Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1955 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn die Sklavin zwei Teilhabern gehört und einer von ihnen ihr beiwohnt und sie schwängert, wird er gezüchtigt, aber die festgelegte Strafe wird an ihm nicht vollzogen, und er haftet seinem Teilhaber für die Hälfte ihres Wertes, und sie wird seine Kindsmutter, und sein Kind ist frei. Und wenn er mittellos ist, bleibt die Hälfte [ihrer üblichen Brautgabe] in seiner Schuld, und wenn sie nicht von ihm schwanger wird, obliegt ihm die Hälfte ihrer üblichen Brautgabe, und sie bleibt in beider Besitz) · ShamelaTranslate