Abschnitt: Abu al-Khattab sagte: Ist er zur Leistung des Wertes des Kindes [und des Brautwerts der Sklavin] (10) verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Auffassungen. Die erste besagt: Er ist dazu nicht verpflichtet. Dies ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi, da er diese nicht erwähnt hat; denn die Sklavin wurde sein Eigentum (11), daher schuldet er weder den Brautwert seiner eigenen Sklavin noch den Wert ihres Kindes. Zudem wurde das Kind als Freier erschaffen, weshalb sein freies Kind nicht auf ihn angerechnet (bzw. nach seinem Wert taxiert) wird. Die zweite Auffassung besagt: Er ist seinem Teilhaber zur Leistung des halben Brautwerts ihresgleichen und des halben Wertes ihres Kindes verpflichtet; denn der Beischlaf traf auf das Eigentum eines anderen, und sie ging erst durch den Beischlaf, der den Brautwert begründet, in seinen Besitz über. Der Beischlaf wird somit zum [Grund für das Eigentumsrecht] (12), und die rechtliche Wirkung tritt erst nach Vollendung seines Grundes ein. Somit erfordert dies, dass der Beischlaf dem Eigentumsübergang vorausgeht, während sie sich noch im Eigentum eines anderen befand, was den Brautwert ihresgleichen nach sich zieht. Da sein Handeln zudem verhinderte, dass das Kind als Sklave im Eigentum des Teilhabers entsteht, ist er zum Ersatz der Hälfte seines Wertes verpflichtet, wie beim Kind einer getäuschten Frau. Al-Qadi sagte: Wenn sie das Kind nach der Wertermittlung zur Welt bringt, so trifft denjenigen, der den Beischlaf vollzog, keine Verpflichtung, da sie es in seinem Eigentum gebar und der Zeitpunkt der Verpflichtung der Moment der Geburt ist, wobei dem Teilhaber an ihr oder ihrem Kind kein Recht zusteht. Wenn sie es jedoch vor der Wertermittlung zur Welt bringt, ist er dann zur Leistung des halben Wertes verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen, die Abu Bakr erwähnte, wobei er die Auffassung wählte, dass er zu dessen Wert verpflichtet ist.
Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied, ob er an der Sklavin einen großen oder einen geringen Eigentumsanteil hat. Al-Khiraqi erwähnte bezüglich des Falles, dass jemand eine Sklavin aus der Kriegsbeute beischläft, dass sie zur Mutter eines Kindes (umm walad) wird, wenn er sie schwängert, selbst wenn er an ihr nur einen geringen Anteil von mehr als tausend Anteilen (14) besitzt.
1956 - Problem: Er sagte: (Und wenn er einen Anteil an jemandem besitzt, bei dem er durch ein anderes Rechtsgeschäft als die Erbschaft die Freilassung erwirkt, und er ist wohlhabend, so wird dieser insgesamt frei, und er schuldet seinem Teilhaber den Wert seines Anteils daran. Wenn er jedoch bedürftig ist, wird nur in dem Umfang frei, den er besitzt. Und wenn er einen Teil von ihm durch Erbschaft besitzt, wird er nur in dem Umfang frei, den er besitzt, ob er nun wohlhabend oder bedürftig ist.)
(10) Fällt im Original, in A und B weg. (11) Fällt in B weg. (12) In A: "sababan li-l-mulk" (ein Grund für das Eigentum). (13) Das "wa" (und) fällt im Original, in B und M weg. (14) In M: "kathir" (viel). (1) In M: "wa-in" (und wenn). (2) Im Original: "min ghayr" (durch ein anderes als).
فصل: قال أبو الخَطَّابِ: وهل تَلْزَمُه قِيمَةُ الوَلَدِ [ومَهْرُ الأَمَةِ] (١٠)؟ على وَجْهَيْنِ؛ أَحَدُهما، لا يَلْزَمُه ذلك. وهو ظاهرُ قولِ الخِرَقِىِّ؛ لأَنَّه لم يَذْكُرْهما؛ لأنَّ الأمةَ صارتْ مَمْلوكَةً له (١١)، فلم يَلْزَمْه مَهْرُ مَمْلوكَتِه، ولاقِيمَةُ وَلَدِها؛ ولأنَّ الوَلَدَ خُلِقَ حُرًّا، فلم يُقَوَّمْ عليه وَلَدُه الحُرُّ. والوَجْهُ الثّانِى، يَلْزَمُه لِشَريكِه نِصْفُ مَهْرِ مِثْلِها، ونِصْفُ قِيمَةِ وَلَدِها؛ لأنَّ الوَطْءَ صادَفَ مِلْكَ غيرِه، وإِنَّما انتَقَلَتْ بالوَطْءِ المُوجِبِ للمَهْرِ، فَيَكونُ الوَطْءُ [سَبَبَ المِلْكِ] (١٢)، ولا يَثْبُتُ الحُكْمُ إِلَّا بعدَ تَمامِ سَبَبِه، فيَلْزَمُ حينئذٍ تَقَدُّمُ الوَطْءِ على مِلْكِه، فيكونُ فى مِلْكِ غيرِه، فيُوجِبُ مَهْرَ المثلِ، وفِعْلُه ذلك مَنَعَ انْخِلاقَ الوَلَدِ على مِلْكِ الشَّرِيكِ، فيجِبُ عليه نِصْفُ قِيمَتِه، كوَلَدِ المَغْرورِ. وقال القاضى: إِنْ وضَعتِ الولَدَ بعدَ التَّقْويمِ، فلا شىءَ على الواطِئِ؛ لأنَّها وَضَعَتْه فى مِلْكِه، ووَقْتُ (١٣) الوُجوبِ حالةُ الوَضْعِ، ولا حَقَّ للشَّرِيكِ فيها ولا فى وَلَدِها، وإِنْ وضَعَتْه قبلَ التَّقْويمِ، فهل تَلْزَمُه قِيمَةُ نِصْفِه؟ على رِوَايتيْن، ذَكَرهما أبو بكرٍ، واخْتارَ أنَّه تَلْزَمُه قِيمَتُه.
فصل: ولا فَرْقَ بينَ أن يكونَ له (١١) فى الأَمَةِ مِلْكٌ كثيرٌ أو يَسِيرٌ، وقد ذكرَ الخِرَقِىُّ، فيما إِذا وَطِئَ جَارِيَةً مِنَ المغْنَمِ، أنَّها تصيرُ أُمَّ وَلَدٍ إذا أَحْبَلَها، وإن كان إنَّما له فيها سَهْمٌ يَسِيرٌ مِن أكْثَرَ (١٤) مِن ألْفِ سَهْمٍ.
١٩٥٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا (١) مَلَكَ سَهْمًا مِمّنْ يَعْتِقُ عَلَيْهِ بِغيْرِ (٢) الْمِيراثِ، وَهُوَ مُوسِرٌ، عَتَقَ عَلَيْهِ كُلُّهُ، وَكَانَ لِشَرِيكِهِ عَلَيْهِ قِيمَةُ حَقِّهِ مِنْهُ، وَإِنْ كَانَ مُعْسِرًا، لَمْ يَعْتِقْ عَلَيْهِ إِلّا مِقْدارُ مَا مَلَكَ، وَإِذَا (١) مَلَكَ بَعْضَهُ بِالْمِيرَاثِ، لَمْ يَعْتِقْ مِنْهُ إِلَّا
(١٠) سقط من: الأصل، أ، ب.(١١) سقط من: ب.(١٢) فى أ: "سببا لملك".(١٣) سقطت الواو من: الأصل، ب، م.(١٤) فى م: "كثير".(١) فى م: "وإن".(٢) فى الأصل: "من غير".