Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1959 – Rechtsfall: Er sagte: (Wenn er die Hälfte eines Sklaven besaß und ihm während seiner tödlichen Krankheit Tadbīr gewährte oder ihn freiließ, sodass er mit seinem Tod frei wird, und das Drittel seines Nachlasses ausreicht, um den Wert der Hälfte seines Partners zu decken, so wird ihm der Anteil zugesprochen und er wird gemäß einer der beiden Überlieferungen vollständig frei. Die andere [Überlieferung] besagt, dass nur sein eigener Anteil frei wird, selbst wenn das Drittel seines Nachlasses den Wert des Anteils des Partners abdecken könnte.) · ShamelaTranslate