Der Richter sagte: Sein Treueverhältnis (Wala') ist zurückgestellt. Wenn der Kläger redlich (Adl) ist, wird seine Zeugenaussage nicht akzeptiert, da er die Hälfte des Wertes von seinem Teilhaber fordert und somit durch seine Zeugenaussage einen Nutzen für sich selbst (13) erlangt. Wer eine Zeugenaussage macht, durch die er einen Nutzen für sich selbst erlangt, dessen gesamte Aussage ist ungültig. Sollte der Beklagte jedoch mittellos sein, so gilt seine Aussage zusammen mit seinem Eid, und nichts von ihm wird frei. Wenn der Kläger redlich ist, leistet der Sklave zusammen mit seiner Zeugenaussage einen Eid, und die Hälfte von ihm wird frei. Hammad sagte: Wenn derjenige, gegen den ausgesagt wird, wohlhabend ist, arbeitet der Sklave für ihn (um seinen Wert abzuarbeiten), und wenn er mittellos ist, arbeitet er für beide. Abu Hanifa sagte: Wenn er mittellos ist, arbeitet der Sklave (für die Entschädigung), und das Treueverhältnis gehört beiden. Wenn er wohlhabend ist, ist das Treueverhältnis für seine Hälfte zurückgestellt; wenn er zugibt, freigelassen zu haben, erlangt er das Treueverhältnis, ansonsten gehört das Treueverhältnis dem Staatsschatz (Bayt al-Mal).
Abschnitt: Wenn einer der Teilhaber sagt: "Wenn dieser Vogel ein Rabe ist, ist mein Anteil frei", und der andere sagt: "Wenn es kein Rabe ist, ist mein Anteil frei", und er fliegt fort, ohne dass sie seinen Zustand kennen: Wenn beide wohlhabend sind, wird der gesamte Sklave frei. Wenn einer von ihnen wohlhabend und der andere mittellos ist, wird nur der Anteil des Mittellosen frei, wie wir bereits dargelegt haben. Wenn beide mittellos sind, wird kein Anteil von beiden frei, da die Bedingung der Verletzung (Hinth) in Bezug auf ihn nicht festgestellt wurde. Wenn einer von ihnen den Anteil des anderen kauft, wird die Hälfte frei, da wir die Freiheit seiner Hälfte kennen, und sie sich nicht auf die andere Hälfte erstreckt. Wenn ein Fremder (14) den Sklaven kauft, wird seine Hälfte frei, da die Hälfte von ihm gewiss frei ist, und er somit nicht den gesamten Sklaven besitzen konnte.
1953 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne sowie zwei Sklaven hinterlässt, wobei er nichts anderes als diese beiden besitzt und sie im Wert gleich sind, und einer der Söhne sagt: 'Mein Vater hat diesen (einen der Sklaven) freigelassen', und der andere sagt: 'Mein Vater hat einen von beiden freigelassen, ich weiß nicht, welchen von beiden', dann wird zwischen ihnen das Los gezogen. Wenn das Los auf denjenigen fällt, dessen Freilassung der Sohn eingestanden hat, werden zwei Drittel von ihm frei, falls die Söhne die Freilassung nicht vollständig billigen, und der andere bleibt ein Sklave. Wenn das Los auf den anderen fällt, wird ein Drittel von ihm frei, und derjenige, der durch seine Aussage (1) ihn zugelost bekam, erhält ein Sechstel von ihm, die Hälfte des anderen Sklaven und für seinen Bruder die Hälfte davon, sowie ein Sechstel des Sklaven, von dem er zugab, dass sein Vater ihn freigelassen habe. Somit wird jeweils ein Drittel von jedem der beiden Sklaven frei."
Diese Rechtsfrage bezieht sich darauf, dass die Freilassung während der tödlichen Krankheit [oder durch Testament] (2) erfolgte, denn wäre sie
(13) Fehlt in: M. (14) In A eine Ergänzung: "gami'ahu" (seinen Gesamten). (1) In A, B, M: "qara'na" (wir haben das Los gezogen). (2) In A: "al-wasiyya".
القاضى: ووَلاؤُه مَوْقُوفٌ. وإن كان المُدَّعِى عَدْلًا، لم تُقْبَلْ شهادَتُه؛ لِأَنَّه يَدَّعِى نِصْفَ قِيمَتِهِ على شَريكِه، فيَجُرُّ بشهادَتِهِ إليه (١٣) نَفْعًا، ومَنْ شَهِد بشهادَةٍ يجُرُّ إليه بها نَفْعًا، بطَلَتْ شَهادَتُه كُلّها. وأمَّا إِنْ كان المُدَّعَى عليه مُعْسِرًا، فالقَوْلُ قَوْلُه مع يَمِينِه، ولا يَعْتِقُ منه شىءٌ. وإِنْ كان المدَّعِى عَدْلًا، حلَف العَبْدُ مع شهادَتِه، وصار نِصْفُهُ حُرًّا. وقال حَمَّادٌ: وإِنْ كان المشْهُودُ عليه موسِرًا، سعَى له، وإِنْ كان مُعْسِرًا، سعَى لهما. وقال أبو حنيفةَ: إِنْ كان مُعْسِرًا، سعَى العبدُ، ووَلاؤُه بينَهما، وإِنْ كان مُوسِرًا، فوَلاءُ نِصْفِه مَوْقوفٌ، فإنِ اعْتَرَفَ أَنَّه أَعْتَقَ، استَحَقَّ الوَلاءَ، وإلَّا كان الوَلاءُ لبَيْتِ المالِ.
فصل: إِذَا قال أحَدُ الشَّرِيكَيْن: إِنْ كان هذا الطَّائِرُ غُرابًا، فنَصِيبِى حُرٌّ. وقال الآخَرُ: إِنْ لم يَكُنْ غُرابًا، فَنَصِيِبى حُرٌّ. وطار، ولم يَعْلَما حالَه، فإِنْ كانا مُوسِرَيْنِ، عَتَقَ العَبْدُ كُلُّه، وإِنْ كان أحَدُهما موسِرًا، والآخَرُ مُعْسِرًا، عَتَقَ نَصيبُ المُعْسِرِ وَحْدَه؛ لما ذَكَرْنا، وإِنْ كانا مُعْسِريْنِ، لم يَعْتِقْ نَصيبُ واحِدٍ منهما؛ لِأَنَّه لم يَتَعَيَّنِ الحِنْثُ فيه. فإِنِ اشْتَرَى أَحَدُهما نَصيبَ الآخَرِ، عَتَقَ نِصْفُه؛ لِأَنَّنا عَلِمْنا حُرِّيَّةَ نِصْفِهِ، ولم يَسْرِ إلى النِّصْفِ الآخَرِ. وإنِ اشْتَرَى العَبْدَ (١٤) أجْنَبِىٌّ، عَتَقَ نِصْفُهُ؛ لِأَنَّ نِصْفَهُ حُرٌّ يَقينًا، فلم يَمْلِكْ جَميعَه.
١٩٥٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا مَاتَ رَجُلٌ، وَخلَّفَ ابْنَيْنِ، وَعَبْدَيْنِ، لَا يَمْلِكُ غَيْرَهُمَا، وَهُمَا مُتَسَاوِيَانِ فِى الْقِيمَةِ، فَقَالَ أَحَدُ الابْنَيْنِ: أَبِى أَعْتَقَ هَذَا. وَقَالَ الْآخَرُ: أَبِى أَعْتَقَ أَحَدهُمَا، لَا أَدْرِى مَنْ مِنْهُمَا. أُقْرِعَ بَيْنَهُمَا؛ فَإِنْ وَقَعَتِ الْقُرْعَةُ عَلَى الَّذِى اعْتَرَفَ الابْنُ بِعِتْقِهِ، عَتَقَ ثُلُثَاهُ إِنْ لَمْ يُجِز الابْنَانِ عِتْقَهُ كامِلًا، وَكانَ الآخَرُ عَبْدًا، وَإِنْ وَقَعَتِ القُرْعَةُ عَلَى الآخرِ، عَتَقَ مِنْهُ ثُلُثُهُ، وَكانَ لِمَنْ قَرَعَ (١) بِقَوْلِهِ فيه سُدسُهُ، ونِصْفُ العَبْدِ الآخَرِ، ولِأَخيهِ نِصْفُهُ، وسُدسُ العَبْدِ الَّذِى اعْتَرَفَ أَنَّ أَباهُ أَعْتَقَهُ، فَصارَ ثُلُثُ كُلِّ واحِدٍ مِنَ العَبْدَيْنِ حُرًّا)
هذه المَسْألةُ محمولَةٌ علَى أَنَّ العِتْقَ كان فى مَرَضِ المَوْتِ، [أو بِالْوَصِيَّةِ] (٢)؛ لِأَنَّه لو
(١٣) سقط من: م.(١٤) فى أزيادة: "جميعه".(١) فى أ، ب، م: "قرعنا".(٢) فى أ: "الوصية".