ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 375Abschnitt

Übersetzung · DE

erstreckt, wie wenn er ihn durch Erbschaft erworben hätte, und es unterscheidet sich von dem Fall, in dem er ihn aktiv freiließ; denn diesen Vorgang vollzog er aus freier Wahl und mit Absicht. Wir entgegnen: Er vollzog den Grund für die Freilassung aus freier Wahl und mit Absicht, daher erstreckt sie sich, und die Haftung wird fällig, wie wenn er jemanden bevollmächtigt hätte, seinen Anteil freizulassen. Dies unterscheidet sich von der Erbschaft, denn dort geschah dies ohne seine Absicht oder sein Handeln. Zudem gilt: Wer die Ursache für eine Ausweitung der Rechtsfolge aus freier Wahl einleitet, den trifft die Haftung dafür, so wie bei jemandem, der einen Menschen verletzt und die Wunde sich ausweitet. Zudem ist die direkte Einleitung dessen, was sich ausweitet, sowie deren Verursachung, hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechtsfolge der Ausweitung gleich, bewiesen durch die Gleichstellung des Grabenden und des Schubsenden in der Haftung für den eingetretenen Schaden. Wenn er ihn jedoch durch Erbschaft erwirbt, erstreckt sich die Freilassung nicht auf ihn, und sie bleibt auf das beschränkt, was er erworben hat, während der Rest Sklavenstatus behält, egal ob er wohlhabend oder bedürftig ist; denn er hat die Freilassung nicht verursacht, sondern sie geschah ohne seine Wahl. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Shafi'i und Abu Yusuf. Von Ahmad gibt es eine Überlieferung, die darauf hindeutet, dass sie sich auf den Anteil des Teilhabers erstreckt, wenn er wohlhabend ist; denn ein Teil von ihm wurde frei, während er wohlhabend war, also erstreckt es sich auf das Übrige, so wie wenn ihm ein Anteil testamentarisch vermacht würde und er ihn annähme. Die gängige Lehrmeinung ist jedoch die erste; denn er hat ihn nicht freigelassen und auch nicht dazu beigetragen, daher haftet er nicht und es gibt keine Ausweitung, wie bei einem Fremden, und dies unterscheidet sich von dem, was er selbst verursacht hat.

Abschnitt: Wenn ein Minderjähriger oder ein Geistesgestörter einen Teil von jemandem erbt, bei dem er die Freilassung erwirken würde, so wird dieser frei, aber sie erstreckt sich nicht auf den Rest; denn wenn sie sich im Falle eines Geschäftsfähigen nicht erstreckt, so ist dies bei ihnen umso mehr der Fall. Wenn ihnen dieser Anteil geschenkt wird oder testamentarisch vermacht wird und sie bedürftig sind, so muss ihr Vormund ihn annehmen; denn es ist ein Vorteil für sie, die Freilassung ihres Verwandten zu bewirken, ohne dass ihnen ein Schaden daraus entsteht. Wenn sie wohlhabend sind, so gibt es dazu zwei Meinungen, die darauf gründen, ob der restliche Teil auf sie geschätzt wird, wenn sie einen Teil davon besitzen. Hierüber gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, es wird nicht geschätzt und die Freilassung erstreckt sich nicht darauf, denn es gelangt ohne ihre Wahl in ihren Besitz, daher ähnelt es dem Fall, wenn sie es erben. Die zweite besagt, es wird auf sie geschätzt, denn die Annahme durch den Vormund tritt an die Stelle ihrer eigenen Annahme, daher ähnelt er dem Bevollmächtigten. Nach dieser Ansicht darf der Vormund die Schenkung nicht annehmen, da sie mit Schaden verbunden ist. Nach der ersten Ansicht muss er sie annehmen, da dies ohne Schaden geschieht, sofern es sich um jemanden handelt, für dessen Unterhalt sie nicht aufkommen müssen. Und wenn wir sagen, er darf sie nicht annehmen, er es aber dennoch tut, so ist es möglich, dass die Annahme nicht rechtsgültig ist; denn er hat getan, was das Gesetz ihm nicht gestattet hat, daher ähnelt es dem Fall, wenn er sein Vermögen unter Wert verkauft. Es ist auch möglich, dass sie gültig ist und der Schadenersatz zu seinen Lasten geht, da er ihm diesen Schadenersatz auferlegt hat, so dass dieser zu seinen Lasten geht, wie bei den Kosten der Hadsch, wenn er ihn zur Hadsch schickt.

Anmerkungen

(13) Im Original: „bi-annahu“ (dadurch dass er). (14) In B und M: „mubasharatuhu“ (sein direktes Einleiten). (15) In A, B und M: „lima“ (zu dem, was). (16) Im Original, B und M: „a'taqa“ (er befreite). (17) Im Original, B und M: „wussa“ (es wurde testamentarisch vermacht). (18) In M: „darura“ (Notwendigkeit). (19) In A: „'alayhi“ (auf ihn). (20) Im Original: „min ghayr“ (ohne).

Arabisch (Quelle)

يَسْرِ، كما لو مَلَكَه بالميراثِ، وفارَقَ ما أعْتَقَه؛ لأَنَّه (١٣) فَعَلَه بِاخْتيارِه، قاصِدًا إِليه. ولَنا، أنَّه فَعَلَ سَبَبَ العِتْقِ اخْتيارًا منه، وقَصْدًا إليه، فَسَرى، وَلَزِمَه الضَّمانُ، كما لو وَكَّل مَنْ أعْتَقَ نَصِيبَه، وفارَقَ المِيراثَ، فإنَّه حَصَلَ مِن غيرِ قَصْدِه، ولا فِعْلِه، ولأنَّ مَن باشَرَ سَبَبَ السِّرَايةِ اخْتيارًا، لَزِمَه ضَمانُها، كَمَنْ جَرَحَ إنْسانًا، فسَرَى جُرْحُه، ولأنَّ مُباشَرةَ (١٤) ما (١٥) يَسْرِى، وتَسَبُّبَه إليه فى لُزومِ حُكْمِ السِّرايَةِ واحِدٌ، بدليلِ اسْتِواءِ الحافِرِ والدَّافِعِ فى ضَمانِ الواقِعِ. فأمَّا إِن مَلَكَه بالميراثِ، لم يَسْرِ العِتْقُ فيه، واسْتَقَرَّ فيما مَلَكَه، ورَقَّ الباقى، سواءٌ كان مُوسِرًا أو مُعْسِرًا؛ لأنّه لم يَتَسَبَّبْ إلى إعْتاقِه، وإنَّما حَصَلَ بغيرِ اختيارِه. وبهذا قال مالكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو يوسفَ. وعن أَحمدَ ما يَدُلُّ على أنَّه يَسْرِى إلى نَصِيبِ شَريكِه، إذا كان مُوسِرًا؛ لأَنَّه عَتَقَ (١٦) عليه بَعْضُه وهو مُوسِرٌ، فَسَرى إلى باقِيه، كما لو أُوصِىَ (١٧) له به فقَبِلَه. والمذهبُ الأوَّل؛ لأَنَّه لم يَعْتِقْه، ولا تَسَبَّبَ إليه، فلم يَضْمَنْ، ولم يَسْرِ، كالأَجْنبِىِّ، وفَارَقَ مَا تَسَبَّب إليه.

فصل: وإِنْ وَرِثَ الصَّبىُّ والمجْنونُ جُزْءًا مِمَّن يَعْتِقُ عليهما، عَتَقَ، ولم يَسْرِ إِلى باقِيه؛ لأَنَّه إِذا لم يَسْرِ فى حَقِّ المُكَلَّفِ، ففى حَقِّهِما أوْلى. وإِنْ وُهِبَ لهما، أَو وُصِّىَ لهما به، وهما مُعْسِران، فعلى وَلِيِّهما قَبولُه؛ لأَنَّه نَفْعٌ لهما، بإعْتاقِ قَريبِهما، من غيرِ ضَرَرٍ (١٨) يَلْحَقُ بِهِما. وإِنْ كانا مُوسِرَيْنِ، ففيه وَجْهانِ، مَبْنِيَّانِ على أنَّه هل يُقَوَّمُ عليهما باقِيه إذا مَلَكَا بَعْضَه؟ وفيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، لا يُقَوَّمُ، ولا يَسْرِى العِتْقُ إِليه (١٩)؛ لأَنَّه يَدْخُلُ فى مِلْكِه بغيرِ اخْتيارِه، فأَشْبَهَ ما لو وَرِثَه. والثَّانى، يُقَوَّمُ عليه؛ لأنَّ قَبولَ وَلِيِّه يقُومُ مَقامَ قَبولِه، فأشْبَهَ الوَكيلَ. فعلى هذا الوَجْهِ، ليس لِوَليِّه قَبولُه؛ لما فيه من الضَّرَرِ. وعلى الأَوَّلِ، يَلْزَمُه قَبولُه؛ لأَنَّه يَقَعُ بغَيرِ (٢٠) ضَرَرٍ، إذا كان ممَّن لا تَلْزَمُه نَفَقَتُه. وإذا قُلْنا: ليس له أن

Anmerkungen

(١٣) فى الأصل: "بأنه".(١٤) فى ب، م: "مباشرته".(١٥) فى أ، ب، م: "لما".(١٦) فى الأصل، ب، م: "أعتق".(١٧) فى الأصل، ب، م: "وصى".(١٨) فى م: "ضرورة".(١٩) فى أ: "عليه".(٢٠) فى الأصل: "من غير".

ZurückBand 14 · Seite 375Weiter
Zurück14·375Weiter