Abschnitt: Wenn einer der beiden Teilhaber zu seinem Teilhaber sagt: „Wenn du deinen Anteil freilässt, so ist mein Anteil zusammen mit deinem frei.“ Wenn er dann seinen Anteil freilässt, werden beide gemeinsam frei, und für den Freilasser ergibt sich keine weitere Verpflichtung. Es wurde gesagt: Der gesamte Sklave wird für den Freilasser frei, da die Freilassung seines Anteils die Bedingung für die Freilassung des Anteils seines Teilhabers ist, weshalb sie zwingend davor liegen muss. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da es möglich ist, gemäß der Bedingung zu handeln, weshalb man ihn dazu verpflichten muss, so als hätte er ihn damit beauftragt, seinen Anteil zusammen mit dessen Anteil freizulassen, woraufhin er beide gleichzeitig freilässt. Wenn er sagt: „Wenn du deinen Anteil freilässt, so ist mein Anteil frei“, dann sagten unsere Gelehrten: Wenn er seinen Anteil freilässt, erstreckt sich die Freilassung (siraya) [auf den Rest des Sklaven], der gesamte Sklave wird für ihn frei, der Wert wird für ihn festgesetzt, und die Freilassung durch den Teilhaber tritt nicht ein, weil die Erstreckung (siraya) zeitlich vorausging und somit die Freilassung durch den Teilhaber verhinderte. Es ist möglich, dass er für beide zusammen frei wird, da die Freilassung seines Anteils ein Grund für die Erstreckung und eine Bedingung für die Freilassung des Anteils des Teilhabers ist, sodass keiner der beiden dem anderen vorausgeht, da sie zum selben Zeitpunkt vorhanden sind. Es kann jedoch bevorzugt werden, dass die Freilassung durch den Teilhaber eintritt, da dies eine Verfügung seinerseits über sein Eigentum ist, während die Erstreckung (siraya) in einem fremden Eigentum erfolgt, was gegen das ursprüngliche Prinzip verstößt, weshalb die Wirksamkeit der Freilassung durch den Teilhaber vorzuziehen ist. Und weil die Erstreckung der Freilassung gegen das ursprüngliche Prinzip verstößt, da sie eine Zerstörung des Eigentums eines Unschuldigen ohne dessen Zustimmung darstellt und den Freilasser mit einer Buße belastet, die er ohne seine Wahl nicht auf sich genommen hätte, sondern die nur zum Zwecke der Vervollständigung der Freilassung feststeht. Wenn dieser Zweck also durch die Freilassung des Eigentümers erreicht wird, ist dies vorzuziehen. Wenn er sagt: „Wenn du deinen Anteil freilässt, ist mein Anteil vor deinem Anteil frei.“ Wenn er seinen Anteil freilässt, werden beide zusammen für sie frei. Ebenso, wenn er sagt: „Wenn du deinen Anteil freilässt, ist mein Anteil vor deiner Freilassung deines Anteils frei.“ Beide treten zusammen ein, wenn er seinen Anteil freilässt. Dies ist die Auffassung von Abu Bakr und dem Qadi. Die Auffassung von Ibn 'Aqil ist hingegen, dass der gesamte Sklave für den Freilasser frei wird und die Freilassung seines Teilhabers nicht eintritt, da es sich um eine Freilassung in einer vergangenen Zeit handelt. Die Auffassung von Ibn Surayj und jenen, die ihm in der Anerkennung der Erstreckung der Freilassung zustimmten, besagt, dass seine Freilassung nicht gültig sei, da aus seiner Freilassung seines Anteils zwingend das Vorauseilen der Freilassung des Teilhabers und deren Erstreckung folgen würde; somit wäre die Freilassung des Anteils dieses Mannes unmöglich, und die Freilassung des Anteils des Teilhabers wäre unmöglich, was zu einer zirkulären Logik (daur) führt, weshalb alles unmöglich wird. Es ist bereits die Rede darüber in den Fragen der Ehescheidung (Talaq) vergangen. Und Gott der Erhabene weiß es am besten.
(26) In A, B, M: "fa-yalzamu" (so wird es verpflichtend). (27) In B: "wa-wuqu'" (und das Eintreten). (28) Fehlt in: B. (Korrekturgelöscht/überprüft). (29) Fehlt in: M. (Korrekturgelöscht/überprüft). (30) In M: "a'taqa" (er ließ frei).
فصل: إذا قال أَحَدُ الشَّريكَيْنِ لشريكِه: إذا اعتَقْتَ نصيبَكَ، فنَصِيبِى حُرٌّ مع نَصيبِك. فاعتَقَ نَصِيبَهُ، عَتَقَا معًا، ولم يَلْزَمِ المُعْتِقَ شىءٌ. وقيل: يَعْتِقُ كُلُّه على المُعْتِقِ؛ لأنَّ إعْتاقَ نَصِيبِهِ شرطُ عِتْقِ نَصيبِ شَريكِه، فلَزِمَ (٢٦) أن يكونَ سابِقًا عليه. والأَوَّلُ أَوْلَى، لأنَّه أَمْكَنَ العمَلُ بمُقْتَضَى شَرْطِه، فوَجَبَ حَمْلُهُ عليه، كما لو وَكَّلَهُ فى إِعْتاقِ نَصيبِهِ مع نَصيبِهِ، فأعتَقَهما مَعًا. وإن قال: إذا اعتَقْتَ نَصِيبَكَ، فنصِيبى حُرٌّ، فقال أصحابُنا: إذا أَعْتَقَ نَصيبَهُ، سَرَى، وعَتَقَ كُلُّه عليه، وقُوِّمَ عليه، ولا يَقَعُ إعْتاقُ شريكِه؛ لأنَّ السِّرايَةَ سبَقَتْ، فمنَعَتْ عِتْقَ الشَّريكِ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يَعْتِقَ عليهما جَميعًا؛ لأنَّ عِتْقَ نصيبِهِ سَبَبٌ للسِّرايَةِ، وشَرْطٌ لعِتْقِ نصيبِ الشَّريكِ، فلم يَسْبِقْ أحدُهما الآخَرَ؛ لِوُجودِهِما فى حالٍ واحِدٍ. [وقد يُرَجَّحُ وقُوعُ] (٢٧) عِتْقِ الشَّرِيكِ؛ لِأنَّه تَصَرُّفٌ منه فى مِلْكِهِ، والسِّرايَةُ تَقَعُ فى غَيْرِ المِلْكِ على خلافِ الأَصْلِ، [فكان نُفوذُ عِتْقِ الشَّريكِ أَوْلَى. ولأنَّ سرايَةَ العِتْقِ على خِلافِ الأَصْلِ] (٢٨)؛ لِكَوْنِها إتْلافًا لمِلْكِ المَعْصُومِ بغيرِ رِضاهُ، وإِلْزامًا للمُعْتِقِ غَرَامَةً لم يلتزِمْها بغَيْرِ اختيارِهِ، وإنَّما يثبُتُ لمَصْلَحَةِ تَكْمِيلِ العِتْقِ، فإذَا حَصَلَتْ هذه المَصْلَحَةُ بإعْتاقِ المالِكِ، كان أَوْلَى. وإِنْ قال: إذا أُعْتَقْتَ نصِيبَكَ، فَنَصيبِى حُرٌّ قَبْلَ [نَصِيبِك. فأعْتَقَ نَصِيبَه، عَتَقَا معًا عليهما. وكذلك إذا قال: إذا أعْتَقْتَ نَصِيبَك، فنَصِيبِى حُرٌّ قبلَ] (٢٩) إِعْتاقِكَ نَصِيبَكَ. وقَعَا مَعًا، إِذَا أَعْتَقَ نَصِيبَهُ. وهذا مُقْتَضَى قَوْلِ أبى بكرٍ، والقاضِى. ومُقْتَضَى قولِ ابنِ عَقِيلٍ، أن يَعْتِقَ كُلُّه على المُعْتِقِ، وَلَا يَقَعَ إِعْتاقُ شَريكِهِ؛ لأنَّه إعْتاقٌ (٣٠) فى زَمَنٍ ماضٍ. ومُقْتَضَى قولِ ابنِ سُرَيْجٍ ومَنْ وافَقَه، ممَّن قال بسِرَايَةِ العِتْقِ، أَنْ لا يَصِحَّ إعْتاقُهُ؛ لأنَّهُ يَلْزَمُ من عِتْقِهِ نَصِيبَهُ تَقَدُّمُ عِتْقِ الشَّريكِ وسِرَايتهِ، فيَمْتَنِعُ إعْتاقُ نَصِيبِ هذا، ويَمْتَنِعُ عِتْقُ نَصِيبِ الشَّرِيكِ، ويُفْضِى إلى الدَّوْرِ، فيَمْتَنِعُ الجميعُ. وقد مضَى
(٢٦) فى أ، ب، م: "فيلزم".(٢٧) فى ب: "ووقوع".(٢٨) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٩) سقط من: م. نقل نظر.(٣٠) فى م: "أعتق".