ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 340

Übersetzung · DE

Wenn er sich etwas nimmt, ist er verpflichtet, es zurückzugeben, falls es noch vorhanden ist, oder den Ersatz dafür zu leisten, falls es vernichtet wurde. Eine Verrechnung (Taqass) findet hierbei nicht statt, da der Schuldanspruch, den er hat, gegenwärtig nicht den sofortigen Zugriff erlaubt, im Gegensatz zum vorherigen Fall. Wenn er ihm das Recht zu Unrecht vorenthält und er in der Lage ist, es durch den Richter oder die staatliche Autorität (Sultan) zu erwirken, so ist es ihm ebenfalls nicht gestattet, es sich selbst zu nehmen, da er in der Lage war, sein Recht durch jemanden zu vollstrecken, der an seiner Stelle handelt; dies gleicht dem Fall, in dem er in der Lage wäre, sein Recht durch einen Bevollmächtigten zu erlangen. Wenn er dazu jedoch nicht in der Lage ist – etwa weil der andere es bestreitet und er keinen Beweis (Bayyina) dafür hat, oder weil der andere sich der gerichtlichen Verhandlung entzieht und er ihn nicht dazu zwingen kann, oder Ähnliches –, so ist die bekannte Lehrmeinung der Rechtsschule, dass er nicht berechtigt ist, den Betrag seines Rechts eigenmächtig zu nehmen. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Malik. Ibn Aqil sagte: Unsere zeitgenössischen Gelehrten haben für die Zulässigkeit der Wegnahme eine Ansicht (Wajh) in der Rechtsschule begründet, gestützt auf den Hadith der Hind, als der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zu ihr sagte: "Nimm, was für dich und dein Kind ausreicht, in angemessener Weise." Abu al-Khattab sagte: Für uns ergibt sich die Zulässigkeit der Wegnahme als abgeleitete Meinung (Takhrij); wenn das, dessen er habhaft werden kann, von derselben Art wie sein Rechtsanspruch ist, so nimmt er dessen Betrag. Wenn es von einer anderen Art ist, so schätzt er es ein und übt Ijtihad bei der Bewertung. Dies ist aus dem Hadith der Hind abgeleitet sowie aus der Aussage von Ahmad bezüglich des Verpfänders: Er darf das Tier reiten und melken im Umfang dessen, was er (für dessen Unterhalt) ausgibt; die Frau nimmt ihren Lebensunterhalt, und der Verkäufer nimmt die Ware aus dem Vermögen des Zahlungsunfähigen ohne dessen Zustimmung. Al-Shafi'i sagte: Wenn er nicht in der Lage ist, sein Recht durch einen Beweis (Bayyina) zu erlangen, so darf er den Betrag seines Rechts nehmen, sei es von derselben oder von einer anderen Art. Wenn er jedoch einen Beweis hat und in der Lage ist, es zu erwirken, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die bekannte Lehrmeinung von Malik ist: Wenn der andere ihm gegenüber keine anderen Schulden hat, so darf er den Betrag seines Rechts nehmen; wenn aber Schulden gegenüber anderen bestehen, so ist dies nicht gestattet, da sie sich bei dessen Zahlungsunfähigkeit gegenseitig (an seinem Vermögen) beteiligen.

Anmerkungen

(6) Ausgelassen in: dem Original. (7) Ausgelassen in: dem Original, A, B. (8) Ausgelassen in: A, M. (9) In M: "an min" (anstatt "akhdhan min"). (10) In A: "bi-hadith" (mit dem Hadith). (11) In M: "wa-qad qala" (und er sagte bereits). (12) Die Quellenangabe wurde bereits vorangehend gemacht, in: 11/348. (13) Ausgelassen in: B. (14) In M: "rida" (Zustimmung). (15) In M: "bi-'aynihi" (mit ihm selbst, anstatt Beweis). (16) In A: "yatahasaman" (sie bestreiten sich gegenseitig).

Arabisch (Quelle)

أَخذَ شَيْئًا، لَزِمَه رَدُّه إن كان باقِيًا، أو عِوَضُه إن كان تالِفًا، ولا يحصُلُ التَّقاصُّ ههُنا؛ لأنَّ الدَّيْنَ الذى له لا (٦) يَسْتَحِقُّ أخذَه فى الحالِ، بخلافِ التى قبلَها. وإن كان مانِعًا له بغيرِ حَقٍّ، وقَدَرَ على استِخْلاصِهِ بالحاكِمِ أو السُّلْطانِ، لم يَجُزْ له الأَخْذُ أيضًا بغيرِه؛ لِأنَّهُ قدَرَ على استِيفَاءِ حَقِّهِ بمَنْ يَقُومُ مَقامَهُ، فأشْبَهَ ما لَو قَدَرَ على استِيفَائِهِ من وَكِيلِهِ. وإن لم يقْدِرْ على ذلك؛ لِكَوْنِه جاحِدًا له، ولا بَيِّنَةَ له (٧) به، أو لِكَوْنِهِ لا يُجيبُهُ إلى المُحاكَمَةِ، ولا يُمْكِنُهُ إجْبارُه على ذلك، أو نحو هذا، فالمشهور فى المذهبِ، أنَّه ليس له أَخذُ قَدْرِ حَقِّه. وهو إِحْدَى الرِّوايتَيْنِ عن مالكٍ. قال ابنُ عَقِيلٍ: وقد (٨) جعَل أصحابُنا الْمُحدَثونَ لجَوازِ الأَخْذِ وجْهًا فى المَذْهَبِ، [أخذًا من] (٩) حديثِ (١٠) هِنْد، حينَ (١١) قال لها النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ وَوَلَدَكِ بِالْمعْرُوفِ" (١٢). وقال أبو الخَطَّابِ: ويتخَرَّجُ لنا (١٣) جوازُ الأخْذِ؛ فإِنْ كان المَقْدُورُ عليه من جِنْسِ حَقِّهِ، أخَذَ بقَدْرِهِ، وإن كان من غَيْر جِنْسِهِ، تحَرَّى، واجْتَهَدَ فى تَقْويمِه، مَأخوذٌ من حَديثِ هِنْد، ومِنْ قولِ أحمدَ فى المُرْتَهَنِ: يَرْكَبُ ويَحْلُبُ، بقَدْرِ ما يُنْفِقُ، والمَرْأَةُ تأْخُذُ مُؤْنَتَها، وبائِعُ السِّلعَةِ يأْخُذُها مِنْ مالِ المُفْلِسِ بغَيْر رِضَاهُ (١٤). وقال الشَّافِعِىُّ: إن لم يَقْدِر على استِخْلاص حَقِّهِ بِبَيِّنَةٍ (١٥)، فلَهُ أخْذُ قدْرِ حَقِّهِ من جِنْسِه أو من غَيْرِ جِنْسِهِ، وإن كانت له بِبَيِّنَةٌ، وقدَرَ على استِخْلاصِهِ، ففيه وَجْهانِ. والمشهورُ من مذهبِ مالِكٍ، أنَّهُ إن لم يكُنْ لغيرِهِ عليه دَيْن، فله أن يَأْخُذَ بقَدْرِ حَقِّه، وإن كان عليه دَيْنٌ، لم يَجُزْ؛ لِأنَّهما يتَحاصَّان (١٦) فى مالِهِ إذا أَفْلَسَ. وقال

Anmerkungen

(٦) سقط من: الأصل.(٧) سقط من: الأصل، أ، ب.(٨) سقط من: أ، م.(٩) فى م: "أمن".(١٠) فى أ: "بحديث".(١١) فى م: "وقد قال".(١٢) تقدم تخريجه، فى: ١١/ ٣٤٨.(١٣) سقط من: ب.(١٤) فى م: "رضا".(١٥) فى م: "بعينه".(١٦) فى أ: "يتحاصمان".

ZurückBand 14 · Seite 340Weiter
Zurück14·340Weiter