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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 335Abschnitt

Übersetzung · DE

dass beide darin gleichstehen, dass ihr Gewahrsam über den Streitgegenstand feststeht und es an einem Beweis mangelt. Keiner von ihnen wird also gegenüber dem anderen bevorzugt, ähnlich wie bei dem, was für beide schicklich ist, oder wie [wenn es sich] nach Ansicht derjenigen, die dies anerkennen, durch Augenschein in ihrem Gewahrsam befände. Unser Argument ist, dass ihre beiden Gewahrsame sich zusammen auf den Hausrat erstrecken, aufgrund der Tatsache, dass, wenn ein Dritter diesen mit ihnen streitig machte, die Aussage beider Geltung hätte. Zudem kann einer von ihnen den anderen im Gewahrsam und in der Verfügungsgewalt übertreffen, weshalb er den Vorzug erhalten muss, so wie wenn sie über ein Reittier streiten, wobei einer darauf reitet und der andere es am Zügel hält, oder über ein Hemd, wobei einer es trägt und der andere es am Ärmel festhält, oder über eine Mauer, die mit ihren beiden Häusern verbunden ist, wobei sie mit dem Bau eines der beiden verbunden ist oder ein Gewölbe (azaj) darüber hat. Unser Argument gegen Abu Hanifa und den Qadi lautet, dass sie über das streiten, was in ihrem beiderseitigen Gewahrsam ist, [und kein Vorzug eines von ihnen gegenüber dem anderen besteht], was dem ähnelt, [wenn es sich im rechtlichen Gewahrsam befände. Was hingegen das betrifft, was für beide schicklich ist, so ist es in ihrem gemeinsamen Gewahrsam, und keiner von ihnen hat einen Vorzug gegenüber dem anderen, was dem ähnelt], als wenn es sich durch Augenschein in ihrem Gewahrsam befände. Der Beweis dafür, dass dies nicht demjenigen zusteht, der den Anspruch bestreitet, ist, dass der Erbe des Verstorbenen dessen Platz einnimmt, was dem gleicht, als hätte einer von ihnen einen Stellvertreter für sich selbst eingesetzt. Wenn sie jedoch keinen rechtlichen Gewahrsam haben, sondern ein Mann und eine Frau über einen Gegenstand streiten, der kein Hausrat zwischen ihnen ist, so wird keiner von ihnen aufgrund der Schicklichkeit des Gegenstandes bevorzugt. Vielmehr gilt: Wenn er sich in ihrem gemeinsamen Gewahrsam befindet, ist er zwischen ihnen zu teilen; befindet er sich im Gewahrsam eines von ihnen, so gehört er ihm; und befindet er sich im Gewahrsam anderer, so wird das Los unter ihnen gezogen, und wem das Los zufällt, dem gehört er. Der Eid obliegt demjenigen, dem wir ihn in allen Fällen zusprechen, da sie keinen rechtlichen Gewahrsam innehaben und sie somit anderen Streitenden gleichen.

Abschnitt: Wenn sich ein Tischler und ein Parfumhändler in einem Laden befinden und sie über das, was darin ist, streiten, so wird bezüglich der Werkzeuge jeder Kunst nach dem Eigentümer geurteilt: Die Werkzeuge der Parfumhändler gehören dem Parfumhändler und die Werkzeuge der Tischler dem Tischler. Wenn sie sich nicht in demselben Laden befinden,

Anmerkungen

(8) Ausgelassen in: A, M. (9) Al-Azaj: eine Art Bauweise. (10) In A, M: "fima" (worin). (11) Ausgelassen in: Original, A, B. (12) Ausgelassen in: Original, A, B. (13) Im Original: "lil-baqi" (dem Übriggebliebenen). (14) Ausgelassen in: M. (15) Im Original: "alayhi" (darauf). (16) In A: "fihima" (in beiden).

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