Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1949 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wenn der Erste ihn freilässt, während er zahlungsunfähig ist, und der Zweite ihn freilässt, während er wohlhabend ist, so wird er hinsichtlich seines Anteils und des Anteils seines Partners frei, und ein Drittel seines Wala' gebührt dem Ersten, der ihn freigelassen hat, und zwei Drittel gebühren dem Zweiten, der ihn freigelassen hat.' · ShamelaTranslate