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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 332Abschnitt

Übersetzung · DE

und Masruq, al-Hasan und Ibn Sirin, dass seine Anerkennung in dem akzeptiert wird, worin die freigeborenen ursprünglichen Freien (al-ahrar al-asliyyun) akzeptiert werden. Dies vertrat auch Abu Hanifa, denn er ist ein Verantwortlicher (mukallaf), der die Verwandtschaft eines Erben mit unbekannter Abstammung anerkennt, wobei seine Wahrhaftigkeit darin möglich ist und derjenige, dessen Verwandtschaft anerkannt wird, dem zustimmt. Daher wird sie akzeptiert, so wie wenn jemand, der einen Bruder hat, die Verwandtschaft eines Sohnes anerkennt; durch dieses Prinzip wird das widerlegt, was ihr angeführt habt. Unser Argument ist das, was al-Sha'bi überlieferte, dass Umar (r) an Shuraih schrieb: "Lass keinen Hamil erben, bis ein Beweis für ihn erbracht wird." Sa'id überlieferte dies. Er sagte auch: "Sufyan berichtete uns von Ibn Jud'an, von Sa'id ibn al-Musayyab, er sagte: Umar ibn al-Khattab schrieb: "Lass keinen Hamil erben, es sei denn durch einen Beweis." Und weil seine Anerkennung den Entzug des Rechts seines Freilassers auf dessen Erbe beinhaltet, wurde sie nicht akzeptiert, so wie wenn er anerkennen würde, dass er ein Klient eines anderen sei, [oder dass] ein anderer sein Teilhaber an dessen Treueverhältnis (wala') sei. Dies unterscheidet sich von der Anerkennung eines Freien, der einen Bruder hat, denn das Treueverhältnis (wala') ist das Ergebnis des Eigentums, daher verhält es sich wie dieses. Zudem ist das Treueverhältnis durch eine Gegenleistung (iwad) entstanden, während die Bruderschaft anders ist. Siehst du nicht, wenn er zu einem anderen sagen würde: "Befreie deinen Sklaven in meinem Namen und ich trage seinen Preis", so wäre dies gültig, aber das Treueverhältnis würde ihm dadurch nicht zustehen? Wenn feststeht, dass es durch eine Gegenleistung entstand, so ist es stärker als die Verwandtschaft. Wir haben die Verwandtschaft beim Erbe nur wegen ihrer Nähe priorisiert, nicht wegen ihrer Stärke, so wie wir die Pflichtteilsberechtigten (dhawi al-furud) trotz ihrer Nähe vor den agnatischen Erben (asaba) priorisieren.

Abschnitt: Wenn sie jedoch unterschiedliche Religionen haben, wird die Verwandtschaft durch seine Anerkennung nicht festgestellt, auch wenn sie nicht voneinander erben.

Anmerkungen

(8) In M: "min al-ahrar" (von den Freien). (9) In M: "al-asliyyin" (die ursprünglichen/geborenen). (10) In M: "wa-wafaquhu" (und er stimmte ihm zu). (11) In M: "dhakaruhu" (sie erwähnten es). (12) In: Kapitel "Es erbt kein Hamil außer durch Beweis", aus dem Buch der Erbregelungen (Kitab al-Fara'id). Al-Sunan 1/89, 90. Ebenso von Waki' von Shuraih überliefert, in: Akhbar al-Qudat 2/191, 192, 193. (13) Ausgelassen in: Original, A, B. (14) In M: "fa-in" (wenn). (15) In A, B, M: "illa" (außer). (16) Im Original: "quwwatuhum" (ihre Stärke). (17) In M: "fa-idha" (wenn dann). (18) In M: "bi-iqrariha" (durch ihre Anerkennung).

Arabisch (Quelle)

ومَسْرُوقٍ، والحَسَنِ، وابنِ سِيرِينَ، أَنَّ إِقْرَارَهُ يُقْبَلُ فيما يُقْبَلُ فيه (٨) الأَحْرَارُ الأصْلِيُّون (٩). وبه قال أبو حنيفَةَ؛ لأنَّه مُكَلَّفٌ أقَرَّ بِنَسَب وَارِثٍ مَجْهُولِ النَّسَبِ، يُمْكِنُ صِدْقُه فيه، ويُوافِقُ (١٠) المُقَرُّ له فيه، فقُبِلَ، كما لو أقَرَّ مَنْ له أَخٌ بِنَسَبِ ابْنٍ، وبهذا الْأَصْلِ يَبْطُلُ ما ذكَرْتُموه (١١). ولَنا، ما رَوَى الشَّعْبِىُّ، أن عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، كتَبَ إِلَى شُرَيْحٍ، أَنْ لا تُوَرَثْ حَمِيلًا، حتى تقُومَ بِهِ بَيِّنَةٌ. رَوَاه سَعيدٌ (١٢). وقال أيضًا (١٢): حَدَّثَنا سفيانُ، عن ابنِ جُدْعَانَ، عن سعيدِ بن المُسَيَّبِ، قال: كَتَبَ عمرُ بنُ الخطَّابِ: أَنْ لَا تُوَرَثْ حَمِيلًا إِلَّا بِبيِّنَةٍ. ولأَنَّ إقْرَارَهُ يَتَضَمَّنُ إِسْقاطَ حَقِّ (١٣) مُعْتِقِهِ من مِيراثِه، فلمْ يُقبَلْ، كما لو أَقَرَّ انَّه مَوْلًى لِغَيْرِهِ، [أو أَنَّ] (١٤) غيرَه شَرِيكُهُ فى وَلَائِهِ، وفارَقَ الْإِقْرارَ مِن الحُرِّ الذى له أَخٌ؛ لأَنَّ الْوَلَاءَ نَتِيجَةُ المِلْكِ، فجرى مَجْرَاهُ، ولأَنَّ الْوَلَاءَ ثَبَتَ عن عِوَضٍ، وَالأُخُوَّةَ بخِلافِه، أَلا تَرَى أَنَّه لو قال لِغَيْرِهِ: أَعتِقْ عَبْدَكَ عَنِّى وعلىَّ ثَمَنُه. صَحَّ، وَلَمْ يَثْبُتْ له (١٥) الْوَلاءُ؟ وَإذا ثَبَتَ أنَّه بعِوَضٍ، كان أَقْوَى مِن النَّسَبِ، وإنَّما قَدَّمْنا النَّسَبَ فى المِيرَاثِ لِقُرْبِهِ، لا لِقُوَّتهِ، كما نُقَدِّمُ ذوِى الفُرُوضِ على العَصَبَةِ مع قُرْبِهِم (١٦).

فصل: فإنْ (١٧) كانا مُخْتَلِفَى الدِّين، لم يَثبُتِ النَّسَبُ بإقرارِه (١٨)، وإِنْ لم يتوارَثا؛

Anmerkungen

(٨) فى م: "من الأحرار".(٩) فى م: "الأصليين".(١٠) فى م: "ووافقه".(١١) فى م: "ذكروه".(١٢) فى: باب لا يورث الحميل إلا ببينة، من كتاب الفرائض. السنن ١/ ٨٩، ٩٠.كما أخرجه وكيع، عن شريح، فى: أخبار القضاة ٢/ ١٩١، ١٩٢، ١٩٣.(١٣) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٤) فى م: "فإن".(١٥) فى أ، ب، م: "إلا".(١٦) فى الأصل: "قوتهم".(١٧) فى م: "فإذا".(١٨) فى م: "بإقرارها".

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