„so ist er aus seinem Vermögen frei.“ Und weil dies die Aufhebung des Eigentums an einem Teil seines menschlichen Sklaven darstellt, erlischt es für den gesamten Sklaven, ähnlich wie bei der Scheidung. Es unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser weder einer Arbeitspflicht bedarf noch auf dem Prinzip der Vorherrschaft oder Ausdehnung der Freilassung beruht. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob er einen großen Teil freilässt, wie dessen Hälfte oder Drittel, oder einen kleinen, wie dessen Zehntel oder ein Hundertstel. Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit unter denjenigen, die die Ausdehnung der Freilassung (Saray) vertreten, wenn der Anteil ungeteilt ist. Wenn er einen bestimmten Teil freilässt, wie dessen Kopf, Hand oder Finger, so wird ebenfalls der gesamte Sklave frei. Dies vertraten auch Qatada, al-Shafi'i und Ishaq. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Wenn er dessen Kopf, Rücken, Bauch, Körper, dessen Person oder Schamteil freilässt, wird er ganz frei, da das Leben ohne diese nicht fortbestehen kann. Wenn er jedoch dessen Hand oder ein Glied freilässt, ohne das das Leben bestehen bleiben kann, so wird er nicht frei, da es möglich ist, diese zu entfernen, während er weiterlebt, daher wird er durch deren Freilassung nicht frei, wie bei seinem Haar oder Zahn. Unsere Argumentation ist, dass er ein Glied von seinen Gliedern freigelassen hat, also wird er ganz frei, wie bei seinem Kopf. Wenn er jedoch sein Haar, seinen Zahn oder seinen Fingernagel freilässt, wird er nicht frei. Qatada und al-Layth sagten über einen Mann, der den Fingernagel seines Sklaven freilässt: Er wird ganz frei, da es ein Teil von seinen Teilen ist, ähnlich seinem Finger. Unsere Argumentation ist, dass diese Dinge vergehen und andere nachwachsen, daher gleichen sie dem Haar, dem Speichel und dergleichen; dies wurde bereits im Kapitel über die Scheidung erwähnt, und was im Kapitel über die Scheidung erwähnt wurde, gilt ebenso für die Freilassung. Und Allah weiß es am besten.
1951 - Rechtsfrage; er sagte: „Und wenn der Sklave zwei Teilhabern gehört und jeder von ihnen behauptet, dass sein Partner seinen Anteil an ihm freigelassen hat, und beide zahlungsunfähig sind, so wird die Aussage keines der beiden gegen seinen Partner akzeptiert. Wenn sie jedoch vertrauenswürdig sind, so hat der Sklave das Recht, mit jedem von beiden zu schwören, und er wird frei, oder er schwört mit einem von beiden, und seine Hälfte wird frei.“
Was jedoch den Fall betrifft, dass die beiden Teilhaber zahlungsunfähig sind, so liegt in der Behauptung eines jeden von ihnen gegen den anderen, er habe seinen Anteil freigelassen, kein Eingeständnis der Freiheit seines Anteils, noch ein Anspruch auf den Wert des Anteils gegenüber dem Freilassenden; denn die Freilassung durch einen Zahlungsunfähigen beschränkt sich auf seinen Anteil und dehnt sich nicht auf den anderen aus. Somit enthält seine Behauptung nichts weiter, als dass er ein Zeuge gegen seinen Partner ist.
(10) Die Quellenangabe hierfür findet sich bereits auf Seite 354. (11) Im Original: "al-taghallub" (Vorherrschaft). (12) Das "wa" (und) fehlt in B. (13) Im Original, A und B: "biduniha" (ohne sie [weiblich]). (14) Bereits erwähnt in: 10/513. (1) In A: "qimatiha" (deren Wert).
فَهُوَ حُرٌّ مِنْ مالِهِ" (١٠). ولِأَنَّهُ إِزالَةُ مِلْكٍ لبَعْضِ مَمْلوكِهِ الآدَمِىِّ، فزالَ عن جَميعِه، كالطَّلاقِ، ويُفارِقُ البَيْعَ؛ فإنَّهُ لا يحتاجُ إلى السِّعايَةِ، ولا يَنْبَنِى على التَّغْلِيبِ (١١) والسِّرايَةِ (١٢). إذا ثَبَتَ هذا، فلا فَرْقَ بينَ أَنْ يُعْتِقَ جُزْءًا كَبيرًا، كنِصْفِهِ وثُلُثِهِ، أَوْ صَغيرًا، كَعُشْرِهِ وعُشْرِ عُشْرِهِ. ولا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا بين القائِلينَ بسِرَايَةِ العِتْقِ إِذا كان مَشاعًا. وإن أَعتَقَ جُزْءًا مُعَينًا، كَرأْسِهِ، أو يَدِهِ، أو أُصْبُعِه، عَتَقَ كُلُّهُ أيضًا. وبهذا قال قَتادَةُ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: إِنْ أَعتَقَ رَأسَهُ، أو ظَهْرَه، أو بَطْنَه، أو جَسَدَه، أو نَفْسَه، أو فَرْجَه، عَتَقَ كُلُّه؛ لأنَّ حيَاتَه لا تَبْقَى بدُونِ ذلك، وإِنْ أعْتَقَ يَدَه، أَوْ عُضْوًا تَبْقَى حَياتُه بدُونِه (١٣)، لم يَعْتِقْ؛ لِأَنَّه يُمْكِنُ إِزالَةُ ذلك مع بَقائِهِ، فلم يَعْتِقْ بِإعْتاقِهِ، كشَعَرِه، أو سِنِّه. ولَنا، أَنَّهُ أَعتَقَ عُضْوًا من أَعْضائِهِ، فَيَعْتِقُ جَميعُهُ، كَرَأْسِه، فَأَمَّا إِذا أعْتَقَ شَعَرَه، أو سِنَّه، أو ظُفْرَه، لم يَعْتِقْ. وقال قَتادَةُ، واللَّيْثُ، فى الرَّجُلِ يُعْتِقُ ظُفْرَ عَبْدِه: يَعْتقُ كُلُّه؛ لأَنَّه جُزْءٌ مِنْ أَجْزائِه أشْبَهَ أُصْبُعَه. ولَنا، أَنَّ هذه الأشْياءَ تَزُولُ، ويَخْرُجُ غيرُها، فأَشْبَهَتِ الشَّعَرَ، والرِّيقَ، وقد ذُكِرَ ذلك فى الطَّلاقِ (١٤)، وما ذُكِرَ فى الطَّلاقِ فالعَتاقُ مِثْلُه. واللَّهُ أعْلَمُ.
١٩٥١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَ الْعَبْدُ بَيْنَ شَرِيكَيْنِ، فَادَّعَى كُلُّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا أَنَّ شَرِيكَهُ أعْتَقَ حَقَّهُ مِنْهُ، فَإِنْ كَانا مُعْسِرينِ، لَمْ يُقْبَلْ قَوْلُ كُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا عَلَى شَرِيكِهِ، فَإِنْ كَانا عَدْلَيْنِ، كَانَ لِلْعَبْدِ أَنْ يَحْلِفَ مَعَ كُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا، وَيَصِيرَ حُرًّا، أَوْ يَحْلِفَ مَعَ أَحَدِهِمَا، وَيَصِيرَ نِصْفُهُ حُرًّا)
أمَّا إذا كان الشَّرِيكانِ مُعْسِرَيْنِ، فليس فى دَعْوَى أحَدِهِما على صاحِبهِ إِعْتاقَ نَصيبِهِ إعْترافٌ بِحُرِّيِّة نَصيبِهِ، ولا ادِّعاءٌ لاسْتِحْقاقِ قِيمَتِهِ (١) على المُعْتِقِ؛ لِكَونِ عِتْقِ الْمُعْسِرِ يَقِفُ على نَصيبِهِ، ولا يَسْرِى إلى غيرِه، فلم يكُنْ فى دَعْوَاهُ أكْثَرُ من أنَّه شاهِدٌ على صاحِبِه
(١٠) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٣٥٤.(١١) فى الأصل: "التغلب".(١٢) سقطت الواو من: ب.(١٣) فى الأصل، أ، ب: "بدونها".(١٤) تقدم فى: ١٠/ ٥١٣.(١) فى أ: "قيمتها".