Er sagte: "Ich habe keine Bindung mehr an dich, ich habe kein Eigentum mehr an dir, und du gehörst Gott." Al-Qadi sagte: "Dies ist ein expliziter Ausdruck." Ahmad hat dies als Text festgelegt. Abu al-Khattab erwähnte dazu zwei Überlieferungen. Es gibt in der Rechtsschule keinen Dissens darüber, dass die Freilassung dadurch erfolgt, wenn er die Absicht dazu hat. Zu denjenigen, die sagten, dass die Freilassung durch das Wort "Du gehörst Gott" erfolgt, wenn er dies beabsichtigt, gehören al-Sha'bi, al-Musayyab ibn Rafi', Hammad und al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: "Dadurch erfolgt keine Freilassung, denn die Erfordernis dieses Ausdrucks ist: 'Du bist ein Knecht Gottes' oder 'Du bist ein Geschöpf Gottes allein', und dies erfordert keine Freilassung." Unser Argument ist, dass dies zulässt: 'Du bist frei für Gott', oder 'Du bist freigelassen für Gott', oder 'Du bist ein Knecht Gottes allein, nicht ein Knecht von mir oder jemand anderem außer Gott'. Wenn er also damit die Freiheit beabsichtigt, tritt sie ein, wie bei den anderen Umschreibungen (Kinaya). Was sie erwähnten, ist nicht stichhaltig, denn die Möglichkeit, dass es das bedeutet, was sie erwähnten, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass es das bedeutet, was wir erwähnten, wie es bei allen Umschreibungen der Fall ist. Würde es nur die Freilassung zulassen, wäre es ein expliziter Ausdruck. Was aber zwei Dinge zulässt, das wendet sich durch die Absicht (Niyya) einem von beiden zu, und das ist das Wesen der Umschreibungen. Die von ihm erwähnte Möglichkeit deutet darauf hin, dass dies kein expliziter Ausdruck ist, sondern eine Umschreibung. Seine Aussage: "Ich habe kein Eigentum an dir und keine Bindung an dich", ist eine Mitteilung über das Nichtvorhandensein seines Eigentums und der Bindung, wofür es keinen Beleg aus der Scharia oder dem gängigen Sprachgebrauch bei der Freilassung gibt; daher ist es kein expliziter Ausdruck dafür, wie seine Aussage: "Du bist nicht mein Sklave oder mein Eigentum", oder wenn er zu seiner Frau sagt: "Du bist nicht meine Frau oder meine Ehegattin."
Abschnitt: Wenn er zu seiner Sklavin sagt: "Du bist geschieden (taliq)", und dabei die Freilassung beabsichtigt, gibt es zwei Überlieferungen. Eine davon ist, dass sie dadurch nicht frei wird. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, denn die Scheidung (Talaq) ist ein Ausdruck, der dazu dient, das Eigentumsrecht am Nutzen aufzuheben; daher wird dadurch nicht das Eigentum an der Person (Raqaba) aufgehoben, wie bei der Auflösung der Pacht. Und weil das Eigentum an der Person nicht durch den Widerruf (Raja'a) wiedererlangt werden kann, wird es nicht durch die Scheidung aufgelöst, wie bei anderen Arten von Eigentum. Die zweite Überlieferung ist, dass es eine Umschreibung ist, durch die die Sklavin frei wird, wenn er die Freilassung beabsichtigt. Dies ist die Auffassung von Malik und al-Shafi'i, denn die Bindung (Riq) ist eines der beiden Eigentumsrechte am Menschen, daher erlischt sie durch das Wort der Scheidung, wie auch das andere [Eigentumsrecht], oder der Ausdruck, der zur Aufhebung des einen festgelegt wurde, ist eine Umschreibung für die Aufhebung des anderen, wie die Freiheit bei der Aufhebung der Ehe. Und weil darin die Bedeutung des Loslassens liegt; wenn er also damit ihr Loslassen aus seinem Eigentum beabsichtigt, so hat er mit seinem Wort das beabsichtigt, was es zulässt, und somit tritt die Freiheit dadurch ein, wie bei den übrigen Umschreibungen der Freilassung.
(16) In B, M: "Allah". (17) Fehlt in A, B, M. (18) In B, M: "annahu" (dass er). (19) In M: "yahtamilu" (erlässt/es lässt zu). (20) In A, B, M: "dhakaruhu" (sie erwähnten es). (21) In der Vorlage: "al-ihtimalat" (die Möglichkeiten). (22) In M: "al-riqqa" (die Sklaverei). (23) In der Vorlage und A: "nawahu" (er beabsichtigte es).