Und niemand bestreitet ihn ihm darin, daher ist es zwingend, dass sein Wort diesbezüglich akzeptiert wird. Wenn jeder von ihnen den Anteil seines Partners kauft, wird der Sklave vollständig frei, und es besteht kein Treueverhältnis (Wala') für einen von ihnen. Wenn dann jeder von ihnen das befreit, was er gekauft hat, und sich anschließend selbst bei seinem Zeugnis als Lügner bezeichnet, erwirbt er dann ein Treueverhältnis an dem, was er freigelassen hat? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten. Wenn jeder von ihnen einräumt, dass er seinen Anteil bereits zuvor freigelassen hatte, und den anderen in dessen Zeugnis bestätigt, werden beide Verkäufe für nichtig erklärt, und für jeden von ihnen wird das Treueverhältnis an seiner Hälfte bestätigt, da niemand ihm diesen Anspruch streitig macht und jeder von ihnen den anderen hinsichtlich des Anspruches auf das Treueverhältnis bestätigt. Es ist möglich, dass das Treueverhältnis für beide bestätigt wird, selbst wenn keiner von ihnen sich selbst als Lügner bezeichnet, da wir wissen, dass das Treueverhältnis an dem Sklaven für beide feststeht, es nicht von ihnen entfällt und es zwischen ihnen liegt, sei es durch die erste Freilassung oder durch die zweite. Denn wenn sie in ihrem Zeugnis wahrhaftig waren, so ist das Treueverhältnis für jeden von ihnen an der Hälfte bestätigt, die er zuerst freigelassen hat. Wenn sie lügnerisch waren, hat jeder von ihnen seine Hälfte freigelassen, nachdem er sie gekauft hatte. Und wenn einer von ihnen wahrhaftig war und der andere lügnerisch, so gibt es für den Wahrhaftigen kein Treueverhältnis, da er die Hälfte, die ihm ursprünglich gehörte, nicht freigelassen hatte und seine Freilassung hinsichtlich dessen, was er gekauft hatte, nicht gültig war, weil dieser Sklave bereits vor dem Kauf frei war. Das gesamte Treueverhältnis liegt dann beim Lügner, da er die Hälfte, die ihm gehörte, freigelassen und dann die Hälfte seines Partners gekauft und freigelassen hat. Da jeder von ihnen seinem Partner in der Wahrscheinlichkeit gleichsteht, wird es zwischen ihnen aufgeteilt.
Abschnitt: Jeder, der bezeugt, dass ein Herr seinen Sklaven freigelassen hat, und diesen Sklaven dann kauft, wird der Sklave für ihn frei. Wenn zwei Personen dies bezeugen, ihr Zeugnis jedoch abgewiesen wird und sie ihn dann kaufen, oder einer von ihnen ihn kauft, wird er frei. Dies ist die Auffassung von al-Awza'i, Malik, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir, und dies entspricht dem Analogie-Schluss (Qiyas) der Aussage von Abu Hanifa. Es wird kein Treueverhältnis für den Käufer an dem Sklaven begründet, da er dies nicht beansprucht, noch für den Verkäufer, da er dessen Freilassung leugnet. Wäre der Sklave Eigentum zweier Teilhaber und behauptete jeder von ihnen, dass sein Partner dessen Anteil freigelassen habe, und wären beide wohlhabend, so würde er für beide frei. Oder wären sie beide arm und vertrauenswürdig und würde der Sklave bei jedem von ihnen schwören und frei werden, oder würde für jeden von ihnen ein weiterer vertrauenswürdiger Zeuge bezeugen und der Sklave frei werden, oder würde ein Sklave behaupten, sein Herr habe ihn freigelassen,
(9) In M: "min". (10) In A: "wa-thabata". (11) In A: "yasihhu". (12) Fehlt in A, B, M.
ولا يُنازِعُه فيه، فوَجَبَ أن يُقْبَلَ قَوْلُه فيه. وإنِ اشْتَرَى كلُّ واحدٍ منهما نَصِيبَ صاحِبِه، صار العَبْدُ كلُّه حُرًّا، لا وَلاءَ عليه لِواحدٍ منهما. فإِنْ أعْتَقَ كلُّ واحدٍ منهما ما اشْتَراه، ثم أكْذَبَ نَفْسَه فى شَهَادَتِه، فهل يَثْبُتُ له الوَلاءُ على ما (٩) أَعْتَقَهُ؟ على وَجْهَيْنِ. وإن أقَرَّ كُلُّ واحِدٍ منهما بِأَنَّه كان أَعْتَقَ نَصِيبَه، وصَدَّقَ الآخَرَ فى شَهادتِه، بطَلَ البَيْعانِ، ويَثْبُتُ (١٠) لِكلِّ واحِدٍ منهما الوَلاءُ على نِصْفِه؛ لِأَنَّ أحدًا لا يُنازِعُه فيه، وكُلُّ واحِدٍ منهما يُصَدِّقُ الآخَرَ فى استِحْقاقِ الوَلاءِ. ويَحْتَمِلُ أن يَثْبُتَ الْوَلاءُ لهما، وإِنْ لم يُكَذِّبْ واحدٌ منهما نَفْسَهُ؛ لِأَنَّنا نعلَمُ أَنَّ الولاءَ عليه ثابتٌ لهما، ولا يَخْرُج عنهما، وأنَّه بينهما؛ إمَّا بالعِتْقِ الأَوَّلِ، وإمَّا بالثَّانى؛ لأنَّهما إن كانا صادِقَيْنِ فى شهادَتِهِما، فقد ثَبَتَ الوَلاءُ لِكُلِّ واحدٍ منهما على النِّصْفِ الذى أَعْتَقَه أوَّلًا، وإِن كانا كاذِبَيْنِ، فقد أعْتَقَ كُلُّ واحدٍ منهما نِصْفَه بعدَ أنِ اشْتَراهُ، وإن كان أحَدُهما صادِقًا، والآخَرُ كاذِبًا، فلا وَلاءَ لِلصَّادِقِ منهما؛ لِأَنَّه لم يُعْتِقِ النِّصْفَ الذى كان لهُ أوَّلًا، وَلا صَحَّ (١١) عِتْقُه فى الذى اشْتَرَاه، لِأَنَّهُ كان حُرًّا قَبْلَ شِرائِهِ، وَالوَلاءُ كُلُّهُ لِلْكاذِبِ؛ لِأَنَّه أَعْتَقَ النِّصْفَ الذى كان له، ثم اشْتَرَى النِّصْفَ الذى لِشَرِيكِه فأَعْتَقَه، وكُلُّ واحدٍ منهما يُساوِى صاحِبَه فى الاحْتِمالِ، فيُقْسَمُ بينهما.
فصل: وكُلُّ مَنْ شَهِدَ على سَيِّدِ عَبْدٍ بعِتْقِ عَبْدِهِ، ثم اشْتَراهُ، عَتَقَ عليه. وإِنْ شهِدَ اثْنانِ عليه بذلك، فرُدَّتْ شهادتُهما، ثم اشْتَرَيَاهُ، أو أحَدُهما، عَتَقَ. وبهذا قال الأَوْزاعِىُّ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وهو قِياسُ قَوْلِ أَبى حنيفةَ. ولا يَثْبُتُ للمُشْتَرِى وَلاءٌ على العَبْدِ؛ لِأنَّهُ لَا يدَّعِيهِ، ولا لِلْبائِعِ؛ لِأَنَّه يُنْكِرُ عِتْقَهُ. ولو كان العَبْدُ بينَ شَرِيكَيْنِ، فادَّعَى كُلُّ واحدٍ منهما أَنَّ شَريكَهُ أَعْتَقَ حَقَّه منه، وكانا مُوسِرَيْنِ، فعَتَقَ عليهما، أو كانا مُعْسِرَيْنِ عَدْلَيْنِ، فحلَفَ العَبْدُ مع كُلِّ واحِدٍ منهما (١٢)، وعَتَقَ، أو شهِدَ مع كُلِّ واحِدٍ مِنْهُمَا عَدْلٌ آخَرُ، وعَتَقَ العَبْدُ، أو ادَّعَى عَبْدٌ أَنَّ سَيِّدَهُ أَعْتَقَهُ،
(٩) فى م: "من".(١٠) فى أ: "وثبت".(١١) فى أ: "يصح".(١٢) سقط من: أ، ب، م.