Und sie beide führen eine gegenseitige Verrechnung durch, und jeder von beiden gibt den Überschuss an den anderen zurück. Wer in Bezug auf das Testament sagt: „Das Eigentum daran wird durch den Tod nicht begründet“ (32), für den gilt das Urteil so, als hätten sie beide die Annahme zu ein und demselben Zeitpunkt vollzogen.
Abschnitt: Wenn ein Mann zur Hälfte zwei Sklaven besitzt, die im Wert gleich sind, und er außer diesen keine weiteren besitzt, und er einen von beiden bei Gesundheit freilässt, so wird dieser frei, und die Freilassung erstreckt sich auf den Anteil seines Teilhabers; denn er ist wohlhabend durch die Hälfte, die ihm an dem anderen Sklaven gehört. Wenn er die andere Hälfte freilässt, so wird sie frei, da die Verpflichtung zur Zahlung des Wertes zu seinen Lasten die Gültigkeit seiner Freilassung nicht verhindert, und sie erstreckt sich nicht weiter, da er mittellos ist. Wenn er den ersten während seiner tödlichen Krankheit freilässt, so erstreckt sie sich nicht, da seine Freilassung nur im Ausmaß eines Drittels seines Vermögens wirksam wird, [und das Drittel seines Vermögens] (34) ist das Drittel des Sklaven, dessen Hälfte er freigelassen hat. Wenn er den zweiten freilässt, hängt dies von der Zustimmung der Erben ab. Wenn er den ersten während seiner Gesundheit freilässt und den zweiten während seiner Krankheit, so ist die Freilassung des zweiten nicht wirksam, da eine Schuld auf ihm lastet, die seinen Wert ausschöpft, was die Gültigkeit seiner Freilassung verhindert, es sei denn, die Erben stimmen zu (37).
Abschnitt: Wenn zwei Zeugen gegen einen Mann aussagen, dass er einen Anteil an einem Sklaven freigelassen habe (38), wodurch sich die Freilassung auf den Anteil des Teilhabers erstreckte und er den Wert dessen Anteils an ihn entrichten musste, und sie dann ihre Aussage widerrufen, so müssen sie den Wert des gesamten Sklaven ersetzen. Einige Gefährten von ash-Shafi'i sagten: Sie sind nur zum Ersatz seines Anteils verpflichtet, nicht aber des Anteils seines Teilhabers, da sie nur die Freilassung seines Anteils bezeugt haben und daher keine Haftung für das übrige tragen. Wir entgegnen: Sie haben ihn um seinen Anteil und den Wert des Anteils seines Teilhabers gebracht, daher ist er ihnen zur Haftung verpflichtet, so als hätten sie ihn durch ihr Handeln darum gebracht, oder so als hätten sie gegen ihn wegen einer Verletzung ausgesagt, die Verletzung sich dann ausweitete, der Verletzte starb und sie daraufhin das Werg (diya) ersetzen mussten, und sie dann ihre Aussage widerriefen.
Abschnitt: Wenn zwei Zeugen gegen einen Verstorbenen aussagen, er habe einen Sklaven während seiner tödlichen Krankheit freigelassen, was ein Drittel seines Vermögens entspricht,
(32) Im Original: „fi hadha“ (in diesem). (33) In M ein Zusatz: „min al-'abd al-akhar“ (von dem anderen Sklaven). Dies ist eine Erläuterung. (34) Fehlt im Original. (35) Im Original: „'ataqa“ (er ließ frei). (36) Im Original: „al-'itq“ (die Freilassung). (37) Im Original: „yujizuhu“ (er genehmigt ihn). (38) In M: „'ahd“ (Bund/Vertrag). Eine Textverderbnis.
ويتَقاصَّانِ، ويَرُدُّ كُلُّ واحدٍ منهما الفَضْلَ على صاحِبِه. ومَنْ قال فى الوَصِيَّةِ: إنَ المِلْكَ لا يَثْبُتُ فيها (٣٢) بِالْموتِ. فالحُكْمُ فيه كما لو قَبِلاها دُفْعَةً واحِدَةً.
فصل: وإذا كان لِرَجُلٍ نِصْفُ عَبْدَيْنِ مُتَساوِيَيْنِ فى القيمَةِ، لا يَمْلِكُ غيرَهما، فَأَعْتَقَ أَحَدَهما فى صِحَّتِه، عَتَقَ، وسَرَى إلى نَصِيبِ شَرِيكِه؛ لأَنَّه مُوسِرٌ بِالنِّصْفِ الذى له مِن العَبْدِ الآخَرِ، فإنْ اعتَقَ النِّصْفَ الآخَرَ (٣٣)، عَتَقَ؛ لأنَّ وُجوبَ القِيمَةِ فى ذِمَّتِه لا يَمْنَعُ صِحَّةَ عِتْقِه، ولم يَسْرِ؛ لأَنَّه مُعْسِرٌ، وإن أَعْتَقَ الأوَّلَ فى مَرَضِ مَوْتِهِ، لم يَسْرِ؛ لأَنَّه إنَّما يَنْفُذُ عِتْقُه فى ثُلثِ مالِه، [وثُلثُ مَالِه] (٣٤) هو الثُّلثُ من العبدِ الذى أعْتَقَ (٣٥) نِصْفَه، وإذا أَعْتَقَ (٣٥) الثَّانِىَ، وَقَفَ على إِجازَةِ الوَرَثَةِ، وإِنْ أَعْتَقَ (٣٥) الأَوَّلَ فى صِحَّتِه، وأَعْتَقَ (٣٦) الثَّانِىَ فى مَرَضِه، لم يَنْفُذْ عِتْقُ الثَّانِى؛ لأنَّ عليه دَيْنًا يَسْتَغْرِقُ قِيمَتَه، فيَمْنَعُ صِحَّةَ عِتْقِه، إِلَّا أَنْ يُجيزَ (٣٧) الورَثَةُ.
فصل: إِذا شَهِدَ شاهِدَانِ على رجلٍ أنَّه أَعْتَقَ شِرْكًا له فى عَبْدٍ (٣٨)، فَسَرَى إلى نَصِيبِ الشَّريكِ، وغَرِمَ له قِيمةَ نَصِيبِهِ، ثم رجَعا عن الشَّهادة، غَرِما قِيمةَ العَبْدِ جَمِيعِه. وقال بعضُ أصْحابِ الشَّافِعِىِّ: تَلْزَمُهما غَرامَةُ نَصِيبِه، دُونَ نَصِيبِ شَرِيكِه؛ لأنَّهما لم يَشْهَدا إِلَّا بِعِتْقِ نَصِيبِه، فلم تَلْزَمْهما غَرامَةُ ما سِواهُ. ولَنا، أنَّهما فَوَّتا عليه نَصِيبَه وقِيمةَ نَصِيبِ شَريكِه، فلَزِمَهما ضَمانُه، كما لو فَوَّتاه بفِعْلِهما، وكما لو شَهِدَا عليه بِجُرْحٍ، ثم سَرَى الجُرْحُ، وماتَ المجْروحُ، فضَمِنَ الدِّيَةَ، ثم رَجَعا عن شَهادَتِهما.
فصل: وإِنْ شَهِدَ شاهِدانِ على مَيِّتٍ بعِتْقِ عَبْدٍ فى مَرَضِ مَوْتِهِ، وهو ثُلثُ مالِه،
(٣٢) فى الأصل: "فى هذا".(٣٣) فى م زيادة: "من العبد الآخر". وهو تفسير.(٣٤) سقط من: الأصل.(٣٥) فى الأصل: "عتق".(٣٦) فى الأصل: "العتق".(٣٧) فى الأصل: "يجيزه".(٣٨) فى م: "عهد". تحريف.