und was er während seiner Amtszeit erfuhr, soll er damit entscheiden. Denn das, was er vor seiner Amtsübernahme wusste, ist gleichzusetzen mit dem, was er von Zeugen vor seiner Amtsübernahme hörte, und das, was er während seiner Amtszeit erfuhr, ist gleichzusetzen mit dem, was er von Zeugen während seiner Amtszeit hörte. Unsere Begründung ist das Wort des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Ich bin nur ein Mensch, und ihr tragt eure Streitigkeiten vor mich. Vielleicht ist einer von euch wortgewandter in seiner Beweisführung als ein anderer, sodass ich zugunsten dessen entscheide, was ich von ihm höre" (5). Dies zeigt, dass er nur nach dem entscheidet, was er hört, nicht nach dem, was er weiß. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte zudem im Fall des Hadrami und des Kindi: "Deine beiden Zeugen oder sein Eid; mehr als das steht dir von ihm nicht zu" (6). Es wurde von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass zwei Männer bei ihm stritten und einer von ihnen zu ihm sagte: "Du bist mein Zeuge." Er erwiderte: "Wenn ihr wollt, bezeuge ich, aber ich urteile nicht, oder ich urteile, aber ich bezeuge nicht" (7). Ibn Abd al-Barr erwähnte [in seinem Buch] (8) von Aischa, möge Allah mit beiden zufrieden sein, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) Abu Dschahm als Beauftragten für die Sadaqa (Abgabe) entsandte (9). Ein Mann stritt mit ihm über eine Pflichtabgabe, woraufhin es zwischen ihnen zu einer Verletzung (Schidschadsch) kam. Sie kamen zum Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), der ihnen das Wundgeld (Arsch) zahlte und dann sagte: "Ich werde vor den Leuten sprechen und ihnen mitteilen, dass ihr zufrieden seid. Seid ihr zufrieden?" Sie antworteten: "Ja." Da bestieg der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) die Kanzel (Minbar) (10), hielt eine Ansprache und erwähnte die Geschichte,
(5) Überliefert von al-Buchari im "Kapitel: Wer einen Beweis nach dem Eid erbringt" aus dem "Buch der Zeugenaussagen", im "Kapitel: Uns berichtete Muhammad ibn Kathir" aus dem "Buch der Listen", und im "Kapitel: Die Ermahnung des Imams an die Streitenden" aus dem "Buch der Urteile". Sahih al-Buchari 3/235, 9/32, 86. Ferner von Muslim im "Kapitel: Das Urteilen nach dem Äußeren und die Wortgewandtheit in der Argumentation" aus dem "Buch der Rechtsentscheide". Sahih Muslim 13/1337. Von Abu Dawud im "Kapitel: Über das Urteil des Richters, wenn er sich irrt" aus dem "Buch der Rechtsentscheide". Sunan Abi Dawud 2/270, 271. Von at-Tirmidhi im "Kapitel: Was über die Strenge... gesagt wurde" aus dem "Buch der Urteile". Aridat al-Ahwadhi 6/83, 84. Von an-Nasa'i im "Kapitel: Das Urteilen nach dem Äußeren" und "Kapitel: Was das Urteil unterbricht" aus dem "Buch der Rechtsprechung". Al-Mudschtaba 8/205, 217. Von Ibn Madscha im "Kapitel: Das Urteil des Richters macht weder ein Verbotenes erlaubt, noch verbietet es ein Erlaubtes" aus dem "Buch der Urteile". Sunan Ibn Madscha 2/777. Von Imam Malik im "Kapitel: Die Aufforderung, gemäß der Wahrheit zu urteilen" aus dem "Buch der Rechtsentscheide". Al-Muwatta 2/719. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/203, 290, 291, 308, 320. (6) Überliefert von Muslim im "Kapitel: Die Drohung gegen jemanden, der das Recht eines Muslims durch einen falschen Eid sich aneignet" aus dem "Buch des Glaubens". Sahih Muslim 1/123, 124. Von Abu Dawud im "Kapitel: Über jemanden, der einen Eid ablegt..." aus dem "Buch der Eide", und im "Kapitel: Ein Mann leistet einen Eid über sein Wissen bezüglich dessen, was in seiner Abwesenheit geschah" aus dem "Buch der Rechtsentscheide". Sunan Abi Dawud 2/198, 280. Von at-Tirmidhi im "Kapitel: Was darüber gesagt wurde, dass die Beweislast beim Kläger liegt..." aus dem "Buch der Urteile". Aridat al-Ahwadhi 6/86. (7) Überliefert von Ibn Abi Schaiba im "Kapitel: Ein Mann fordert das Zeugnis eines Richters oder Herrschers" aus dem "Buch der Käufe". Al-Musannaf 6/538. (8) Fehlt im Original. (9) Im Original mit dem Zusatz: "Er zahlte ihnen". (10) Fehlt in B und M.