Al-Marrudhi sagte: Abu 'Abd Allah stufte den Hadith von Sa'id als schwach ein. Ibn al-Mundhir sagte: Der Hadith über die Erarbeitung (istis'a) ist nicht authentisch. Hammam erwähnte, dass die Erwähnung der Erarbeitung aus den Rechtsgutachten von Qatada stammt, und es gibt einen Unterschied zwischen dem Wortlaut, der vom Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – stammt, und dem Wortlaut von Qatada. Er sagte danach: Qatada pflegte zu sagen: „Wenn er kein Vermögen besitzt, wird er zur Erarbeitung verpflichtet.“ Ibn 'Abd al-Barr sagte: Der Hadith von Abu Hurayra kreist um Qatada, und Shu'ba, Hisham und Hammam sind sich einig, seine Erwähnung zu unterlassen; sie sind die Autoritäten bezüglich Qatada, und ihre Aussage über ihn gilt bei allen Gelehrten der Hadithwissenschaft als maßgeblich, wenn ihnen andere widersprechen. Was nun die Aussage von Abu Hanifa und die spätere Aussage seiner beiden Gefährten betrifft, so stützen sie sich auf nichts, weder auf einen starken noch auf einen schwachen Hadith, sondern es ist bloße Meinung und Willkür, die beiden Hadithen widerspricht. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Weder Abu Hanifa noch Zufar haben sich auf den Hadith von Ibn 'Umar oder den Hadith von Abu Hurayra in seiner korrekten Form berufen, und jede Aussage, die der Sunna widerspricht, ist auf ihren Urheber zurückzuweisen. Und bei Gott ist die Hilfe zu suchen.
Abschnitt: Wenn wir die Ansicht vertreten, dass die Erarbeitung (istis'a) zulässig ist, dann besteht die Möglichkeit, dass nicht der gesamte Sklave frei wird, sondern der Wert als Schuld zu Lasten des Sklaven geht, die er durch Arbeit abbezahlt, wobei für ihn die Regeln der Freien gelten. Stirbt er und hinterlässt Vermögen, so gebührt seinem Herrn der Rest der Erarbeitung, und sein übriges Vermögen wird vererbt, ohne dass der Sklave Rückgriff auf jemanden nimmt. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er erst dann frei wird, wenn er die Erarbeitung geleistet hat; in diesem Fall gilt vor der Erfüllung die Regelung für jemanden, der teilweise unfrei ist. Stirbt er, so steht dem Teilhaber, der ihn nicht freigelassen hat, von seinem Vermögen das zu, was ihm auch nach der Ansicht derjenigen zustünde, die die Erarbeitung nicht anerkennen, denn es handelt sich um eine Freilassung gegen Leistung eines Vermögenswerts, sodass er vor dessen Erfüllung nicht frei wird, wie beim Sklavenfreikaufvertrag (kitaba). Ibn Abi Layla und Ibn Shubruma sagten: Der Sklave nimmt bei demjenigen Rückgriff, der ihn freigelassen hat, sobald dieser wohlhabend wird, da dieser ihn durch die Freilassung zur Erarbeitung verpflichtet hat. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass es sich um einen Anspruch handelt, der dem Sklaven im Austausch für seine Freiheit auferlegt wurde, weshalb er keinen Rückgriff auf jemanden nimmt, wie beim Vermögen aus einem Sklavenfreikaufvertrag (kitaba). Wäre ein Rückgriff auf den Herrn möglich, wäre dieser derjenige, der die Ersatzleistung erarbeitet, wie bei anderen gegen ihn bestehenden Pflichten.
(14) In A eine Ergänzung: „sein Gefährte“. (15) In M: „yukhālifu“ (widerspricht). (16) In M: „yustas'ā“ (er wird zur Erarbeitung verpflichtet). (17) Fehlt im Original. (18) In M: „idhā“ (wenn). (19) In A, B, M: „al-kitāba“ (der Sklavenfreikaufvertrag).
يقُولُه. قال المَرُّوذِىُّ: وضَعَّفَ أبو عبدِ اللَّهِ حديثَ سَعيدٍ. وقال ابنُ المُنْذِرِ: لَا يصِحُّ حديثُ الاسْتِسْعاءِ. وذَكَر هَمَّامٌ أَنَّ ذِكْرَ الاسْتِسْعاء مِنْ فُتْيا قَتادَةَ، وفَرْقٌ بينَ الكلامِ الذى هو مِنْ قَوْلِ رسولِ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- وقَوْلِ قَتادَةَ. قال بعدَ ذلكَ: فكانَ قَتادَةُ يَقولُ: إِنْ لم يَكُنْ لَهُ مالٌ اسْتُسْعِىَ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: حديثُ أبِى هُريرَةَ يَدورُ علَى قَتادَةَ، وقد اتَّفَقَ شُعْبَةُ، وهِشَامٌ، وهَمَّامٌ، على تَرْكِ ذِكْرِهِ، وهم الحُجَّةُ فى قَتادَةَ، والقَوْلُ قَوْلُهُم فيه عند جَميعِ أَهْلِ العِلْمِ بالحَديثِ إذا خالَفَهم غيرُهم. فأمَّا قولُ أبى حنيفةَ، وقولُ صاحِبَيْه الأخيرُ، فلا شىءَ معهم يَحْتَجُّونَ به مِنْ حَديثٍ قَوِىٍّ ولا ضَعِيفٍ، بل هو مُجَرَّدُ رَأْىٍ وتَحَكُّمٍ يُخالِفُ الحَديثَيْنِ جَميعًا. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: لم يَقُلْ أبو حنيفةَ، وَزُفَرُ (١٤)، بحَديثِ ابِن عُمَرَ، ولا حَديثِ أبى هُريرَةَ على وَجْهِهِ، وكُلُّ قَولٍ خالَفَ (١٥) السُّنَّةَ، فمَرْدودٌ على قائِلِهِ. واللَّهُ المُسْتعانُ.
فصل: إِذا قُلْنَا بالسِّعايَةِ، احْتَمَلَ أَنْ لا يَعْتِقَ كُلُّه، وتكُونَ القيمَةُ فى ذِمَّةِ العَبْدِ دَينًا يَسْعَى (١٦) فى أَدائِها، وتكونَ أَحْكامُه (١٧) أحْكامَ الأَحْرارِ، فإِنْ ماتَ، وفى يَدِه مَالٌ، كان لِسَيِّدِهِ بَقِيَّةُ السِّعايَةِ، وبَاقِى مَالِه مَوْروثٌ، ولا يَرْجِعُ العَبْدُ علَى أَحَدٍ. وهذا قَوْلُ أبى يوسفَ، ومحمدٍ. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا يَعْتِقَ حتى يؤَدِّىَ السِّعايَةَ، فيكونَ حُكْمُهُ قبلَ أَدائِها حُكْمَ مَنْ بَعْضُهُ رَقيقٌ، إِنْ (١٨) ماتَ، فَلِلشَّريكِ الذى لم يَعْتِقْ مِنْ مالِهِ مِثْلُ ما يَكونُ له، علَى قَوْلِ مَنْ لم يَقُلْ بالسِّعايَةِ؛ لِأنَّه إِعتاقٌ بِأداءِ مالٍ، فلم يَعْتِقْ قَبْلَ أَدائِهِ، كالمُكاتِب. وقال ابنُ أبى لَيْلَى، وابنُ شُبْرُمَةَ: يَرْجِعُ العَبْدُ على المُعْتِقِ إذا أَيْسَرَ؛ لأنَّهُ كَلَّفَهُ السِّعايَةَ بإِعْتاقِهِ. ولَنا، أَنَّهُ حَقٌّ لَزِمَ العَبدَ فى مُقابَلَةِ حُرِّيَّتِهِ، فلم يَرْجِعْ به على أحَدٍ، كمالِ المُكاتَبَةِ (١٩)، وَلِأَنَّهُ لو رَجَعَ به على السَّيِّدِ، لَكانَ هو السَّاعِىَ فى العِوَضِ، كَسائِرِ الحُقوقِ الوَاجِبَةِ عليه.
(١٤) فى أزيادة: "صاحبه".(١٥) فى م: "يخالف".(١٦) فى م: "يستسعى".(١٧) سقط من: الأصل.(١٨) فى م: "إذا".(١٩) فى أ، ب، م: "الكتابة".