Das Freilassen eines Mannes ist besser als das einer Frau, aufgrund dessen, was Ka'b ibn Murra al-Bahzi überlieferte; er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes, Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden, sagen: "Welcher Mann auch immer einen muslimischen Mann befreit, so ist dies seine Loslösung vom Höllenfeuer; für jeden Knochen von dessen Knochen wird ihm ein Knochen von seinen Knochen als Ausgleich gewährt. Und welcher muslimische Mann auch immer zwei muslimische Frauen befreit, so sind sie seine Loslösung vom Höllenfeuer; für jeden Knochen von ihren Knochen wird ihm ein Knochen von seinen Knochen als Ausgleich gewährt. Und welche muslimische Frau auch immer eine muslimische Frau befreit, so ist dies ihre Loslösung vom Höllenfeuer; für jeden Knochen von deren Knochen wird ihr ein Knochen von ihren Knochen als Ausgleich gewährt."
Es ist empfehlenswert, jemanden freizulassen, der über einen Glauben und die Fähigkeit zum Erwerb verfügt, durch die er von der Freilassung profitieren kann. Was denjenigen betrifft, dem die Freilassung schadet, wie etwa jemanden, der keinen Erwerb hat und dessen Unterhalt durch die Freilassung nicht mehr vom Herrn getragen wird, so dass er zugrunde geht, zum Bittsteller gegenüber den Menschen wird oder ihnen zur Last fällt, so ist seine Freilassung nicht empfehlenswert. Wenn es sich um jemanden handelt, bei dem befürchtet wird, dass er in das Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) abwandert, vom islamischen Glauben abfällt oder bei dem Verderben befürchtet wird – wie bei einem Sklaven, bei dem befürchtet wird, dass er nach der Freilassung aus Not stiehlt, sündigt oder Straßenraub begeht, oder bei einer Sklavin, bei der Unzucht und Verderben befürchtet werden –, so ist die Freilassung verpönt (makruh). Wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass dies dazu führen wird, ist es verboten (muharram), denn das Mittel zum Verbotenen ist verboten. Wenn er ihn dennoch freilässt, ist die Freilassung gültig, da es eine Freilassung ist, die von jemandem, der dazu befugt ist, am richtigen Objekt vollzogen wurde; sie ist daher gültig, wie die Freilassung eines anderen.
Abschnitt: Die Freilassung erfolgt durch Wort, Besitzverhältnis und durch die Eigenschaft als Mutter des Kindes (Istilad). Wir werden dies an den jeweiligen Stellen erwähnen, so Gott, der Erhabene, will. Sie erfolgt nicht durch bloße Absicht, da dies eine Aufhebung des Eigentums ist, welche nicht durch die bloße Absicht erzielt wird, wie bei anderen Formen der Aufhebung. Die Formulierungen hierfür unterteilen sich in explizite Ausdrücke und Anspielungen. Die expliziten Ausdrücke sind die Begriffe für Freiheit und Freilassung sowie deren Ableitungen, wie etwa: "Du bist frei", "befreit", "atiq", "mu'taq" oder "Ich habe dich freigelassen". Da diese beiden Begriffe im Buch (Koran) und in der Sunna vorkommen und sie im Sprachgebrauch üblicherweise für die Freilassung verwendet werden, gelten sie als explizit dafür. Wenn er also eine dieser Formulierungen verwendet, erfolgt dadurch die Freilassung; auch wenn er nichts weiter beabsichtigte, wird der Sklave frei. Ahmad sagte über einen Mann, der einer Frau auf dem Weg begegnete und sagte: "Geh beiseite, o Freie (hurra)!" Wenn es sich bei ihr um seine Sklavin handelt, sagte er: Sie ist durch ihn freigeworden.
(7) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel darüber, welche Sklaven am besten sind, aus dem Buch der Freilassung. Sunan Abi Dawud 2/354, 355. Und Ibn Madscha in: Kapitel über die Freilassung, aus dem Buch der Freilassung. Sunan Ibn Madscha 2/843. Und Imam Ahmad im Musnad 4/235, 321. (8) Fehlt in M. (9) In A: "Dar" (Gebiet). (10) In der Vorlage: "und der Islam" (der Textzusammenhang korrigiert zu 'Istilad'). (11) Fehlt in A. Überlegungen zum Diskurs.
الرَّجُلِ أفضلُ من إعْتاقِ المرأةِ؛ لما رَوَى كَعْبُ بن مُرَّة البَهْزِىّ، قال: سمعتُ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، يقول: "أَيُّمَا رَجُلٍ أَعْتَقَ رَجُلًا مُسْلِمًا، كانَ فِكَاكَهُ مِنَ النَّار، يُجْزَى بكلِّ عَظْمٍ من عظامِهِ عَظْمًا من عظامِهِ، وأيُّمَا رَجُلٍ مُسْلِمٍ أعْتَقَ امرَأتَيْنِ مُسْلِمَتَيْنِ، كانتا فِكاكَهُ مِنَ النَّارِ، يُجْزَى بِكُلِّ عَظْمٍ من عِظامِهِمَا عَظْمًا مِنْ عِظامِهِ، وأيُّمَا امرأةٍ مُسْلِمَةٍ أعْتَقَتِ امْرَأَةً مُسْلِمَةً، كانَتْ فِكاكَهَا من النَّارِ، تُجْزَى بكُلِّ عَظْمٍ من عِظامِها عَظْمًا من عِظامِها" (٧). والمُسْتَحَبُّ عِتْقُ مَنْ له دِينٌ وكسْبٌ يَنْتَفِعُ بالعِتْقِ، فأمّا من يتضرَّرُ بالعِتْقِ، كمَنْ لا كَسْبَ له، تسْقُطُ نفقَتُهُ عن سيِّدِهِ بإعْتاقِه (٨)، فيَضيعُ، أو يصيرُ كَلًّا على النَّاسِ، ويحْتاجُ إلى المسْأَلَةِ، فلا يُسْتَحَبُّ عِتْقُه. وإن كان ممَّنْ يُخَافُ عليه المُضِىُّ إلى دار الحَرْبِ، والرُّجوعُ عن دِينِ (٩) الإِسْلامِ، أو يُخافُ عليه الفَسادُ، كعَبْدٍ يُخافُ أنَّه إذا أُعْتِقَ واحْتاجَ سَرَقَ، وفسقَ، وقطَعَ الطرَّيقَ، أو جارِيَةٍ يُخافُ منها الزِّنَى والفسادُ، كُرِهَ إعْتاقُهُ. وإن غَلَبَ على الظَّنِّ إفْضاؤُهُ إلى هذا، كان مُحَرَّمًا؛ لِأَنَّ التَّوَسُّلَ إلى الحرامِ حرامٌ. وإن أَعْتَقَهُ صَحَّ؛ لأَنَّهُ إعْتاقٌ صَدَرَ من أهْلِهِ فى مَحلِّهِ، فصَحَّ، كإعْتاقِ غيرِه.
فصل: ويحْصُلُ العِتْقُ بالقَوْلِ، والمِلْكِ، والاسْتِيلادِ (١٠). ونذكُرُ ذلك فى مواضِعِهِ إن شاء اللَّه تعالى. ولا يحْصُلُ بالنِّيَّةِ المُجرَّدَةِ؛ [لِأَنَّهُ إزالةُ مِلْكٍ، فلا يحْصُلُ بالنِّيَّةِ المجرَّدة] (١١)، كسائِرِ الإزالَةِ. وألْفاظُهُ تنْقسِمُ إلى صرِيحٍ وكنايةٍ؛ فالصَّريحُ لفظُ الحُرِّيَّةِ، والعِتْقِ، وما تصرَّفَ منهما، نحو: أنت حُر، أو محرَّرٌ، أو عَتيقٌ، أو مُعْتَقٌ، أو أَعْتَقْتُكَ. لأنَّ هذين اللَّفْظَيْنِ ورَدا فى الكتابِ والسُّنَّةِ، وهما يُسْتَعمَلانِ فى العِتْقِ عُرْفًا، فكانا صَرِيحَيْنِ فيه، فمتى أتَى بشَىْءٍ من هذه الألفاظِ، حصَلَ به العِتْقُ، وإن لم يَنْوِ شَيْئًا، عَتَقَ أيضًا. قال أحمدُ، فى رجُلٍ لقِىَ امرأةً فى الطريقِ، فقال: تَنَحَّىْ يا حُرَّةُ. فإذا
(٧) أخرجه أبو داود، فى: باب أى الرقاب أفضل، من كتاب العتق. سنن أبى داود ٢/ ٣٥٤، ٣٥٥. وابن ماجه، فى: باب العتق، من كتاب العتق. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٤٣. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٢٣٥، ٣٢١.(٨) سقط من: م.(٩) فى أ: "دار".(١٠) فى الأصل: "والإسلام".(١١) سقط من: أ. نقل نظر.