durch einen Beweis von Seiten der Muslime untermauert wird. So wird die Verwandtschaft festgestellt und jeder der beiden erbt von seinem Bruder.)
Die Gesamtaussage hierzu ist, dass wenn Leute aus dem Kriegsgebiet zu uns kommen – ob als Muslime oder Nichtmuslime – und einige von ihnen die Verwandtschaft zu anderen bestätigen, ihre Verwandtschaft anerkannt wird, genau wie die Verwandtschaft der Bewohner des Hauses des Islam (dar al-islam) unter den Muslimen und den Schutzbefohlenen (ahl al-dhimma) durch deren gegenseitige Anerkennung festgestellt wird. Dies gilt auch deshalb, weil es sich um eine Erklärung handelt, aus der niemandem ein Schaden erwächst; daher wird sie akzeptiert, ebenso wie ihre Anerkennung finanzieller Verpflichtungen, und uns ist hierzu keine abweichende Meinung bekannt. Wenn sie jedoch als Kriegsgefangene kamen und einige von ihnen die Verwandtschaft zu anderen bestätigten, und dies durch einen Beweis von Seiten der Muslime untermauert wurde, so wird sie ebenfalls anerkannt – ungeachtet dessen, ob der Zeuge bei ihnen gefangen war oder nicht.
Der Einzelne aus dieser Gruppe wird als "Hamil" bezeichnet, was "der Herbeigebrachte" (mahmul) bedeutet, so wie man zum Getöteten "Qatil" und zum Verwundeten "Jarih" sagt, weil er aus dem Haus des Unglaubens (dar al-kufr) herbeigebracht wurde. Es wurde auch gesagt: Er wird "Hamil" genannt, weil er seine Verwandtschaft auf einen anderen übertragen hat. Wenn jedoch die Ungläubigen seine Verwandtschaft bezeugen, wird dies nicht akzeptiert. Von Ahmad liegt eine weitere Überlieferung vor, dass deren Zeugenaussage diesbezüglich akzeptiert werde, da der Zeugnisbeweis durch Muslime hierfür in der Regel kaum zu erbringen ist; dies ähnelt dem Zeugnis der Schutzbefohlenen (ahl al-dhimma) bezüglich eines Testaments auf Reisen, wenn keine anderen [Zeugen] zur Verfügung stehen. Die anerkannte Lehrmeinung (madhhab) ist die erste Ansicht, denn wenn wir das Zeugnis eines Frevlers (fasiq) nicht akzeptieren, dann gilt dies erst recht für das Zeugnis eines Ungläubigen. Ihre Anerkennung wurde nur deshalb nicht akzeptiert, weil dem Freilasser dadurch ein Schaden entsteht, indem ihm sein Erbanspruch aufgrund des Treueverhältnisses (wala') im Falle der Freilassung entgeht. Wenn ihr Freilasser ihnen glaubt, so wird dies akzeptiert, weil das Recht bei ihm liegt. Wenn er ihnen nicht glaubt und kein Beweis dafür erbracht wird, erbt keiner der beiden vom anderen, und das Erbe eines jeden von ihnen fällt seinem Freilasser zu. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i in Fällen, in denen jemand die Verwandtschaft eines Vaters, eines Bruders, eines Großvaters oder eines Vetters bestätigt. Wenn er jedoch die Verwandtschaft eines Kindes bestätigt, gibt es hierzu drei Ansichten: Die erste ist, dass es nicht akzeptiert wird. Die zweite ist, dass es akzeptiert wird, weil er die Befugnis hat, Kinder zu zeugen, also besitzt er auch die Befugnis, dies zu bestätigen. Die dritte ist: Wenn es möglich ist, dass er nach seiner Freilassung Kinder zeugt, so wird es akzeptiert, da er nach seiner Freilassung die Befugnis zur Anerkennung von Kindern besitzt; andernfalls wird es nicht akzeptiert, da er diese Befugnis vor seiner Freilassung nicht innehatte. Es wird von Ibn Mas'ud...
(3) Im Original: "idda'aya" (sie zwei behaupteten). (4) In M: "as-sayyid" (der Herr/Freilasser). (5) Ausgelassen in A, M. (6) In M: "yamliku" (er besitzt). (7) In M ein Zusatz: "aw yastawlidu qabla 'tqihi" (oder er Kinder zeugt vor seiner Freilassung).