Die zweite Auffassung lautet, dass er vollständig frei wird und der Wert des Anteils dessen, der ihn nicht freigelassen hat, als Schuld auf demjenigen lastet, der die Freilassung vollzog; er wird zur Rechenschaft gezogen, wenn er wohlhabend wird, so als ob er ihn zerstört hätte. Diese beiden Auffassungen sind jedoch abweichend (shadh); sie wurden von niemandem vertreten, dessen Wort als Beweis gilt, und ihre Lehrmeinung findet keine Unterstützung. Widerlegt werden diese durch das Wort des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Wer einen Anteil, den er an einem Sklaven besitzt, freilässt, und er besitzt dazu so viel, dass es den Wert des Sklaven erreicht, so wird der Wert des Sklaven fair geschätzt, seine Teilhaber erhalten ihre Anteile, und der gesamte Sklave wird frei. Ist dies nicht der Fall, so wird nur der Teil von ihm frei, der freigelassen wurde." Dies ist übereinstimmend überliefert. Wenn feststeht, dass bei einem Zahlungsunfähigen nur sein Anteil frei wird, dann verbleibt der Rest des Sklaven im Sklavenstand. Wenn sein Eigentümer ihn dann freilässt, wird er durch dessen Freilassung frei, und jedem von ihnen steht das Wala'-Recht an dem Anteil zu, den er freigelassen hat; denn das Wala'-Recht gehört dem, der freilässt. Die Freilassung unterscheidet sich von der Scheidung; denn bei der Frau ist eine Teilhaberschaft nicht möglich, ebenso wenig wie die Ehe auf einen Teil von ihr bezogen werden kann, und sie kann nur einem einzigen gehören. Das Pendant dazu ist der Fall, wenn ein Sklave einem einzigen Herrn gehört und dieser einen Teil von ihm freilässt, dann wird er vollständig frei.
Abschnitt: Wenn jeder der Teilhaber zum Sklaven sagt: "Wenn du das Haus betrittst, ist mein Anteil an dir frei", und er betritt es, dann werden sie alle gemeinsam frei, egal ob sie dies gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten sagten; denn die Freilassung ihrer Anteile tritt gleichzeitig ein, auch wenn die Zeitpunkte ihrer Bedingungserfüllung unterschiedlich waren.
1947 - Problem: Er sagte: "Wenn einer von ihnen ihn freilässt und er wohlhabend ist, wird er vollständig frei, und seine beiden Teilhaber haben Anspruch auf den Wert ihrer zwei Drittel gegen ihn."
Zusammenfassend: Wenn ein Teilhaber seinen Anteil an einem Sklaven freilässt, während er wohlhabend ist, so wird sein Anteil frei. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit; aufgrund der Überlieferung und weil er in seiner Verfügungsgewalt frei ist, sein Eigentum freizulassen, an dem kein Recht eines anderen hängt, was darin rechtswirksam wird, so als ob er den gesamten Sklaven freigelassen hätte, der ihm gehört. Wenn er seinen Anteil freilässt, erstreckt sich die Freiheit auf den gesamten Sklaven, sodass er vollständig frei wird; der Freilassende schuldet den Wert der Anteile seiner Teilhaber, und das Wala'-Recht liegt bei ihm. Dies ist die Ansicht von Malik, Ibn Abi Layla, Ibn Shubruma, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu Yusuf, Muhammad und Ishaq. Al-Batti sagte: Es wird nur der Anteil des Freilassenden frei, der Anteil der Übrigen verbleibt im Sklavenstand, und...
(3) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, siehe: 7/362. (4) Im Original, B und M: "ta'alluqihi" (sein Bedingtsein). (1) In B und M: "li-sahibihi" (für seinen Teilhaber). (2) Fehlt im Original und in A.
والثانى، يَعْتقُ كُلُّه، وتكونُ قِيمَةُ نَصِيبِ الذى لم يُعْتِقْ فى ذِمَّةِ المُعْتِقِ، يُتْبَعُ بها إذا أَيْسَرَ، كما لو أَتْلَفَه. وهذان القَوْلانِ شاذَّانِ، لم يَقُلْهُما مَنْ يُحْتَجُّ بقولِهِ، ولا يُعْتَمَدُ على مَذْهَبِهِ. وَيَرُدُّهما قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ اعتَقَ شِرْكًا لَهُ فى عَبْدٍ، فَكَانَ مَعَهُ ما يَبْلُغُ ثَمَنَ الْعَبْدِ، قُوِّمَ عليه قِيمَةُ العِدْلِ، وأُعْطِىَ شُرَكاؤُه حِصَصَهُمْ، وعَتَقَ جَمِيع العَبْدِ، وإِلَّا فَقَدْ عَتَقَ مِنْهُ مَا عَتَقَ". مُتَّفَقٌ عليه (٣). وإذا ثبَتَ أنَّه لا يَعْتِقُ على المُعْسِرِ إِلَّا نَصِيبُه، فباقِى العَبْدِ على الرِّقِّ، فإذا أَعْتَقَهُ مالِكُه، عَتَقَ بإعْتَاقِهِ، وكان لِكُلِّ واحِدٍ منهم وَلَاءُ ما أَعْتَقَ؛ لأَنَّ الوَلَاءَ لِمَنْ أَعْتَقَ. ويُفارِقُ العِتْقُ الطَّلاقَ؛ لكَوْنِ المَرْأَةِ لا يُمْكِنُ الاشْتراكُ فيها، ولا ورُودُ النِّكاحِ على بَعْضِها، ولا تكونُ إِلَّا لِوَاحِدٍ، فنَظِيرُه إذا كانَ العَبْدُ لِواحِدٍ، فأَعْتَقَ جُزْءًا منه، فإنَّه يَعْتِقُ جميعُه.
فصل: وإذا قال كُلُّ واحِدٍ من الشُّرَكاءِ للعَبْدِ: إذا دخَلْتَ الدَّارَ، فنَصِيبِى مِنْكَ حُرٌّ. فدَخَلَ، عَتَقَ عليهم جميعًا، سواءٌ قالوا ذلك دُفْعَةً واحِدَةً، أو فى دُفُعاتٍ مُتَفرِّقَةٍ؛ لأنَّ الْعِتْقَ فى أَنْصِبائِهِم يقَعُ دُفْعَةً واحِدَةً، وإنِ اخْتَلَفَتْ أوقاتُ تَعْلِيقِه (٤).
١٩٤٧ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ أَعْتَقَهُ أَحَدُهُمْ، وهُوَ مُوسِرٌ، عَتَقَ كُلُّهُ، وصَارَ لِصاحِبَيْهِ (١) عَلَيْهِ قِيمَةُ ثُلُثَيْهِ)
وجملتُه أَنَّ الشَّريكَ إذا أعْتَقَ نَصيبَهُ مِنَ العَبْدِ، وهو مُوسِرٌ، عَتَقَ نَصِيبُه. لا نعلَمُ خِلافًا فيه؛ لما فيه من الأَثَرِ، ولِأَنَّه جائِزُ التَّصَرُّفِ، أعْتَقَ مِلْكَه الذى لم يَتَعَلَّقْ به حَقُّ غيرِهِ، فنَفَذَ فيه، كما لو أَعْتَقَ جميعَ (٢) العَبْدِ المَمْلوكِ له. وإذا أعْتَقَ نَصِيبَه، سَرَى العِتْقُ إلى جميعِه، فصار جميعُه حُرًّا، وعلى الْمُعْتِقِ قِيمةُ أنْصِباء شُرَكائِه، والوَلَاءُ لَه. وهذا قولُ مالِكٍ، وابنِ أبى لَيلَى، وابنِ شُبْرُمَةَ، والثَّوْرِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأبى يوسفَ، ومحمدٍ، وإسحاقَ. وقال الْبَتِّىُّ: لا يَعْتِقُ إِلَّا حِصَّةُ المُعْتِقِ، ونَصِيبُ الباقِينَ باقٍ على الرِّقِّ، ولا
(٣) تقدم تخريجه، فى: ٧/ ٣٦٢.(٤) فى الأصل، ب، م: "تعلقه".(١) فى ب، م: "لصاحبه".(٢) سقط من: الأصل، أ.