Abschnitt: Es gibt in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob die Teilhaber Muslime oder Ungläubige sind, oder ob einige von ihnen Muslime und andere Ungläubige sind. Dies wurde vom Qadi erwähnt und ist die Ansicht von al-Schafi'i. Abu al-Khattab sagte: Im Falle eines Ungläubigen gibt es eine Auffassung, dass, wenn er seinen Anteil an einem Sklaven freilässt, der ein Muslim ist, dies nicht auf den restlichen Teil übergreift und der Wert nicht auf ihn umgelegt wird; dies deshalb, weil es für einen Ungläubigen nicht zulässig ist, einen muslimischen Sklaven zu kaufen. Wir entgegnen mit der Allgemeinheit der Überlieferung und damit, dass dies zur Beseitigung eines Schadens festgelegt wurde; daher sind Muslim und Ungläubiger darin gleichgestellt, wie bei der Rückgabe aufgrund eines Mangels. Das Ziel hierbei ist die Vervollständigung der Freilassung und die Abwehr von Schaden vom Teilhaber, nicht die Übertragung von Eigentum, anders als beim Kauf. Und selbst wenn man annehmen würde, dass hier eine Eigentumsübertragung vorliegt, so wäre dies eine Annahme für den geringsten Zeitraum, die notwendig ist, um die Freilassung zu erreichen, worin kein Schaden liegt. Sollte ein Schaden darin vermutet werden, so ist dieser im Vergleich zu dem, was durch die Freilassung erzielt wird, verschwindend gering, sodass sein Vorhandensein wie ein Nichtvorhandensein zu werten ist. Die Analogie dieses Falls auf den Kauf ist aufgrund des Unterschieds zwischen beiden nicht korrekt. Und Allah weiß es am besten.
1948 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie beide ihn nach der Freilassung des Ersten, aber noch vor der Entrichtung des Wertes freilassen, so wird für sie beide die Freilassung darin nicht wirksam; denn er ist durch die Freilassung des Ersten bereits für ihn frei geworden.)
Das bedeutet, dass sich die Freilassung durch die bloße Äußerung auf den gesamten Sklaven erstreckt und nicht erst durch die Zahlung des Wertes. Er wird also in dem Moment, in dem die Freilassung ausgesprochen wird (1), vollständig frei, und er wird ein freier Mensch, während die Pflicht zur Zahlung des Wertes auf ihn lastet. Somit wird er nicht durch die Freilassung eines anderen nach diesem Zeitpunkt frei. Dies vertraten Ibn Shubruma, Ibn Abi Layla, al-Thawri, Abu Yusuf, Muhammad, Ishaq, Ibn al-Mundhir und al-Schafi'i in einer seiner Überlieferungen, was auch von al-Muzani gewählt wurde. Al-Zuhri, 'Amr ibn Dinar, Malik und al-Schafi'i sagten in einer anderen Überlieferung (2): Er wird erst durch die Zahlung des Wertes frei, und zuvor ist er Eigentum seines Teilhabers. Die Freilassung durch den Ersten ist darin wirksam, aber sein Handeln darin ist, außer durch die Freilassung, nicht wirksam. Dies ist die Konsequenz der Ansicht von Abu Hanifa. Sie argumentierten mit den Worten des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Der gerechte Wert wird für ihn ermittelt, dann werden seinen Teilhabern ihre Anteile ausgezahlt, und der gesamte Sklave wird frei" (4). In einer von Abu Dawud überlieferten Version heißt es: "Ist er wohlhabend, so wird ein gerechter Wert für ihn ermittelt, ohne Minderung oder Übertreibung, dann wird er frei." Er bezeichnete ihn also erst nach Zahlung des Wertes als freigelassen. Zudem: Wenn die Freilassung gegen einen Ersatz erfolgt und das Recht dies absolut festlegt, wird er erst durch die Erfüllung frei, wie bei einem Mukatab.
(1) In A, B, M: "lafd" (Wortlaut). (2) In B, M mit der Ergänzung: "la-hu" (ihm zugeschrieben). (3) In A: "wa-u'tiya" (und es wurde gegeben). (4) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, siehe: 7/362. Die Worte des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Der gerechte Wert wird für ihn ermittelt..." sowie der Wortlaut von Abu Dawud sind Teil des Hadiths von Ibn 'Umar, von dem der Verfasser einige Überlieferungen auf der nächsten Seite erwähnen wird. Die Quellen dieser Wortlaute wurden bereits an der entsprechenden Stelle zitiert.
فصل: وَلا فَرْقَ فى هذا بينَ كَوْنِ الشُّرَكاءِ مسلمين أو كافرين، أو بعضُهم مُسْلِمًا، وبعضُهم كافِرًا. ذكرَهُ القاضى. وهو قَوْلُ الشَّافِعِىِّ. وقال أبو الخَطَّابِ: فى الكافِرِ وَجْهٌ، أنَّه إذا أَعتَقَ نَصِيبَهُ من مُسْلِمٍ، أنَّه لا يَسْرِى إلى باقِيه، ولا يُقَوَّمُ عليه؛ لأَنَّه لا يَصِحُّ شِراءُ الكافِرِ عَبْدًا مُسْلِمًا. ولَنا، عُمومُ الخَبَرِ، ولأنَّ ذلِكَ ثَبَتَ لإِزالَةِ الضَّرَرَ، فاسْتَوَى فيه المُسْلِمُ والكافِرُ، كالرَّدِّ بالعَيْبِ، والغَرَضُ ههُنا تَكْمِيلُ العِتْقِ، ودَفْعُ الضَّررَ عن الشَّرِيكِ دون التَّمْلِيكِ، بخِلافِ الشِّراءِ، ولَوْ قُدِّرَ أنّ ههُنا تَمْليكًا، لَكانَ تَقْدِيرًا فى أدْنَى زمانٍ، حصَلَ ضَرُورَةَ تَحْصِيلِ العِتْقِ، وَلا ضَرَرَ فِيه، فإِنْ قُدِّرَ فيه ضَرَرٌ، فهو مَغْمُورٌ بالنِّسْبَةِ إلى ما يَحْصُلُ مِنَ العِتْقِ، فوجودُه كالعَدَمِ، وقياسُ هذا علَى الشِّراءِ غيرُ صحيحٍ؛ لما بَيْنَهما مِنَ الفَرْقِ، واللَّهُ أعلمُ.
١٩٤٨ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ أَعْتَقَاهُ بَعْدَ عِتْقِ الأَوَّلِ، وقَبْلَ أَخْذِ القِيمَةِ، لم يَثْبُتْ لهما فِيه عِتْقٌ؛ لِأَنَّهُ قَدْ صارَ حُرًّا بعِتْقِ الأَوَّلِ لَهُ)
يعنى أَنَّ العِتْقَ يَسْرِى إلى جميعِهِ باللَّفظِ، لا بِدَفْعِ القِيمَةِ، فيَعْتِقُ كُلُّه حينَ لَفْظِه (١) بالعِتْقِ، ويصيرُ حُرًّا، وتستَقِرُّ القِيمَةُ عليه، فلا يَعْتِقُ بعدَ ذلك بعِتْقِ غيرِه. وبهذا قال ابن شُبْرُمَةَ، وابنُ أبى لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ، والشَّافِعِىُّ فى قولٍ له، واختارَهُ المُزَنِىُّ. وقال الزُّهْرِىُّ، وعمرُو بنُ دينارٍ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، فى قولٍ (٢): لا يَعْتِقُ إِلَّا بدَفْعِ القِيمَةِ، ويكونُ قبلَ ذلك مِلْكًا لصاحِبه، يَنْفُذُ عِتْقُهُ فيه، ولا يَنْفُذُ تَصَرُّفُه فيه بغيرِ العِتْقِ. وهذا مُقْتَضَى قولِ أبى حنيفةَ. واحتجُّوا بقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "قُوِّمَ علَيْهِ قِيمَةُ العَدْلِ، فأُعْطِىَ (٣) شُرَكاؤُهُ حِصَصَهُمْ، وعَتَقَ جَمِيعُ العَبْدِ" (٤). وفى لَفْظٍ رَواهُ أبو دَاوُدَ: "فَإِنْ كانَ مُوسِرًا يُقَوَّمُ علَيْهِ قِيمَةُ عَدْلٍ، لا وَكْسَ ولا شَطَطَ، ثُمَّ يَعْتِقُ". فجعَلَه عتيقًا بعد دَفْعِ القِيمَةِ، ولِأنَّ العِتْقَ إذا ثَبَتَ بعِوَضٍ ورَدَ
(١) فى أ، ب، م: "لفظ".(٢) فى ب، م زيادة: "له".(٣) فى أ: "وأعطى".(٤) تقدم تخريحه، فى: ٧/ ٣٦٢.قول النبى -صلى اللَّه عليه وسلم-: "قوم عليه قيمة العدل". . . ولفظ أبى داود هما جزء من حديث ابن عمر الذى سيذكر المصنف بعض رواياته فى الصفحة التالية. وقد تقدم تخرج هذه الألفاظ فى الموضع المشار إليه.