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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 356Abschnitt

Übersetzung · DE

die Kunstfertigkeit gegenwärtig, und es ist keine Zeit vergangen, in der man sie hätte erlernen können, so gilt die Aussage des Teilhabers, da wir seine Wahrhaftigkeit kennen. Ist jedoch eine Zeit vergangen, in der ihr Entstehen möglich gewesen wäre, so gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass die Aussage des Freilassers gilt, da das ursprüngliche Prinzip die Freiheit seiner Verpflichtung ist. Die zweite besagt, dass die Aussage des Teilhabers gilt, da das ursprüngliche Prinzip das Bestehen dessen ist, was war, und das Ausbleiben eines neuen Ereignisses. Wenn sie sich über einen Makel uneinig sind, der seinen Wert mindert, wie etwa Diebstahl oder das Weglaufen, so gilt die Aussage des Teilhabers, da das ursprüngliche Prinzip die Unversehrtheit ist; somit bevorzugen wir bei dem Aspekt, bei dem wir die Aussage des Freilassers hinsichtlich des Abstreitens der Kunstfertigkeit bevorzugt haben, die Aussage des Teilhabers hinsichtlich des Abstreitens des Makels. Wenn der Makel zum Zeitpunkt des Streits zwar vorhanden ist, sie sich aber über sein Entstehen uneinig sind, so gilt die Aussage des Freilassers, da das ursprüngliche Prinzip die Freiheit seiner Verpflichtung ist, das Bestehen dessen, was war, und das Ausbleiben des Entstehens des Makels. Es ist möglich, dass die Aussage des Teilhabers gilt, da das ursprüngliche Prinzip seine Freiheit von dem Makel zum Zeitpunkt der Freilassung ist.

Abschnitt: Als Maßstab für die Zahlungsfähigkeit gilt hierbei, dass er über seinen Lebensunterhalt für Tag und Nacht hinaus einen Überschuss verfügt, sowie über das, was er an ursprünglichen Bedürfnissen wie Kleidung, Wohnung und anderem Notwendigem benötigt, womit er seinen Teilhaber auszahlen kann. Dies erwähnte Abu Bakr im "al-Tanbih". Wenn ein Teil dessen, was den Wert abdeckt, vorhanden ist, so wird der Wert für den Anteil, den er besitzt, festgesetzt. Dies erwähnte Ahmad in der Überlieferung von Ibn Mansur, und es ist die Auffassung von Malik. Ahmad sagte: Weder ein Haus noch Landbesitz werden dafür verkauft. Dies impliziert, dass kein Stammvermögen für ihn verkauft wird. Malik und al-Schafi'i sagten: Sein Hausrat und sein beachtliches Vermögen an Kleidung werden für ihn verkauft, und es wird gegen ihn in dieser Sache ebenso entschieden wie in anderen Rechtsstreitigkeiten. Maßgeblich ist hierbei der Zustand zum Zeitpunkt des Aussprechens der Freilassung, da dies der Zeitpunkt der Verpflichtung ist. Wenn der Zahlungsunfähige danach zahlungsfähig wird, so weitet sich seine Freilassung nicht aus, und wenn der Zahlungsfähige zahlungsunfähig wird, so fällt das, was ihm zur Pflicht wurde, nicht weg, da es ihm zur Pflicht wurde und durch seine Zahlungsunfähigkeit nicht entfällt, wie bei einer Entschädigung für Zerstörung. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt.

Anmerkungen

(19) Fehlt in: B. (Korrekturgelöscht/überprüft). In A: "ta'limiha" (seine Lehre). (20) In B, M: "al-qima" (der Wert). (21) In A: "qut" (Lebensunterhalt). (22) Fehlt in: M. (23) In A: "mal" (Vermögen). (24) In A, B, M: "ma" (was). (25) Fehlt in: al-Asl. (Korrekturgelöscht/überprüft).

Arabisch (Quelle)

الصِّناعَةَ فى الحالِ، ولم يَمْضِ زَمَنٌ يُمْكِنُ [تعَلُّمُها فيه، فالقَوْلُ قولُ الشَّريكِ؛ لأنَّنا علِمْنَا صِدْقَه. وإن مَضَى زَمَنٌ يُمْكِنُ] (١٩) حدوثُها فيه، ففِيهِ وجْهَانِ؛ أحدهما، القَوْلُ قولُ المُعْتِقِ؛ لِأنَّ الأَصْلَ بَراءَهُ ذِمَّتِه. والثانى، القَوْلُ قولُ الشَّرِيكِ؛ لأنَّ الأَصْلَ بقاءُ ما كان، وعَدَمُ الحدوثِ. وإنِ اخْتَلَفا فى عَيْبٍ يَنْقُصُ قِيمَتَه (٢٠)؛ كسَرِقَةٍ، أو إِباقٍ، فالقَوْلُ قولُ الشَّرِيكِ؛ لِأَنَّ الأَصْلَ السَّلامَةُ، فبِالجِهَةِ التى رجَّحْنا قولَ المُعْتِقِ فى نَفىِ الصِّناعَةِ، نُرَجِّحُ قولَ الشَّريكِ فى نَفْىِ العَيْبِ، وإِنْ كان العَيْبُ فيه حالَ الاخْتِلافِ، واخْتَلَفا فى حُدُوثِهِ، فالقَوْلُ قولُ المُعْتِقِ؛ لأنَّ الأَصلَ بَرَاءَةُ ذِمَّتِهِ، وبَقاءُ ما كان على ما كان، وعَدَمُ حدوثِ العَيْبِ فيه. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ القَوْلُ قولَ الشَّرِيكِ؛ لِأنَّ الأصْلَ بَرَاءَتُهُ من العَيْبِ حينَ الإِعْتاقِ.

فصل: والمُعْتَبَرُ فى اليسارِ فى هذا، أن يَكونَ له فَضْلٌ عن قُوتِهِ (٢١)، يومَهُ وليلَتَهُ، وما يَحْتاجُ إليهِ من حَوائِجهِ الأَصْلِيَّةِ من الكِسْوَةِ، والمَسْكَنِ، وسائِرِ مالَا بُدَّ له مِنْهُ، ما (٢٢) يَدْفَعُهُ إلى شَريكِهِ. ذَكَرَه أبو بكرٍ، فى "التَّنْبِيه". وإن وُجِدَ بعضُ ما يَفِى بالقيمَةِ، قُوِّمَ عليه قدرُ ما يملِكُهُ مِنه. ذكَرَهُ أحمدُ، فى روايةِ ابنِ منصورٍ. وهو قَوْلُ مالِكٍ. وقال أحمدُ: لا تُبَاعُ فيه دَارٌ، ولا رِباعٌ. ومُقْتَضَى هذا، أَنْ لا يُباعَ له أصْلُ مالٍ. وقال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ: يُباع عليه سِوارُ بَيْتِهِ، ومالَه بالٌ (٢٣) من كِسْوَتِهِ، ويُقْضَى عليهِ فى ذلِكَ كما (٢٤) يُقْضَى عليهِ فى سائِرِ الدَّعاوَى. والمُعْتَبَرُ فى ذلِكَ حالَ تلفُّظِهِ بالعِتْقِ؛ لأنَّه حالُ الوجُوبِ، فإنْ أيْسَر المُعْسِرُ بعدَ ذلك، لم يسْرِ إعْتاقُه، وإن أَعْسَرَ المُوسِرُ، لم يسْقُطْ ما وَجَبَ عليه؛ [لِأَنَّه وَجَبَ عليه] (٢٥)، فلم يَسْقُطْ بإِعْسارِه، كدَيْنِ الإِتْلافِ. نَصَّ على هذا أحمدُ.

Anmerkungen

(١٩) سقط من: ب. نقل نظر. وفى أ: "تعليمها".(٢٠) فى ب، م: "القيمة".(٢١) فى أ: "قوت".(٢٢) سقط من: م.(٢٣) فى أ: "مال".(٢٤) فى أ، ب، م: "ما".(٢٥) سقط من: الأصل. نقل نظر.

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