Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1950 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wenn der zweite Freilasser zahlungsunfähig war, so wird sein Anteil freigelassen, und ein Drittel von ihm bleibt in der Sklaverei für denjenigen, der nicht freigelassen hat; [wenn er stirbt und er Vermögen in seinen Händen hat, gehört ein Drittel davon demjenigen, der nicht freigelassen hat], und zwei Drittel gehören dem ersten und dem zweiten Freilasser durch Wala', sofern er keinen Erben hat, der einen besseren Anspruch als sie hat.' · ShamelaTranslate