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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 369Abschnitt

Übersetzung · DE

im Vollbesitz seiner Gesundheit geschehen wäre, so wäre er vollständig frei geworden und hätte nicht von der Zustimmung der Erben abgehangen. Wenn sie jedoch beide eingestehen, dass er einen von beiden während seiner Krankheit freigelassen hat, so gibt es vier mögliche Fälle: Erstens, dass sie die Freilassung bei einem bestimmten der beiden festlegen; dann werden zwei Drittel von ihm frei, da dies ein Drittel seines gesamten Vermögens ausmacht, es sei denn, sie genehmigen die Freilassung des gesamten Sklaven, dann wird er frei. Zweitens, dass jeder von ihnen die Freilassung bei demjenigen festlegt, den der andere nicht bestimmt hat; dann wird von jedem der beiden (3) ein Drittel frei, da das Recht eines jeden von ihnen die Hälfte der beiden Sklaven beträgt. Somit wird seine Aussage bezüglich der Freilassung seines Anteils an demjenigen, den er bestimmt hat, akzeptiert, was zwei Drittel der ihm zustehenden Hälfte ausmacht, und das ist ein Drittel. Da er die Freiheit von zwei Dritteln seiner Anteile eingesteht, wird seine Aussage über seinen Anteil an beiden akzeptiert, was ein Drittel ist, während die Sklaverei in einem Drittel verbleibt; ihm verbleibt die Hälfte davon, das ist ein Sechstel, sowie die Hälfte des Sklaven, dessen Freilassung er verneint. Der dritte Fall: Einer von ihnen sagt: "Mein Vater hat diesen hier freigelassen", und der andere sagt: "Mein Vater hat einen von beiden freigelassen, ich weiß nicht, welchen von beiden". Dies ist die im Buch genannte Fragestellung. Das Los tritt hier an die Stelle der Bestimmung bei demjenigen, der es nicht bestimmt hat. Wenn es auf denjenigen fällt, den sein Bruder bestimmt hat, werden zwei Drittel von ihm frei, so wie wenn sie ihn beide bestimmt hätten. Fällt es auf den anderen, verhält es sich (4) so, als hätte jeder von ihnen einen Sklaven bestimmt; jeder von ihnen erhält ein Sechstel des Sklaven, den er bestimmt hat, sowie die Hälfte des Sklaven, dessen Freilassung er verneint, und ein Drittel von jedem der beiden Sklaven wird frei. Der vierte Fall: Wenn sie beide sagen: "Er hat einen von beiden freigelassen, aber wir wissen nicht, welchen von beiden", dann wird zwischen den beiden Sklaven das Los gezogen. Auf wen das Los fällt, von dem werden zwei Drittel frei, sofern sie nicht die Freilassung des gesamten Sklaven billigen, und der andere bleibt ein Sklave.

Abschnitt: Wenn der Sohn, der die Identität des Freigelassenen nicht kannte (5), zurückkehrt und sagt: "Ich habe ihn nun erkannt", bevor das Los gezogen wurde, dann ist es (3) so, als hätte er ihn von Anfang an ohne Unwissenheit bestimmt. Wenn es nach dem Losziehen geschah und seine Bestimmung mit dem Ergebnis des Loses übereinstimmt, ändert sich das Urteil nicht. Wenn sie jedoch davon abweicht, wird von dem Sklaven, den er bestimmt hat, ein Drittel frei aufgrund seiner Bestimmung. Hat er denjenigen bestimmt, den sein Bruder bestimmt hatte, werden zwei Drittel frei; hat er den anderen bestimmt, wird ein Drittel von ihm frei. Ob die Freilassung desjenigen, der durch das Los frei wurde, dadurch ungültig wird, darüber gibt es zwei Auffassungen.

1954 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn ein Mann die Hälfte eines Sklaven besitzt, ein anderer ein Drittel und ein dritter ein Sechstel, und der Besitzer der Hälfte und der Besitzer des Sechstels lassen ihre Anteile gleichzeitig frei, und beide sind wohlhabend, dann wird er frei."

Anmerkungen

(3) Fehlt in: B. (4) Fehlt in: Al-Asl (dem Originalmanuskript). (5) Im Original: "al-'itq" (die Freilassung). (1) In A: "wa-in" (und wenn).

Arabisch (Quelle)

أعْتَقَهُ فى صِحَّتِهِ، لَعَتَقَ كلُّه، ولم يَقِفْ على إجازَةِ الوَرَثَةِ. فأمَّا إذا اعْتَرَفا أنَّه أعْتَقَ أحَدَهما فى مَرَضِهِ، فلا يَخْلُو مِنْ أَرْبَعَةِ أَحْوالٍ، إِمَّا أَنْ يُعَيِّنا العِتْقَ فى أَحَدِهما، فيَعْتِقُ منه ثُلثاهُ؛ لِأَنَّ ذلِكَ ثُلثُ جَميعِ مالِهِ، إِلَّا أَنْ يُجيزَا عِتْقَ جَميعِهِ، فَيَعْتِقَ. الثَّانى، أَنْ يُعَيِّنَ كُلُّ واحِدٍ مِنهما العِتْقَ فى واحِدٍ غيرِ الذى عَيَّنَهُ أخوهُ، فَيَعْتِقِ مِنْ كُلِّ واحِدٍ مِنهُما (٣) ثُلثُه؛ لِأَنَّ كلَّ واحِدٍ منهما حَقُّه نِصْفُ العَبْدَيْنِ، فيُقْبَلُ قَوْلُه فى عِتْقِ حَقِّهِ مِن الذى عَيَّنهُ، وهو ثُلثا النِّصْفِ الذى له، وذلك هو الثُّلثُ. ولِأنَّه يَعْتَرِفُ بحُرِّيَّةِ ثُلثَيْهِ، فَيُقْبَلُ قَوْلُهُ فى حَقِّهِ منهما، وهو الثُّلثُ، وَيَبْقَى الرِّقُّ فى ثُلثِه، فله نِصْفُه، وهو السُّدسُ، ونِصْفُ العَبْدِ الذى يُنْكِرُ عِتْقَه. والحالُ الثَّالِث، أَنْ يقولَ أحدُهما: أبى أعْتَقَ هذا. ويقولَ الآخَرُ: أبى أَعْتَقَ أَحَدَهما، لا أَدرِى مَنْ منهما. وهى مَسْأَلَةُ الْكِتابِ. فتَقُومُ الْقُرْعَة مَقامَ تَعْيينِ الذى لم يُعَيِّنْ؛ فإِنْ وَقَعَتْ على الذى عَيَّنَه أخوهُ، عَتَقَ منه ثُلثاهُ، كما لو عَيَّناهُ بقَوْلِهما، وإِنْ وَقَعَتْ على الآخَرِ، كان (٤) كما لو عَيَّنَ كلُّ واحدٍ منهما عَبْدًا، يكونُ لِكلِّ واحدٍ منهما سُدسُ الْعَبْدِ الذى عَيَّنَه، ونِصْفُ الْعَبْدِ الذى يُنْكِرُ عِتْقَه، ويصيرُ ثُلثُ كلِّ واحدٍ مِنَ الْعَبْدَيْنِ حُرًّا. الحالُ الرَّابعُ، أَنْ يقولا: أعْتَقَ أحَدَهما، ولا نَدْرِى مَنْ منهما. فَإِنَّه يُقْرَعُ بينَ الْعَبْدَيْنِ، فمَنْ وَقَعَتْ عليه الْقُرْعَةُ، عَتَقَ منه ثُلثاهُ، إِنْ لم يُجيزَا عِتْقَ جَميعِه، وكان الآخَرُ رَقِيقًا.

فصل: فإِنْ رَجعَ الابْنُ الذى جَهِلَ عَيْنَ الْمُعْتَقِ (٥)، فقال: قد عَرَفْتُه. قبلَ الْقُرْعَةِ، فهو (٣) كما لو عَيَّنَهُ ابْتِدَاءً مِنْ غيرِ جَهْلٍ، وإِنْ كان بعدَ الْقُرْعَةِ، فوافَقَها تَعْيينُه، لم يَتَغَيَّرِ الْحُكْمُ، وَإِنْ خالَفَها، عَتَقَ مِن الذى عَيَّنَهُ ثُلثُه بِتَعْيينِهِ، فإِنْ عَيَّنَ الذى عَيَّنَهُ أخُوهُ، عَتَقَ ثُلثاهُ، وإِنْ عَيَّنَ الآخَرَ، عَتَقَ منه ثُلثُه. وهل يَبْطُلُ الْعِتْقُ فى الذى عَتَقَ بِالْقُرْعَةِ؟ على وَجْهَيْنِ.

١٩٥٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا (١) كَانَ لِرَجُلٍ نِصْفُ عَبْدٍ، وَلِآخَرَ ثُلثُهُ، وَلِآخَرَ سُدسُهُ، فَأَعْتَقَ صاحِبُ النِّصْفِ، وصَاحِبُ السَّدسِ مَعًا، وَهُما موسِرانِ، عَتَقَ

Anmerkungen

(٣) سقط من: ب.(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى الأصل: "العتق".(١) فى أ: "وإن".

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