnen erkennt an, dass diese Erbschaft die Erbschaft dieses Verstorbenen ist und dass er sie nur durch das Erbrecht beansprucht, womit der Umstand des Besitzes keine rechtliche Bindung hat.
(4) Fehlt in: A, B, M. (5) In M: "mudda'iyan" (behauptend). (6) Fehlt in: A. (7) Fehlt im Original, A, B. (8) In M eine Ergänzung: "al-mawta" (die Toten). (9) In M: "aqra'a" (er loste aus). (10) In A: "yashurru" (es ist zulässig).
أحدُهما مُسْلمٌ، والآخَرُ كَافِرٌ، فادَّعَى كلُّ واحِدٍ منهما أنَّه مات على دِينِه، وأنَّ المِيرَاثَ له دونَ أخِيهِ، فالمِيراثُ للكافِرِ؛ لأنَّ دَعْوَى المُسْلِمِ لا تَخْلُو من أَنْ يَدَّعِىَ كَوْنَ المَيِّتِ مُسْلِمًا أصْلِيًّا، فيجبَ كونُ أوْلَادِه مُسْلِمِين، ويكونَ أخُوهُ الكَافِرُ مُرْتَدًّا، وهذا خِلافُ الظَّاهِرِ، فإِنَّ المُرْتَدَّ لا يُقَرُّ على رِدَّتِه فى دَارِ الإِسْلَامِ. أو يقولَ: إِنَّ إبَاه كان كَافِرًا، فأسْلَمَ قبلَ مَوْتِه. فهو مُعْتَرِفٌ بأنَّ الأصْلَ ما قالَه أخُوهُ، مُدَّعٍ زَوَالَه وانْتِقالَه، والأصْلُ بَقَاءُ ما كان عليه (٤) على ما كان، حتى يثْبُتَ زَوَالُه. وهذا معنى قَوْلِ الخِرَقِى: إِنَّ المسْلِمَ باعْتِرَافِه بأخُوَّةِ الكَافِرِ مُعْتَرِفٌ أن أبَاه كان كَافِرًا، مُدَّعٍ (٥) لإِسْلَامِه. وذكر ابن أبى موسى، عن أحمدَ، رِوَايَةً أُخْرَى، أنَّهما فى الدَّعْوَى سَواءٌ، فالمِيرَاثُ بينهما نِصْفَيْن، كما لو تَنازَعَ اثْنان عَيْنًا فى أيْدِيهما. ويَحْتَمِلُ أَنْ يكونَ المِيرَاثُ للمُسْلِمِ منهما. وهو قوْلُ أبى حنِيفةَ؛ لأنَّ الدَّارَ دارُ الإِسلامِ، يُحْكَمُ بإسْلامِ لَقِيطِها، ويَثْبُتُ للميِّتِ (٦) فيها، إذا لم يُعْرَفْ [أصْلُ دِينِه] (٧)، حُكْمُ الإِسلامِ؛ فى الصَّلاةِ عليه، ودَفْنِه، وتَكْفِينِه من الوَقْفِ الموْقُوفِ على أكْفَانِ مَوْتَى المسلمين، ولأنَّ هذا حُكْمُه حُكْمُ (٨) المسلمين فى تَغْسِيلِه، والصَّلاةِ عليه، ودَفْنِه فى مَقَابِرِ المُسْلِمين، وسائِرِ أحْكَامِه، فكذلك فى مِيراثِه، ولأنَّ الإِسْلامَ يعْلُو ولا يُعْلَى عليه (٦)، ويجوزُ أَنْ يكونَ أخُوه الكافِرُ مُرْتدًّا، لم تَثْبُتْ عند الحَاكِمِ رِدَّتُه، ولم يَنْتَهِ إلى الإِمامِ خبرُه، وظُهورُ الإِسلامِ بِناءً على هذا أكثرُ من ظُهورِ الكُفْرِ بِناءً على كُفْرِ أبيهِ، ولهذا جَعَلَ الشَّرْعُ أحْكَامَه أحْكامَ المسلمين، فيما عَدَا المُتَنَازَعَ فيه. وقال القاضى: قياسُ المذهِبِ أنَّا نَنْظُرُ؛ فإنْ كانتِ التَّرِكَةُ فى أيْديهما، قُسِمَتْ بينهما نِصْفَيْن، وإِنْ لم تكُنْ فى أيْدِيهما، قُرِعَ (٩) بينهما، فمنْ قَرَعَ صَاحِبَه، حَلَفَ، واسْتَحَقَّ، كما قُلْنا فيما إذا تَدَاعَيا عَيْنًا. ويقْتَضِى كَلامُه، أنَّها إذا كانت فى يَد أحَدِهما، فهى له مع يَمِينِه. وهذا لا يَصْلُحُ (١٠)؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما يعْتَرِفُ أَنَّ هذه التّركَةَ تَركِةُ هذا المَيِّتِ، وأنَّه إنّما
(٤) سقط من: أ، ب، م.(٥) فى م: "مدعيا".(٦) سقط من: أ.(٧) سقط من: الأصل، أ، ب.(٨) فى م زيادة: "الموتى".(٩) فى م: "أقرع".(١٠) فى أ: "يصح".