als Morgengabe geschenkt oder sie ihm abgekauft habe, und beide bringen Beweise vor, so wird der Beweis der Frau bevorzugt; aus diesem Grund. Wenn jedoch kein Beweis vorliegt, so ist die Aussage des Sohnes maßgeblich, geleistet mit seinem Eid. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit.
Abschnitt: Wenn ein Mann behauptet, dass er ein Haus in seinem Anwesen an einen Mann für einen Monat für zehn [Einheiten] vermietet habe, der andere Mann jedoch behauptet, er habe das gesamte Haus für jenen Monat für zehn [Einheiten] gemietet, und keiner von beiden einen Beweis hat, so sind sie über die Art des Vertrages uneinig, und sie sind [darüber hinaus] bezüglich des Umfangs des Mietobjekts uneinig. Daher müssen sie sich gegenseitig beschwören (tahaluf); das Urteil über den gegenseitigen Eid im Kaufrecht wurde bereits dargelegt. Abu al-Khattab erwähnte bezüglich des Falles, dass der Verkäufer behauptet, er habe ihm diesen Sklaven für zehn verkauft, während der Käufer sagt: „Vielmehr [verkauftest du mir] ihn und den anderen Sklaven für zehn“, dass die Aussage des Verkäufers mit seinem Eid maßgeblich ist. Er ließ zwischen ihnen keinen gegenseitigen Eid zu, da der Käufer einen Verkauf des zusätzlichen Sklaven behauptet, den der Verkäufer bestreitet, und die Aussage desjenigen, der etwas leugnet, maßgeblich ist. Dies ist damit vergleichbar. Daher ist in diesem Fall die Aussage des Vermieters mit seinem Eid maßgeblich, wenn kein Beweis vorhanden ist. Wenn einer von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch vorbringt, wird zu seinen Gunsten entschieden. Wenn jedoch jeder von beiden einen Beweis hat, stehen sie im Widerspruch zueinander, unabhängig davon, ob sie beide zeitlich unbestimmt sind, beide auf dasselbe Datum datiert sind oder einer datiert und der andere undatiert ist; denn ein Vertrag über ein Haus als Einzelobjekt und gleichzeitig über das gesamte Haus zur gleichen Zeit ist unmöglich. Wenn wir sagen: Sie heben sich gegenseitig auf, so ist das Urteil hierin wie der Fall, in dem kein Beweis zwischen ihnen vorliegt. Wenn wir sagen: Es wird unter ihnen gelost, so haben wir die Aussage desjenigen, auf den das Los fällt, bevorzugt. Dies ist die Ansicht des Qadi und die offenkundige Lehrmeinung von al-Shafi'i. Nach der Ansicht von Abu al-Khattab wird der Beweis des Mieters bevorzugt, da er eine zusätzliche Information bezeugt. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger von al-Shafi'i. Wenn man fragt: „Warum habt ihr nicht beide [Mietverträge] gleichzeitig für den Mieter für verbindlich erklärt, so wie ihr es in dem Fall getan habt, in dem bewiesen wurde, dass er sie am Donnerstag mit tausend heiratete, und ein anderer Beweis erbracht wurde, dass er sie am Freitag mit hundert heiratete, wobei beide Brautgaben zu entrichten sind?“, so sagen wir: Damals war es möglich, dass beide Brautgaben gültig wurden, indem er sie am Donnerstag heiratete und die Ehe vollzog, sie dann durch Khul' (Scheidung gegen Entschädigung) schied und sie dann am Freitag erneut heiratete. Was die Miete angeht,
(13) In M: "iktara" (gemietet). (14) In M: "min darin" (aus einem Haus). (15) Fehlt in M. (16) Vorangegangen in: 8/141, 142. (17) In B: "al-muktra" (der Mieter). (18) Fehlt in M. (19) In A, B, M: "bayyinat ukhra" (ein anderer Beweis).
أَصْدَقَها إيَّاها، أو باعَها إيَّاها، وأقاما بَيِّنَتَيْنِ، قُدِّمَت بَيِّنةُ المَرْأَةِ؛ لذلك، فإِنْ لم تَكُنْ بَيِّنَةً، فالقَوْلُ قَوْلُ الابْنِ مع يَمِينِهِ. لا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا.
فصل: إذا ادَّعَى رجلٌ أنَّه أكْرَى (١٣) بَيْتًا [فى دارِه] (١٤) لرجُلٍ شَهْرًا بعشرةٍ، فادَّعَى الرجلُ أنَّه اكْتَرَى الدَّارَ كُلَّها بعشرةٍ، ذلك الشَّهْرَ، ولا بَيِّنَةَ لِواحِدٍ منهما، فقد اخْتَلَفا فى صِفَةِ الْعَقْدِ، [إِلَّا أنَّهما اخْتلَفا] (١٥) فى قَدْرِ المُكْتَرَى، فَيَتَحالَفانِ، وقد مَضَى حُكْمُ التَّحالُفِ فى البَيْعِ (١٦). وذَكَرَ أبو الخَطَّاب، فيما إذا ادَّعَى البائِعُ أنَّه باعَه عبْدَه هذا بِعشرةٍ، وقال المُشْتَرِى: بَلْ هو والعَبْدُ الآخَرُ بِعشرةٍ. فالقَوْلُ قول البائِعِ مع يَمِينِه. ولم يَجْعَلْ بينهما تحالُفًا؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ يدَّعِى بَيْعًا فى العَبْدِ الزَائِدِ، يُنْكِرُه البائِعُ، والقَوْل قَولُ المُنْكِرِ. وهذا مِثْلُهُ. فعلى هذا يكونُ القَوْلُ قَوْلُ المُكْرِى (١٧) مع يَمِينِهِ إذا عُدِمَتِ البَيِّنَةُ. فانْ أقامَ أَحدُهما بِدَعْوَاهُ بَيِّنَةً، حُكِم له، وِإنْ كان مع كُلِّ واحِدٍ منهما (١٨) بَيِّنَةٌ، تعارَضَتا، سواءٌ كانتا مُطْلَقَتَيْنِ، أو مُؤَرَّخَتَيْنِ بتارِيخ واحِدٍ، أو إِحْداهُما مُؤَرَّخَةٌ وَالأُخْرَى مُطْلَقَةٌ؛ لأنَّ العَقْدَ على البَيْتِ مُفْرَدًا، وعلى الدَّارِ كُلِّها، فى زَمَنٍ واحِدٍ، مُحالٌ، فإنْ قُلْنا: تَسْقُطَانِ. فالحُكْمُ فيه كما لو لم يكُنْ بينَهما بَيِّنَةٌ، وإِنْ قُلْنَا: يقْرَعُ بينَهما. قدَّمْنا قَوْلَ مَنْ تَقَعُ له الْقرْعَةُ. وهذا قَوْلُ القاضى، وظاهرُ مذهبِ الشَّافِعِىِّ. وعلى قَوْلِ أبى الخَطَّابِ، تُقَدَّمُ بَيِّنَةُ المُكْتَرِى؛ لأنَّها تَشْهَدُ بزِيادةٍ. وهو قَوْلُ بعضِ أصْحابِ الشَّافِعِىِّ. فإِنْ قِيلَ: فهَلَّا أوْجَبْتُم الْأُخْرَيَيْنِ معًا على المِّكْتَرِى، كما قُلْتُم فيما إذا قامَتِ الْبَيِّنَةُ أنَّه تَزَوَّجَها يومَ الخَمِيسِ بأَلْفٍ، وقامت [البيِّنَةُ الأُخْرَى] (١٩) أَنَّهُ تَزَوَّجَها يومَ الجُمعةِ بمائةٍ: يجِبُ المَهْرَانِ؟ قُلْنَا: ثمَّ يجوزُ أَنْ يكونَ المَهْرَانِ مُسْتَقِرَّيْنِ، بِأنْ يَتَزَوَّجَها يومَ الخميسِ، ويَدْخُلَ بها، ثم يُخَالِعَها، ثم يَتَزَوَّجَها يومَ الجُمعةِ. وأمَّا الأُجْرَةُ،
(١٣) فى م: "اكترى".(١٤) فى م: "من دار".(١٥) سقط من: م.(١٦) تقدم فى: ٨/ ١٤١، ١٤٢.(١٧) فى ب: "المكترى".(١٨) سقط من: م.(١٩) فى أ، ب، م: "بينة أخرى".