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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 324

Übersetzung · DE

Wenn sein ursprünglicher Glaube nicht bekannt ist, so stehen sich beide Beweise gegenseitig entgegen. Wenn sein ursprünglicher Glaube bekannt ist, so betrachten wir den Wortlaut des Zeugnisses; wenn jede der beiden Gruppen bezeugt, dass seine letzten Worte das waren, was sie bezeugt haben, so stehen sich die Beweise gegenseitig entgegen. Wenn eine der Gruppen bezeugt, dass er im islamischen Glauben starb, und die andere bezeugt, dass er im Unglauben starb, so wird der Beweis desjenigen vorgezogen, der seinen Übertritt von seinem ursprünglichen Glauben behauptet; denn derjenige, der ihn bei seinem ursprünglichen Glauben belässt, dessen Zeugnis gründet sich auf dem ursprünglichen Zustand, den er kennt. Wenn sie beide seinen ursprünglichen Glauben kennen, aber seinen Übertritt davon nicht kennen, ist es ihnen gestattet, zu bezeugen, dass er bei dem Glauben starb, den sie kannten. Der andere Beweis hingegen beinhaltet ein Wissen, das die erste Gruppe nicht hatte, daher wird er vorgezogen, so als ob zwei Zeugen bezeugten, dass dieser Sklave Eigentum eines bestimmten Mannes bis zu seinem Tod war, und zwei andere bezeugten, dass er ihn vor seinem Tod freigelassen oder verkauft hat; der Beweis für die Freilassung oder den Verkauf wird dann vorgezogen. Wenn zwei Zeugen sagen: "Wir wussten, dass er [vor seinem Tod bereits] Muslim war", und zwei Zeugen sagen: "Wir wussten, dass er ein Ungläubiger war", so betrachten wir die Datierung ihrer Zeugnisse; wenn sie mit zwei verschiedenen Daten versehen sind, so wird nach dem späteren von beiden gehandelt, da bewiesen ist, dass er von dem Zustand, den die erste Gruppe bezeugte, in den Zustand übergegangen ist, den die letzte Gruppe bezeugte. Sind sie jedoch undatiert oder ist eines davon undatiert, so wird der Beweis des Muslims vorgezogen, da der Muslim im Haus des Islams nicht als Ungläubiger bestätigt wird, während ein Ungläubiger den Islam annehmen kann und dann bestätigt wird. Wenn sie auf dasselbe Datum datiert sind, betrachtet man ihren Wortlaut; wenn sie sich auf die letzten Worte beziehen, stehen sie sich entgegen. Wenn sie sich nicht auf die letzten Worte beziehen und sein ursprünglicher Glaube nicht bekannt ist, stehen sie sich ebenfalls entgegen. Ist sein ursprünglicher Glaube bekannt, so wird derjenige vorgezogen, der seinen Übergang von seinem ursprünglichen Glauben bezeugt. In jedem Fall, in dem sich zwei Beweise gegenseitig entgegenstehen, sagte al-Khiraqi: Die beiden Beweise fallen weg und sie stehen wie zwei Personen ohne Beweis dar. Wir haben zwei weitere Überlieferungen erwähnt: Die eine besagt, dass das Los zwischen ihnen entscheidet; wer das Los zieht, leistet den Eid und nimmt [das Erbe]. Die zweite besagt, dass es zwischen ihnen geteilt wird. Ähnliches sagte al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Der Beweis des Islams wird in jedem Fall vorgezogen. Die Erörterung dazu ist bereits vergangen. Die Aussage al-Khiraqis in Bezug auf den Fall, dass zwei Zeugen sagen: "Wir wussten, dass er Muslim war", und zwei Zeugen sagen: "Wir wussten, dass er ein Ungläubiger war", ist auf denjenigen zu beziehen, dessen ursprünglicher Glaube nicht bekannt ist, oder von dem bekannt ist, dass sein ursprünglicher Glaube der Unglaube war. Wer hingegen ursprünglich Muslim war, bei dem sollte der Beweis für den Unglauben vorgezogen werden; denn der Beweis für den Islam könnte auf dem beruhen, worauf er sich ursprünglich befand.

Anmerkungen

(4) In M: "shahida" (er bezeugte). (5) Fehlt im Original, A, B. (6) Fehlt in A, B. (7) In A: "'ala" (auf). (8) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

يُعْرَفْ أصْلُ دِينِه، فهما مُتَعَارِضَتَان. وإِنْ عُرِفَ أصْلُ دِينِه، نظَرْنا فى لَفْظِ الشَّهَادَة؛ فإنْ شَهِدَت كُلُّ وَاحِدَةٍ منهما أنَّه كان آخِرُ كَلامِه التَّلفُّظَ بما شَهِدَتْ به، فهما مُتَعَارِضَتَان، وإِنْ شَهدَتْ إحدَاهما أنَّه مات على دِينِ الإِسلامِ، وشَهِدَتِ الأُخْرَى أنَّه مات على دينِ الكُفْرِ، قُدِّمَتْ بَيِّنَهُّ مَنْ يَدَّعِى انْتِقَالَه عن دِينِه؛ لأنَّ الْمُبقِيةَ له على أصْلِ دِينِه، ثبتَت شهادَتُها على الأَصْلِ الذى تعْرفُه؛ لأنَّهما إذا عَرَفا أصْلَ دِينِه ولم يَعْرِفا انْتِقَالَه عنه، جازَ لهما أن يَشْهَدَا أنَّه ماتَ على دِينِه الذى عَرفَاه، والبَيِّنةُ الأُخْرَى معها عِلْمٌ لم تَعْلَمْه الأُولَى، فُقدِّمتْ عليها، كما لو شَهدَا (٤) بأنَّ هذا العَبْدَ كان مِلْكًا لفُلانٍ إلى أَنْ ماتَ، وشَهِدَ آخَرِان أنَّه أعْتَقَه أو بَاعَه قَبْلَ مَوْتِه، قُدِّمَتْ بَيِّنَةُ العِتْقِ والبَيْعِ. فأمَّا إِنْ قال شاهِدَان: نَعْرِفُه [قبل مَوْتِه قد] (٥) كان مُسْلِمًا. وقال شَاهِدَان: نعْرِفُه كان (٦) كَافِرًا. نَظَرْنَا فى تَاريخِهما؛ فإنْ كانَتَا مُؤَرَّخَتَيْن بتَاريِخَيْن مُخْتَلِفَيْن، عُمِلَ بالآخِرةِ منهما؛ لأنَّه ثبتَ أنَّه انْتَقَلَ عمَّا شَهِدَتْ به الأُولَى، إلى ما شَهدَتْ به الآخِرَةُ. وإن كانَتا مُطْلَقَتَيْن، أو إحدَاهما مُطْلَقَةٌ، قُدِّمَتْ بَيِّنَةُ المسلمِ؛ لأنَّ المسلِمَ لا يُقَرُّ على الكُفْرِ فى دارِ الإِسْلامِ، وقد يُسْلِمُ الكافِرُ، فيُقَرُّ. وإِنْ كانَتا مُؤَرَّخَتَيْن بتارِيخٍ واحِدٍ، نَظَرْتَ فى شَهادَتهما، فإنْ كانتْ على اللَّفْظِ، فهما مُتَعارِضَتان. وإِنْ لم تكُن على اللَّفْظِ، ولم يُعْرَف أصْلُ دِينِه، فهما مُتَعارِضَتان. وإِنْ عُرِفَ أصْلُ دِينِه، قُدِّمَتِ النَّاقلِةُ له عن أصْلِ دِينِه. وكُلُّ مَوْضِعٍ تَعارَضَتِ البَيِّنَتانِ، فقال الخِرَقِىُّ: تسْقُطُ البَيِّنَتَان، ويكُونان كمَنْ لا بَيِّنَةَ لهما. وقد ذَكَرْنا رِوَايَتَيْن أُخْرَيَيْن؛ إحْداهُما، يُقْرَعُ بينهما، فمَنْ خَرجَتْ له القُرْعَةُ، حَلَفَ، وأخذَ. والثَّانيةُ، تُقْسَمُ بينهما. ونحوَ هذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: تُقَدَّمُ بيِّنَةُ الإِسلامِ على كُلِّ حَالٍ. وقد مَضَى الكلامُ معه. وقولُ الْخِرَقِىِّ، فيما إذا قال شَاهِدان: نَعْرِفُه كان مسلمًا. وقال شَاهِدان: نَعْرِفُه كان كَافِرًا. محمولٌ على مَنْ لم يُعْرَفْ أصْلُ دِينِه، أو عُلِمَ (٧) أَنَّ (٨) أصْلَ دِينِه الكُفْرُ. أمَّا مَنْ كان مُسْلِمًا فى الأَصْلِ، فيَنْبَغِى أَنْ تُقدَّمَ بَيِّنَةُ

Anmerkungen

(٤) فى م: "شهد".(٥) سقط من: الأصل، أ، ب.(٦) سقط من: أ، ب.(٧) فى أ: "على".(٨) سقط من: ب.

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