und der Eid dient lediglich zu deren Bestätigung. Die zweite Meinung besagt, er wird nicht inhaftiert; dies ist die korrekte Auffassung. Denn wenn er inhaftiert würde, damit er einen weiteren Zeugen beibringt, um damit die Beweisführung zu vervollständigen, so gleicht dies den Rechten, die nur durch zwei Zeugen bewiesen werden können. Wenn er inhaftiert würde, damit er zusammen mit ihm schwört, so besteht dazu kein Bedarf, denn der Eid ist sogleich möglich; wenn er schwört, ist sein Recht bewiesen, ansonsten ist nichts verpflichtend. Es ist möglich zu sagen: Wenn der Kläger bereit ist, den Eid zu leisten, und das Zögern nur der Feststellung der Rechtschaffenheit des Zeugen dient, wird er inhaftiert, aufgrund dessen, was wir im vorherigen Fall erwähnten. Wenn das Zögern bei der Urteilsfällung aus einem anderen Grund erfolgt, wird er nicht inhaftiert, gemäß dem, was wir erwähnt haben. Der Qadi sagte: Überall dort, wo jemand aufgrund von zwei Zeugen inhaftiert wurde, wird die Haft fortgesetzt, bis die Rechtschaffenheit oder die Verwerflichkeit (Fisq) der Zeugen feststeht. Überall dort, wo jemand aufgrund eines einzelnen Zeugen inhaftiert wurde, sagt man dem Anspruchsberechtigten: Wenn du innerhalb von drei Tagen einen weiteren Zeugen bringst, gut, ansonsten lassen wir ihn frei.
Abschnitt: Wenn ein Sklave behauptet, dass sein Herr ihn freigelassen hat, und er zwei Zeugen aufbietet, deren Rechtschaffenheit jedoch noch nicht festgestellt wurde, und der Sklave den Richter bittet, zwischen ihm und seinem Herrn zu vermitteln, bis der Richter die Rechtschaffenheit der Zeugen geprüft hat, so muss der Richter dies tun. Er soll ihn bei einem vertrauenswürdigen Mann unterbringen, ihn von seinem Verdienst versorgen und den Rest einbehalten. Wenn die Rechtschaffenheit der Zeugen festgestellt wird, wird ihm der Rest seines Verdienstes ausgehändigt; wenn sie als verwerflich (Fasiq) eingestuft werden, wird er an seinen Herrn zurückgegeben. Wir vermitteln nur deshalb zwischen ihnen, aufgrund dessen, was wir im vorangegangenen Abschnitt erwähnt haben, und weil es, wenn wir nicht zwischen ihnen vermittelten, dazu führen könnte, dass sie als Ehefrau gilt, wodurch er Geschlechtsverkehr mit ihr hätte. Wenn er nur einen Zeugen aufbietet und bittet, zwischen ihnen zu vermitteln, so gibt es zwei Meinungen dazu. Wenn eine Frau zwei Zeugen aufbietet, die ihre Scheidung bezeugen, deren Rechtschaffenheit aber nicht bekannt ist, so wird zwischen ihr und ihrem Ehemann vermittelt. Wenn sie nur einen Zeugen aufbietet, wird nicht zwischen ihnen vermittelt, da die Beweisführung nicht vollständig ist; dies gehört zu den Angelegenheiten, die nur durch zwei Zeugen bewiesen werden können, daher kann es nicht durch einen einzelnen Zeugen bewiesen werden. Und Gott weiß es am besten.
(25) In A: "ma'una" (Unterstützung). (26) Fehlt in A, B, M. (27) In M: "bihi" (durch ihn). (28) In M: "bi-ghayr" (durch anderes als). (29) In A: "dhakarna fi-l-lati qablaha" (wir erwähnten es in dem, was davor lag). (30) In M eine Ergänzung: "fihi" (darin). (31) Fehlt in der Vorlage. (32) In M: "fusuq" (Verwerflichkeit).
وإنَّما اليَمِينُ مُقَوِّيَةٌ (٢٥) له. والثَّانى، لا يُحْبَسُ. وهو الصَّحيحُ؛ لِأَنَّهُ إن حُبِسَ له (٢٦) ليُقِيمَ شاهِدًا آخرَ يُتِمُّ بهما (٢٧) البَيِّنَةَ، فهو كالحُقوقِ التى لا تثْبُتُ إِلَّا بشاهِدَيْنِ، وإن حُبسَ لِيَحْلِفَ معه، فلا حاجَةَ إليه، فإِنَّ الحَلِفَ مُمْكِنٌ فى الحالِ، فإن حلَفَ، ثبَتَ حَقُهُ، وإلَّا، لم يَجِبْ شىءٌ. ويَحْتَمِلُ أن يُقالَ: إن كان المُدَّعِى باذِلًا لليَمِينِ، والتَّوَقُّفُ لأجْلِ إثْبات عَدالَةِ الشَّاهِدِ، حُبِسَ؛ لما ذَكَرْنا فى التى قبلَها. وإن كان التَّوَقُّفُ عن الحُكمِ لِغَيْرِ (٢٨) ذلك، لم يُحْبَسْ؛ لما [ذكرْناه. قال القاضى] (٢٩): وكُلُّ مَوْضِعٍ حُبِسَ فيه بشاهِدَيْنِ، اسْتُدِيمَ الحَبْسُ حتى تثْبُتَ عَدالَةُ الشُّهودِ أو فِسْقُهم، وكُلُّ مَوْضِعٍ حُبِسَ (٣٠) بشاهِدٍ واحدٍ، فإِنَّهُ يُقالُ للمَشْهُودِ له: إن جِئْتَ بشاهِدٍ آخَرَ إلى ثلاثٍ (٣١) وإلَّا أطْلَقْنَاهُ.
فصل: وإنِ ادَّعَى العَبْدُ أَنَّ سيِّدَه أعتَقَهُ، وأقام شاهِدَيْنِ، ولم يُعدَّلَا، فسأل العَبْدُ الحاكِمَ أن يحُولَ بينَه وبينَ سيِّدِه، إلى أن يَبْحَثَ الحاكِمُ عن عَدَالَةِ الشُّهودِ، فعلى الحاكِمِ ذلك، ويُؤْجِرُه من ثِقَةٍ، ويُنْفِقُ عليه من كَسْبهِ، ويَحْبسُ الباقىَ، فإن عُدِّلَ الشّاهِدانِ، سُلِّم إليه الباقِى من كَسْبِهِ، وإن فُسِّقَا (٣٢)، رُدَّ إلى سَيِّدِه. وإنّما حُلْنا بينهما؛ لما ذكَرْناه فى الفَصْلِ الذى قبلَ هذا، ولِأَنَّنا لو لم نَحُلْ بينَهما، أفْضَى إلى أن تكُونَ أمَةً، فيطأَها. وإن أقامَ شاهِدًا واحِدًا، وسأل أن يُحالَ بينَهما، ففيه وَجْهان. وإن أقامَتِ المَرْأَةُ شاهِدَيْنِ يشهدَانِ بطَلَاقِها، ولم تُعْرَفْ عَدالَةُ الشُّهودِ، حِيلَ بينَهُ وبَيْنَها، وإن أقامَتْ شاهِدًا واحِدًا، لم يُحَلْ بينَهما؛ لِأنَّ البَيِّنَةَ لم تَتِمَّ، وهذا ممَّا لا يثْبُتُ إِلَّا بشاهِدَيْنِ، فلا يثْبُتُ بشاهِدٍ واحدٍ. واللَّهُ أعلمُ.
(٢٥) فى أ: "معونة".(٢٦) سقط من أ، ب، م.(٢٧) فى م: "به".(٢٨) فى م: "بغير".(٢٩) فى أ: "ذكرنا فى التى قبلها".(٣٠) فى م زيادة: "فيه".(٣١) سقط من: الأصل.(٣٢) فى م: "فسق".