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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 359

Übersetzung · DE

bezüglich der Hälfte seines Wertes, und der Freilassende dann wohlhabend wird, kehrt er zu ihm zurück, um die Hälfte des Wertes zu fordern; denn er ist es, der ihn dazu gezwungen und ihm dies auferlegt hat. Von Abu Yusuf und Muhammad wurde überliefert, dass sie sagten: Der gesamte Sklave wird frei, und der Wert des Anteils des Teilhabers geht zu Lasten seiner Haftung (dhimma); denn die Freilassung ist nicht teilbar. Wenn sie also bei einem Teil eintritt, erstreckt sie sich auf den gesamten Sklaven, wie bei der Ehescheidung. Der Freilassende ist zur Zahlung des Wertes verpflichtet, da er durch seine Freilassung das Eigentum seines Teilhabers vernichtet hat, weshalb dessen Wert zu Lasten seiner Haftung geht, so als hätte er ihn durch Tötung vernichtet. Abu Hanifa sagte: Die Freilassung erstreckt sich nicht, sondern man hat lediglich Anspruch darauf, den verbleibenden Anteil freizulassen. Dem Teilhaber steht es dann frei, entweder seinen Anteil freizulassen, wobei das Patronatsrecht zwischen ihnen geteilt wird, oder den Sklaven zur Erarbeitung seines Freikaufs für den Wert seines Anteils zu verpflichten. Wenn er ihm diesen gezahlt hat, wird er frei, und das Patronatsrecht steht beiden zu. Unsere Argumentation stützt sich auf den Hadith von Ibn 'Umar, einem authentischen Hadith, der bei allen Gelehrten der Hadithwissenschaft feststeht. Zudem ist die Erarbeitung (istis'a) eine Freilassung gegen Entgelt, zu der man nicht gezwungen werden kann, wie beim Sklavenfreikaufvertrag (kitaba). Auch liegt in der Erarbeitung ein Schaden für den Teilhaber und für den Sklaven: Den Teilhaber verweisen wir auf eine Erarbeitung, aus der er möglicherweise gar nichts erhält, und wenn er etwas erhält, ist es oft nur wenig und nur stückweise, während sein Eigentum verloren geht. Den Sklaven zwingen wir zu einer Erarbeitung, die er nicht wollte, und zu einem Erwerb, den er nicht gewählt hat. Dies ist ein Schaden für beide, und der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – sagte: „Kein Schaden und keine gegenseitige Schädigung.“ Sulayman ibn Harb sagte: „Wird der Freilassende nicht gerade deshalb zum Ersatz des Wertes des verbleibenden Teils des Sklaven verpflichtet, damit seinem Teilhaber kein Schaden entsteht? Wenn sie ihn nun zur Erarbeitung verpflichten und ihm jeden Monat zwei Dirham zahlen, und er nicht in der Lage ist, Eigentum zu erlangen, welcher Schaden könnte größer sein als dieser!“ Was nun den Hadith über die Erarbeitung betrifft, so sagte al-Athram: Sulayman ibn Harb hat ihn erwähnt, ihn aber angegriffen und als schwach eingestuft. Abu 'Abd Allah sagte: „Nichts über die Erarbeitung ist vom Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – bewiesen; den Hadith von Abu Hurayra überliefert Ibn Abi 'Aruba.“ Was Shu'ba und Hisham al-Dastawa'i betrifft, so haben sie ihn nicht erwähnt. Ma'mar hat ihn ebenfalls überliefert, ohne die Erarbeitung zu erwähnen. Abu Dawud sagte: Auch Hammam erwähnt sie nicht.

Anmerkungen

= Ebenso herausgegeben von Ibn Maja, in: Kapitel: Wer einen Anteil an einem Sklaven freilässt, aus dem Buch der Freilassung. Sunan Ibn Maja 2/844. Und Imam Ahmad, in: Musnad 2/255, 426, 472. (7) Im Original: "yantaqidu" (wird aufgehoben). (8) Im Original: "atlafa" (vernichtete). (9) In M: "dhimar". Die Überlieferungsnachweise wurden bereits bei 4/140 dargelegt. (10) In B, M: "amarahu" (er befahl ihm). (11) In A, B, M: "thabata" (stand fest). Die Bedeutung des Originals lautet: Etwas, das feststeht. (12) In A, B, M: "'Urwa". (13) Im Original, A, B: "yadhkuruhu" (erwähnt ihn).

Arabisch (Quelle)

فى نِصْفِ قِيمَتِهِ، ثُمَّ أيْسَرَ مُعْتِقُهُ، رَجَعَ عليه بنِصْفِ القِيمَةِ؛ لأنَّهُ هو أَلْجَأَهُ إلى هذا، وكَلَّفَه إيَّاهُ. وعن أبى يوسف، ومحمدٍ، أنَّهما قالا: يَعْتِقُ جَميعُه، وتكُونُ قِيمَةُ نَصيبِ الشَّريكِ فى ذِمَّتِهِ؛ لأَنَّ العِتْقَ لا يَتَبَعَّضُ (٧)، فإِذا وُجِدَ فى البَعْضِ سَرَى إلى جَميعِه، كالطَّلاقِ، ويَلْزَمُ المُعْتِقَ القِيمَةُ؛ لِأنَّه الْمُتْلِفُ لنَصيبِ صاحِبِهِ بإِعْتاقِه، فوَجَبَتْ قيمَتُه فى ذِمَّتِهِ، كما لو أتْلَفَهُ (٨) بقَتْلِهِ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَسْرِى العِتْقُ، وإِنَّما يُسْتَحَقُّ بِهِ إِعْتاقُ النَّصيبِ الباقِى، فيَتَخَيَّرُ شَريكُه بين إِعْتاقِ نَصيبِهِ، ويكونُ الوَلاءُ بينَهما، وبينَ أن يُسْتَسْعَى العبدُ فى قِيمَةِ نَصيبِهِ، فإِذا أَدَّاهُ إليه عَتَقَ، وَالوَلاءُ بَيْنَهما. ولَنا، حَدِيثُ ابنِ عمرَ، وهو حَديثٌ صَحيحٌ ثابتٌ عندَ جَميع العُلَماءِ بالحَديثِ، ولأنَّ الاسْتِسْعاءَ إِعْتاقٌ بعِوَضٍ، فلم يُجْبَرْ عليه، كالكِتابَةِ، ولِأَنّ فى الاسْتِسْعاءِ إضْرارًا بالشَّريكِ والعَبْدِ؛ أمَّا الشَّريكُ فإنَّا نُحيلُه على سِعايَةٍ لعلَّه لا يَحْصُلُ منها شىءٌ أصْلًا، وَإِنْ حَصَلَ فرُبَّما يَكونُ يَسيرًا مُتَفَرِّقًا، ويَفُوتُ عليه مِلْكُه، وأمَّا العَبْدُ، فإنَّا نُجْبرُهُ على سِعايَةٍ لم يُرِدْها، وكَسْبٍ لم يَخْتَرْهُ، وهذا ضَرَرٌ فى حَقِّهما، وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- "لا ضَرَرَ وَلا إِضْرَارَ" (٩). قال سُليمانُ بنُ حَرْبٍ: أليس إِنَّما أُلْزِمَ المُعْتِقُ ثَمَنَ ما بَقِىَ مِنَ العَبْدِ، لِئَلَّا يَدْخُلَ علَى شَريكِهِ ضَرَرٌ، فإِذا أمَرُوهُ (١٠) بالسَّعْىِ، وِإعْطائِه كُلَّ شهرٍ دِرْهَمَيْنِ، ولم يَقْدِرْ على تَمَلُّكِهِ، فأَىُّ ضَرَرٍ أَعْظَمُ مِنْ هذا! فَأَمَّا حَديثُ الاسْتِسْعَاءِ، فقال الأَثْرَمُ: ذَكَرَهُ سليمانُ بنُ حَرْبٍ، فطَعَنَ فيه، وضَعَّفَهُ. وقال أبو عبدِ اللَّه: ليس فى الاسْتِسْعاءِ يَثْبُتُ (١١) عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-؛ حَديثُ أبى هُرَيْرَةَ يَرْويهِ ابنُ أبى عَرُوبَةَ (١٢). وأمَّا شُعْبَةُ، وهِشامٌ الدَّسْتُوائِىُّ. فلم يَذْكُراهُ (١٣). وحدَّثَ به مَعْمَرٌ، ولم يَذْكُرْ فيه السِّعايَةَ. قال أبو داوُدَ: وهَمَّامٌ أيضًا لا

Anmerkungen

= كما أخرجه ابن ماجه، فى: باب من أعتق شركا له فى عبد، من كتاب العتق. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٤٤. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٢٥٥، ٤٢٦، ٤٧٢.(٧) فى الأصل: "ينتقض".(٨) فى الأصل: "أتلف".(٩) فى م: "ضمار". وتقدم تخريجه، فى: ٤/ ١٤٠.(١٠) فى ب، م: "أمره".(١١) فى أ، ب، م: "ثبت". وما فى الأصل معناه: شىء يثبت.(١٢) فى أ، ب، م: "عروة".(١٣) فى الأصل، أ، ب: "يذكره".

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