denn sie wird erst durch den Zeitablauf endgültig fällig. Wenn er also einen Vertrag vor Ablauf der Frist schließt, ist es nicht zulässig, dass beide Mietzinsen gleichzeitig verpflichtend werden.
1942 - Problem: Er sagte: (Wenn zwei Zeugen gegen einen Mann aussagen, dass er von einem Jungen eintausend [Dirham] genommen habe, und zwei andere Zeugen gegen einen anderen Mann aussagen, dass er von [demselben] Jungen eintausend genommen habe, so ist es Pflicht des Vormunds des Jungen, einen von beiden auf die eintausend [Dirham] hin zu belangen, es sei denn, jeder Beweis hätte nicht für genau die eintausend [Dirham] ausgesagt, die der andere bezeugt hat; in diesem Fall nimmt der Vormund zweitausend [Dirham] entgegen.)
Wenn jeder Beweis für eintausend [Dirham] ausgesagt hat, ohne diese spezifisch festzulegen, so fordert der Vormund beide Summen ein, da für jeden der beiden Männer einer der eintausend [Dirham]-Beträge feststeht, weshalb er zu deren Entrichtung verpflichtet ist. Es obliegt dem Vormund, diese einzufordern, so als hätte jeder von ihnen den Erhalt von eintausend [Dirham] bestätigt. Wenn es sich hingegen um spezifisch bestimmte eintausend [Dirham] handelte und ein Beweis aussagte, dass dieser Mann derjenige ist, der sie genommen hat, so ist nur eintausend [Dirham] zu entrichten, und der Vormund kann denjenigen belangen, den er will; denn es steht fest, dass jeder von ihnen die eintausend [Dirham] genommen hat. Wenn er sie nicht zurückgegeben hat, so bleiben sie fest in seiner Haftung. Wenn er sie an den Jungen zurückgegeben hat, so wird er durch die Rückgabe an ihn nicht von seiner Haftung befreit, da dieser keine gültige Empfangsberechtigung besitzt. Wenn derjenige, der sie nicht zurückgegeben hat, dafür schadensersatzpflichtig gemacht wird, kann er sich nicht an jemanden wenden, da die Haftung bei ihm verblieb. Wenn derjenige, der sie zurückgegeben hat, schadensersatzpflichtig gemacht wird, kann er sich an denjenigen wenden, der sie nicht zurückgegeben hat. Wenn einer von beiden schadensersatzpflichtig gemacht wird und behauptet, die Garantiehaftung sei auf seinen Gefährten übergegangen, damit er sich an ihn wenden kann, so ist die Aussage des anderen mit seinem Eid maßgeblich, da der Grundsatz die Nichtbeständigkeit der Haftung bei ihm ist.
1943 - Problem: Er sagte: (Und wenn zwei kriegführende Männer aus dem Kriegsgebiet zu uns kamen und jeder von ihnen angab, der Bruder des anderen zu sein, so betrachten wir sie als Brüder. Wenn sie jedoch als Kriegsgefangene kamen und dies behaupteten, nachdem sie freigelassen wurden, so fällt das Erbe eines jeden von ihnen seinem Freilasser zu, sofern dieser ihnen nicht glaubt, es sei denn...)
(1) In M: "alladhi" (der/welcher). (2) In M: "bihi" (durch ihn/damit). (3) In M: "ada'uha" (deren Entrichtung). (4) In A, M: "an yutaliba" (dass er belangen soll). (5) Im Original: "lahuma" (für beide). In B: "biha" (auf diese). (6) In B: "wahida" (eine/eintausend). (1) In A, M: "ja'a" (sie kamen). (2) In A: "utiqa" (sie wurden freigelassen).
فلا تَسْتَقِرُّ إِلَّا بمُضِىِّ الزَّمانِ، فإِذا عَقَدَ عَقْدًا قبلَ مُضِىِّ المُدَّةِ، لم يجزْ أَنْ تَجِبَ الأُجْرَتَانِ.
١٩٤٢ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ شَهِدَ شَاهِدانِ على رَجُلٍ، أَنَّهُ أَخَذَ من صَبِىٍّ أَلْفًا، وَشَهِدَ آخَرَانِ على رَجُلٍ آخَرَ، أَنَّهُ أخَذَ مِنَ الصَّبِىِّ ألْفًا، كَانَ على وَلِىِّ الصَّبِىِّ أَنْ يُطَالِبَ أحَدهُمَا بالْأَلْفِ، إِلَّا أَنْ تَكُونَ كُلُّ بَيِّنَةٍ لَمْ تَشْهَدْ بِالْأَلْفِ الَّتِى (١) شَهِدتْ بِهَا (٢) الْأُخْرَى، فَيَأْخَذَ الوَلِىُّ الأَلْفَيْنِ)
أمَّا إذا كانتْ كُلُّ بَيِّنَةٍ شَهِدَتْ بِأَلْفٍ غيرِ مُعَيَّن، فإِنَّ الوَلِىَّ يُطَالِبُ بالأَلفَيْنِ جميعًا؛ لأَنَّ كُلَّ واحِدٍ مِنَ الرَّجُلَيْنِ ثَبَتَ عليه أَحَدُ الْأَلفَيْنِ، فَيَلْزَمُه أداؤُه (٣)، وعلى الوَلِىِّ المُطالَبةُ (٤) بها، كما لو أَقرَّ كل واحِدٍ منهما بِأَلْفٍ. وأَمَّا إِنْ كان المَشْهُودُ به ألْفًا مُعَيَّنًا، فشَهِدَتْ بَيِّنَةٌ أَنَّ هذا الرجلَ هو الآخِذُ لها (٥)، لَمْ يَجبْ إلا ألْفٌ واحِدٌ (٦)، وللوَلِىِّ مُطَالَبَةُ أيِّهما شاء؛ لأنَّه قد ثَبَتَ أَنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما أَخَذَ الْأَلفَ، فإِنْ كان لم يَرُدَّهُ، فقد استَقَرَّ فى ذِمَّتِه، وإِنْ كان رَدَّهُ إلى الصَّبِىِّ، لم تَبْرأْ ذِمَّتُه بِرَدِّه إلَيْه؛ لأنَّه ليس له قَبْضٌ صَحيحٌ. فإِنْ غَرِمَهُ الَّذى لم يَرُدَّه، لم يَرجِعْ على أحَدٍ؛ لأنَّهُ استَقَرَّ علَيْهِ، وإن غَرِمَه الرَّادُّ لَهُ، رَجَعَ على الذى لم يَرُدَّه. فإِنْ غَرِمَهُ أحَدُهما، فادَّعَى أَنَّ الضَّمَانَ استَقَر على صَاحِبِهِ، ليَرْجِعَ عليه، فالقَوْلُ قَوْلُ الآخَرِ مَعَ يَمِينِهِ؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ اسْتِقْرارِهِ عليهِ.
١٩٤٣ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ أَنَّ رَجُلَيْنِ حَرْبِيَّيْنِ جَاءَانَا (١) من أَرْضِ الْحَرْبِ، فذَكَرَ كُلُّ واحِدٍ مِنْهُمَا أَنَّهُ أَخُو صَاحِبِهِ، جَعَلْنَاهُمَا أَخَوَيْنِ. وَإِنْ كَانَا سَبْيًا، فَادَّعَيَا ذَلِكَ بَعْد أَنْ أُعْتِقَا (٢)، فَمِيرَاثُ كُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا لِمُعْتِقِهِ، إِذَا لَمْ يُصَدِّقْهُمَا، إِلَّا أَنْ
(١) فى م: "الذى".(٢) فى م: "به".(٣) فى م: "أداؤها".(٤) فى أ، م: "أن يطالب".(٥) فى الأصل: "لهما". وفى ب: "بها".(٦) فى ب: "واحدة".(١) فى أ، م: "جاءا".(٢) فى أ: "عتقا".