die Bestimmung vorzunehmen, wie wenn er im Zustand seiner tödlichen Krankheit alle freiließen und sie nicht durch das Drittel abgedeckt werden könnten, oder wie wenn er einen bestimmten Sklaven freiließ und ihn dann vergaß, und die Scheidung ist wie unser Rechtsfall. Was nun den Fall betrifft, dass der Freilassende stirbt, ohne eine Bestimmung getroffen zu haben, so ist die Rechtslage bei uns unverändert, und die Erben haben kein Recht zur Bestimmung, sondern der Freizulassende (7) wird durch das Los bestimmt. Al-Shafi'i hat dies ausdrücklich so dargelegt, wenn sie sagen: Wir wissen nicht, welchen von ihnen er freigelassen hat. Abu Hanifa hingegen sagte: Ihnen steht die Bestimmung zu, da sie die Stellung ihres Erblassers einnehmen. Die Erörterung bezüglich der Freilassung (8) ist bereits vorausgegangen.
Abschnitt (9): Wenn er eine seiner Sklavinnen freilässt und dann mit einer von ihnen Geschlechtsverkehr hat, so bestimmt sich die Sklaverei dadurch nicht. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte hingegen: Die Sklaverei bestimmt sich dadurch, da nach seiner Auffassung die Freiheit durch seine Bestimmung festgelegt wird und sein Geschlechtsverkehr ein Beweis für diese Bestimmung ist. Die Erörterung dieses Grundsatzes ist bereits vorausgegangen. Zudem ist die Freigelassene nur eine einzige, daher bestimmt sie sich nicht durch den Geschlechtsverkehr, genau wie wenn er eine einzige freiließ und sie dann vergaß.
Abschnitt: Wenn er einen bestimmten Sklaven freilässt (10) und ihn vergaß, so ist die Analogie zur Aussage von Ahmad, dass einer von ihnen durch das Los freigelassen wird. Dies ist die Ansicht von al-Layth. Al-Shafi'i sagte: Die Angelegenheit ruht, bis er sich erinnert; wenn er vor der Klärung stirbt, ziehen die Erben (11) das Los unter ihnen. Ibn Wahb sagte: Alle werden freigelassen. Malik sagte: Wenn er einen ihm gehörenden Sklaven freilässt und stirbt, ohne ihn zu bezeichnen (12), und es waren drei Sklaven, so wird von ihnen im Ausmaß ihres Drittels Freiheit erlangt, und wenn es vier waren, so wird von ihnen im Ausmaß eines Viertels ihres Wertes Freiheit erlangt. Demnach wird das Los unter ihnen gezogen; wenn das Los auf jemanden fällt, dessen Wert weniger als ein Viertel beträgt, wird das Los wiederholt, bis der Wert voll erreicht ist. Die Anhänger der Vernunftmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten: Wenn die Zeugen sagen: Wir bezeugen, dass der und der einen seiner Sklaven freigelassen hat, ohne ihn beim Namen zu nennen, so wird ein Drittel von jedem von ihnen frei, und sie müssen für den Rest arbeiten, oder ein Viertel von jedem von ihnen, wenn es vier waren. Wenn sie jedoch sagen: Wir bezeugen, dass der und der einige seiner Sklaven freigelassen hat, und wir haben es vergessen, so ist ihre Zeugenaussage ungültig. Ähnlich lautet die Ansicht von al-Sha'bi und al-Awza'i, wobei beide nicht das erwähnten, was die Anhänger der Vernunftmeinung zur Zeugenaussage äußerten. Wir argumentieren, dass derjenige, der Anspruch auf die Freilassung hat, nicht bestimmt ist (13), daher gleicht es dem Fall, als hätte er alle im Zustand seiner
(7) In A: "al-'itq". (8) In B, M: "al-mu'taq". (9) Fehlt im: Original. (10) In B: "wa-law". In M: "wa-idha". (11) Fehlt in: A. (12) Im Original: "yatabayyan". (13) In M: "mubayyan".
تَعْيِينَه، كما لو أعْتَقَ الجميعَ فى مَرَضِه ولم يخْرُجُوا من الثُّلثِ، وكما لو أعْتَقَ مُعَيَّنًا ثمَّ نَسِيَه، والطَّلَاقُ كمَسْأَلَتِنا. فأمَّا إِنْ مات المُعْتِقُ ولمْ يُعَيِّن، فالحُكْمُ عندَنا لا يخْتلِفُ، وليس للوَرَثةِ التَّعْيِينُ، بل يُخْرَجُ المُعْتَقُ (٧) بالقُرْعةِ. وقد نَصَّ الشافعىُّ على هذا إذا قالوا: لا نَدْرِى أيَّهم أعْتَقَ. وقال أبو حنيفةَ: لهم التَّعْيِينُ؛ لأنَّهم يَقُومُونَ مَقامَ مَوْرُوثِهم. وقد سَبَقَ الكلامُ فى العِتْقِ (٨).
فصل (٩): ولو أَعْتَقَ إحْدَى إمائِه، ثمَّ وَطِئَ إحْداهُنَّ، لم يتَعَيَّنِ الرِّقُّ فيها. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافعىُّ: يتَعَيَّنُ الرِّقُّ فيها. لأنَّ الحُرِّيَّةَ عندَه تتَعَيَّنُ بتَعْيينِه، ووَطْؤُه دليلٌ على تَعْيينِه. وقد سَبَقَ الكلامُ على هذا الأَصْلِ. ولأنَّ المُعْتَقةَ واحدةٌ، فلم تتَعَيَّنْ بالوطءِ، كما لو أعْتَقَ واحِدةً ثمَّ نَسِيَها.
فصل: وإِنْ (١٠) أعْتَقَ واحدًا بعَيْنِه، ونَسِيَه، فقياسُ قولِ أحمدَ، أَنْ يَعْتِقَ أحَدُهم بالقُرْعَةِ. وهذا قولُ اللَّيْثِ. وقال الشَّافعىُّ: يَقِفُ الأَمْرُ حتَّى يَذْكُرَ، فإنْ مات قبلَ أن يتَبَيَّنَ، أقْرَعَ الورَثَةُ (١١) بينَهم. وقال ابنُ وَهْبٍ: يَعْتِقُونَ كُلُّهم. وقال مالكٌ: إِنْ أعْتَقَ عَبْدًا له ومات، ولم يُبَيِّنْ (١٢)، فكانوا ثلاثةً، عَتَقَ منهم بقَدْرِ ثُلثِهِم، وإن كانوا أربعةً، عَتَقَ منهم بقَدْرِ رُبع قِيمَتِهم. وعلى هذا، فيُقْرَعُ بينَهم، فإن خَرَجَتِ القُرْعةُ على مَنْ قِيمَتُه أقَلُّ من الرُّبعِ أُعِيدَتِ القُرْعةُ حتَّى تَكْمُلَ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: إن قال الشُّهودُ: نَشْهَدُ أَنَّ فُلانًا أَعْتَقَ أحَدَ عَبِيدِه، ولم يُسَمِّ. عَتَقَ ثُلثُ كلِّ واحدٍ منهم، وسَعَى فى باقِيه، أو رُبعُ كلِّ واحدٍ منهم إِنْ كانوا أرْبَعةً، وإن قالوا: نَشْهَدُ أن فُلانًا أعْتَقَ بعضَ عبِيدِه، ونَسِيناه. فشهادَتُهم باطِلَةٌ. ونحوُ هذا قولُ الشَّعْبِىِّ، والأوْزاعِىِّ، ولم يَذْكُرَا ما ذكَرَه أصْحابُ الرَّأْىِ فى الشّهادةِ. ولَنا، أَنَّ مُسْتَحِقَّ العِتْقِ غيرُ مُعَيَّنٍ (١٣)، فأشْبَهَ ما لو أعْتَقَ جَمِيعَهم فى
(٧) فى أ: "العتق".(٨) فى ب، م: "المعتق".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) فى ب: "ولو". وفى م: "وإذا".(١١) سقط من: أ.(١٢) فى الأصل: "يتبين".(١٣) فى م: "مبين".