Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1955 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Sklavin zwei Teilhabern gehört und einer von ihnen den Beischlaf mit ihr vollzieht und sie schwängert, so ist er zu züchtigen, jedoch nicht im Ausmaß der Hadd-Strafe, und er muss seinem Partner die Hälfte ihres Wertes ersetzen; sie wird seine Umm Walad und ihr Kind ist frei. Wenn er zahlungsunfähig ist, bleibt er für die Hälfte [des entsprechenden Brautgabewertes] schuldnerisch verpflichtet. Wenn sie nicht von ihm schwanger wird, schuldet er die Hälfte des entsprechenden Brautgabewertes, und sie verbleibt in ihrem gemeinsamen Besitz). · ShamelaTranslate