Abschnitt: Eine Freilassung durch jemanden, der nicht handlungsfähig ist, ist nicht gültig. Daher ist die Freilassung durch einen Minderjährigen oder einen Geisteskranken nicht wirksam. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, und zu denjenigen, von denen wir dies überliefert haben, gehören al-Hasan, al-Sha'bi, al-Zuhri, Malik, al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Dies beruht auf dem Ausspruch des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Die Feder ist von drei Personen erhoben: von dem Minderjährigen, bis er das Erwachsenenalter erreicht; von dem Geisteskranken, bis er wieder bei Verstand ist; und von dem Schlafenden, bis er erwacht." Zudem handelt es sich um eine Schenkung von Vermögen, daher ist sie von ihnen nicht gültig, wie bei einer Schenkung (Hiba). Ebenso ist die Freilassung durch einen törichten (Safih), der unter Vormundschaft steht, nicht gültig; dies ist die Ansicht von al-Qasim ibn Muhammad. Abu al-Khattab erwähnte dazu eine andere Überlieferung, wonach seine Freilassung gültig sei, in Analogie zu seiner Scheidung und seinem Tadbir (Verfügung über die Freiheit nach dem Tod). Unser Argument ist, dass er in seinem Vermögen zum Wohl seiner eigenen Person unter Vormundschaft steht, daher ist seine Freilassung nicht gültig, wie bei einem Minderjährigen. Zudem ist dies eine Verfügung über das Vermögen zu Lebzeiten, daher ähnelt sie seinem Verkauf und seiner Schenkung. Sie unterscheidet sich von der Scheidung, da bei dieser zwar eine Vormundschaft über sein Vermögen besteht, die Scheidung jedoch keine Verfügung darüber darstellt. Sie unterscheidet sich vom Tadbir, da dies eine Verfügung für die Zeit nach seinem Tod ist, wo er [den Besitz] durch den Tod ohnehin verliert; daher war sein Testament (Wasiyya) gültig, während seine sofortige Schenkung nicht gültig war. Die Freilassung durch einen Trunkenen gründet sich auf die Gültigkeit seiner Scheidung, worüber es die bekannten Meinungsverschiedenheiten gibt. Die Freilassung durch einen Gezwungenen ist nicht gültig, ebenso wenig wie seine Scheidung, sein Verkauf oder irgendeine seiner sonstigen Handlungen.
Abschnitt: Eine Freilassung durch jemanden, der nicht Eigentümer ist, ist nicht gültig. Würde jemand den Sklaven seines minderjährigen Kindes oder seines Waisen, der unter seiner Vormundschaft steht, freilassen, so wäre dies nicht gültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Malik sagte: Die Freilassung des Sklaven seines minderjährigen Kindes ist gültig, aufgrund des Ausspruches des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Du und dein Besitz gehören deinem Vater." Und weil er eine Vormundschaft über ihn hat und ein Recht an ihm besitzt, ist seine Freilassung gültig, wie bei seinem eigenen Vermögen. Unser Argument ist, dass es sich um eine Freilassung durch einen Nicht-Eigentümer handelt, daher ist sie nicht gültig, wie die Freilassung des Sklaven seines erwachsenen Kindes. Ibn al-Mundhir sagte: Da Allah dem Vater ein Sechstel des Vermögens seines Kindes als Erbe neben dessen Nachkommen zugesprochen hat, beweist dies, dass er an dem übrigen Vermögen kein Recht hat. Mit dem Ausspruch des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Du und dein Besitz gehören deinem Vater", war nicht die tatsächliche Eigentümerschaft gemeint, sondern eine Übertreibung hinsichtlich der Notwendigkeit, dein Recht gegenüber dem Vater zu achten, der Möglichkeit, sich aus deinem Vermögen zu bedienen, und dem Verbot für dich, ihn zur Rechenschaft zu ziehen für das, was er davon genommen hat. Deshalb ist auch seine Freilassung des Sklaven seines erwachsenen Kindes nicht wirksam, obwohl der diesbezügliche Bericht vorliegt; die Tatsache, dass er eine Vormundschaft innehat über...
(27) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, siehe: 2/50. (28) In M: "'Abid" (Sklaven). (29) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, siehe: 4/309. (30) Im Original: "wa-laysa" (und nicht).
فصل: ولا يصِحُّ من غيرِ جائزِ التَّصَرُّفِ، فلا يَصِحُّ عِتْقُ الصَّبِىِّ، والمجنونِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: هذا قولُ عامَّةِ أهْلِ العلمِ، وممَّن حفِظْنا عنه ذلِكَ؛ الحسنُ، والشَّعْبِىُّ، والزُّهْرِىُّ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأصحابُ الرَّأْىِ؛ وذلك لقَوْلِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "رُفِعَ الْقَلَمُ عَنْ ثَلَاثَةٍ، عَنِ الصَّبِىِّ حَتَّى يَبْلُغَ، وعَنِ الْمَجْنُونِ حَتَّى يُفِيقَ، وعَنِ النَّائِمِ حَتَّى يَسْتَيْقِظَ" (٢٧). ولأنَّهُ تَبَرُّعٌ بالمالِ، فلم يَصِحَّ منهما، كالهِبَةِ. ولا يَصِحُّ عِتْقُ السَّفِيهِ المَحْجُورِ عليه، وهو قَوْلُ القاسِمِ بنِ محمدٍ. وذكَرَ أبو الخطَّابِ فيه رِوايةً أُخْرَى، أنَّه يصِحُّ عِتْقُه، قِياسًا على طَلاقِهِ وتَدْبيرِهِ. ولَنا، أنَّه مَحْجورٌ عليه فى مالِهِ لحَظِّ نفسِهِ، فلم يَصِحَّ عِتْقُهُ، كالصَّبِىِّ، ولِأنَّه تَصَرُّفٌ فى المالِ فى حياتِهِ، فأَشْبَهَ بَيْعَهُ، وهِبَتَه. ويُفارِقُ الطَّلاقَ؛ لأنَّ الحَجْرَ عليه فى مالِه، والطَّلاقُ ليس بتَصَرُّفى فيه. ويُفارِقُ التَّدْبيرَ؛ لِأَنَّه تصَرُّفٌ فيه بعدَ مَوْتِهِ، وغِناهُ عنه بالمَوْتِ، ولهذا صَحَّتْ وَصِيَّتُهُ، ولم تصِحَّ هِبَتُه المُنْجَزَةُ. وعِتْقُ السَّكْرانِ مَبْنِىٌّ على طلاقِه، وفيه من الخِلافِ ما فيه. ولا يَصِحُّ عِتْقُ المُكْرَهِ، كما لا يَصِحُّ طلاقُه، ولا بَيعُه، ولا شَىْءٌ من تَصرُّفاتِه.
فصل: ولا يصِحُّ العِتْقُ من غيرِ المالِكِ، فلو أعْتَقَ عبدَ (٢٨) ولَدِه الصغيرِ، أو يتيمِهِ الذى فى حِجْرِهِ، لم يصِحَّ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال مالِكٌ: يصِحُّ عِتْقُ عبدِ وَلَدِهِ الصغيرِ؛ لقولِهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَنْتَ وَمَالُكَ لأَبِيكَ" (٢٩). ولأنَّ له (٣٠) عليه وِلَايةً، وله فيه حَقٌّ، فصَحَّ إعْتاقُهُ كمالِه. ولَنا، أنَّه عِتْقٌ من غير مالِكٍ، فلم يصِحَّ، كإعْتاق عبدِ وَلَدِهِ الكبيرِ. قال ابن المُنْذِرِ: لمَّا وَرَّثَ اللَّه الأبَ من مالِ ابنِهِ السُّدسَ مع وَلَدِهِ، دَلَّ على أنَّه لا حَقَّ له فى سائِرِه. وقولُه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَنْتَ وَمَالُكَ لأَبِيكَ". لم يُرِدْ به حقيقةَ المِلْكِ، وإنَّما أرادَ المُبالغَةَ فى وُجوبِ حَقِّه عليك، وإمْكانِ الأَخْذِ من مالِكَ، وامتِناعِ مُطالَبَتِكَ له بما أخَذَ منه، ولهذا لا يَنْفُذُ إعْتاقُهُ لعبدِ وَلَدِهِ الكبيرِ، الَّذى ورَدَ الخبرُ فيه، وثُبوتُ الوِلايَةِ له على
(٢٧) تقدم تخريجه، فى: ٢/ ٥٠.(٢٨) فى م: "عبيد".(٢٩) تقدم تخريجه، فى: ٤/ ٣٠٩.(٣٠) فى الأصل: "وليس".