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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 355Abschnitt

Übersetzung · DE

bezüglich dessen, was durch die Freilassung zerstört wurde, unter Beweis der Maßgeblichkeit seines Wertes zum Zeitpunkt der Freilassung, der fehlenden Notwendigkeit des Einverständnisses dabei und der Verpflichtung zur Zahlung des Wertes ohne Minderung oder Übermaß, im Gegensatz zum Mukatab-Vertrag. Wenn dies feststeht, und die beiden Teilhaber ihn nach der Freilassung des Ersten und vor der Entgegennahme des Wertes ebenfalls freilassen, so tritt für sie darin keine Freilassung ein, und ihnen steht auch kein Wala (Freilassungsverhältnis) zu, sondern das gesamte Wala steht dem ersten Freilasser zu, und er ist zur Zahlung des Wertes verpflichtet; denn der Sklave ist durch seine Freilassung bereits frei geworden. Bei Malik ist das Wala zwischen ihnen zu Dritteln aufgeteilt, und dem ersten Freilasser obliegt nichts an der Entschädigung. Sollte der erste Freilasser den Wert nicht geleistet haben, bis er zahlungsunfähig wurde, so ist der Sklave frei geworden, und der Wert bleibt als Schuld in seinem Verpflichtungsgrund (Dhimma) bestehen, wobei die beiden Teilhaber bei uns Forderungen darauf haben. Nach Malik wird er nur in dem Maße frei, wie die Freilassung wirksam war. Wenn der freigelassene Sklave eine schwangere Sklavin war und der Wert nicht geleistet wurde, bis sie ihr Kind gebar, so obliegt dem Freilasser nur ihr Wert zum Zeitpunkt ihrer Freilassung, da er sie zu diesem Zeitpunkt in die Freiheit entlassen hat. Nach Malik wird auch ihr Kind bewertet. Sollte der Sklave vor der Leistung des Wertes sterben, so ist er als Freier gestorben, und der Wert lastet auf dem Freilasser, da dieser ihm seine Freiheit entzogen hat. Bei Malik obliegt dem Freilasser nichts, und was nicht bewertet und dessen Wert nicht festgesetzt wurde, gilt in allen seinen rechtlichen Bestimmungen als Sklave.

Abschnitt: Der Wert ist zu dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Freilassung ausgesprochen wurde, denn dies ist der Zeitpunkt der Zerstörung des Eigentums. Bezüglich dessen, was als eine der Auffassungen al-Schafi'is gilt, steht dem Teilhaber das Recht zu, den Freilasser auf Zahlung des Wertes zu verklagen, gemäß allen Ansichten. Sollten sie sich über dessen Höhe uneinig sein, wird auf die Aussage der Schätzer zurückgegriffen. Wenn der Sklave bereits verstorben ist, abwesend ist oder seine Bewertung erst nach einer Zeit erfolgte, in der die Werte variieren, und kein Beweis vorliegt, so gilt die Aussage des Freilassers, da er den Mehrbetrag bestreitet und das ursprüngliche Prinzip die Freiheit seiner Verpflichtung davon ist. Dies ist eine der beiden Aussagen al-Schafi'is. Wenn sie sich über ein Handwerk des Sklaven uneinig sind, welches eine Wertsteigerung bedingt, so gilt die Aussage des Freilassers aus diesem Grund, es sei denn, der Sklave beherrscht das Handwerk bereits.

Anmerkungen

(12) Fehlt in: al-Asl, B. (13) Das "wa" (und) fehlt in: A, B, M. (14) Anstelle dessen steht in al-Asl, A, B: "Dies ist die Auffassung al-Schafi'is". (15) In A: "al-qima" (der Wert). (16) In M: "ikhtalafa" (sie sind uneinig). (17) Fehlt in: A. (Korrekturgelöscht/überprüft). (18) In A: "kadalika" (ebenso).

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