Und er sagte: "Seid ihr zufrieden?" Sie antworteten: "Nein." Da wollten die Auswanderer (Muhadschirun) gegen sie vorgehen, doch der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) stieg herab und gab ihnen das Wundgeld. Dann stieg er wieder hinauf, sprach zu den Leuten und fragte: "Seid ihr zufrieden?" Sie antworteten: "Ja" (11). Dies verdeutlicht, dass er nicht auf Grundlage seines eigenen Wissens urteilte.
Es wurde von Abu Bakr as-Siddiq, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er sagte: "Wenn ich eine Grenzstrafe (Hadd) bei einem Mann sähe, würde ich sie nicht an ihm vollstrecken (12), bis ein Beweis (Bayyina) erbracht ist." Dies gilt, weil die Zulassung der Rechtsprechung aufgrund seines eigenen Wissens zu seinem Verdacht führen würde, zu Urteilen nach seinem Belieben und zur Verlagerung auf sein eigenes Wissen. Was den Hadith von Abu Sufyan betrifft, so ist er kein Beweis, da es sich um eine Rechtsauskunft (Fatwa) und nicht um ein Urteil handelt, bewiesen dadurch, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) eine Fatwa bezüglich der Rechte von Abu Sufyan erließ, ohne dass dieser anwesend war. Wäre es ein Urteil gegen ihn gewesen, hätte er nicht in seiner Abwesenheit geurteilt. Der Hadith von Umar, den sie anführen, war eine Missbilligung des Unrechten, das er sah, und kein Urteil (13), bewiesen dadurch, dass es keinen formellen Anspruch und keine Widerlegung mit ihren jeweiligen Bedingungen gab; ein Beweis dafür ist das, was wir von ihm überlieferten. Selbst wenn es ein Urteil gewesen wäre, stünde es im Widerspruch zu dem, was wir von ihm überlieferten. Zudem unterscheidet es sich vom Urteil auf Basis von zwei Zeugen, da jenes nicht zu Verdachtsmomenten führt, im Gegensatz zu unserem Fall. Was die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Zeugen (Dscharh wa-Ta'dil) betrifft, so urteilt er darin zweifelsfrei nach seinem Wissen; denn würde er darin nicht nach seinem Wissen urteilen, würde dies zu einem unendlichen Regress führen. Die Prüfer bedürfen der Kenntnis ihrer Rechtschaffenheit und ihrer Makel. Würde er nicht nach seinem Wissen handeln, bräuchte jeder von ihnen wiederum zwei Prüfer, und jeder dieser Prüfer bräuchte weitere zwei Prüfer, was zu einer unendlichen Kette führen würde, während unser Fall anders gelagert ist.
Kapitel: Es besteht kein Zweifel daran, dass der Richter nach dem Beweis (Bayyina) und dem Geständnis (Iqrar) in seiner Verhandlungssitzung urteilen darf, wenn zwei Zeugen es mit ihm hören. Wenn es jedoch niemand mit ihm hört oder nur ein Zeuge, so hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, dass er daraufhin urteilen darf. Der Qadi sagte jedoch: Er darf nicht daraufhin urteilen, bis zwei Zeugen es mit ihm gehört haben, weil er sonst nach seinem eigenen Wissen urteilen würde.
(11) Überliefert von Abu Dawud im "Kapitel: Der Beauftragte, durch dessen Hand ein Fehler geschieht" aus dem "Buch der Blutgelder". Sunan Abi Dawud 2/489. Von an-Nasa'i im "Kapitel: Die Autorität (Sultan), durch deren Hand ein Schaden entsteht" aus dem "Buch der Qasama". Al-Mudschtaba 8/31. Von Ibn Madscha im "Kapitel: Der Verletzer, der sich durch Vergeltung loskauft" aus dem "Buch der Blutgelder" 2/881. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/232. (12) In B mit dem Zusatz: "davon". (13) So wurde es in den Abschriften überliefert.