Da er zahlungsunfähig ist. Wenn jedoch sein Drittelvermögen für den Wert des Anteils seines Teilhabers ausreicht, gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die eine besagt, dass sich die Freilassung auf den Anteil des Teilhabers ausweitet, wodurch der gesamte Sklave frei wird und der Teilhaber den Wert seines Anteils aus dem Drittel [des Vermögens] erhält; denn am Drittel des Vermögens besitzt der Freilassende das volle Eigentumsrecht (5) und er hat die Befugnis, darüber durch Schenkung, Freilassung und Ähnliches zu verfügen. Dies verhält sich also wie das Vermögen einer gesunden Person, daher erstreckt sich seine Freilassung, wie die Ausweitung der Freilassung bei einer gesunden, zahlungsfähigen Person. Die zweite Überlieferung besagt, dass nur sein Anteil frei wird; denn mit seinem Tod geht sein Eigentum auf seine Erben über, sodass nichts mehr verbleibt, aus dem der Teilhaber entschädigt werden könnte. Dies vertrat auch al-Awza'i, weil dem Verstorbenen kein Schaden zugefügt werden darf. Der Qadi sagte: Was er in seiner Todeserkrankung freiließ, erstreckt sich [auf den ganzen Sklaven], und was er mit einer Tadbir-Anordnung versah oder als Testament zur Freilassung hinterließ, erstreckt sich nicht. Er sagte: Die Überlieferung bezüglich der Ausweitung der Freilassung zu Lebzeiten ist zutreffender, und die Überlieferung bezüglich ihres Stillstands bei der Tadbir-Anordnung ist zutreffender. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn die Freilassung (6) zu Lebzeiten tritt in Kraft, während der Besitz des Freilassenden (7) und seine Handlungsfähigkeit noch bestehen, und seine Verfügung über sein Drittel ist wie die Verfügung einer gesunden Person über ihr gesamtes Vermögen. Was aber die Tadbir-Anordnung und das Testament betrifft, so tritt die Freilassung dadurch in einem Zustand ein, in dem das Eigentum des Freilassenden und seine Verfügungsbefugnisse bereits erlöschen. Und Allah weiß es am besten.
1960 - Rechtsfall; Er sagte: "Gleiches gilt für den Fall, wenn er einen Teil von ihm mit einer Tadbir-Anordnung versieht, während er der Eigentümer des Ganzen ist."
Die Zusammenfassung ist, dass wenn er einen Teil seines Sklaven mit einer Tadbir-Anordnung versieht, das heißt, er sagt: "Wenn ich sterbe, ist die Hälfte meines Sklaven frei", und er dann stirbt, so gilt: Wenn die mit Tadbir versehene Hälfte (1) genau ein Drittel seines Vermögens ohne Überschuss ausmacht, wird sie frei und es erfolgt keine Ausweitung; denn hätte er den ganzen Sklaven mit einer Tadbir-Anordnung versehen, wäre nur ein Drittel davon frei geworden, also ist es umso mehr der Fall, wenn er nur ein Drittel mit einer Tadbir-Anordnung versieht. Wenn jedoch der gesamte Sklave aus dem Drittel finanziert werden kann, gibt es zwei Überlieferungen über die Vervollständigung der Freiheit. Die eine besagt, dass sie vervollständigt wird. Dies ist die Ansicht der meisten Rechtsgelehrten; denn Abu Hanifa und seine Gefährten betrachten die Tadbir-Anordnung wie die Freilassung hinsichtlich der Ausweitung. Dies ist eine der beiden Aussagen von al-Shafi'i; denn es ist die Freilassung eines Teils seines Sklaven, wodurch der gesamte Sklave frei wird (2), wie wenn er ihn zu Lebzeiten freigelassen hätte. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Freilassung darin nicht vervollständigt (3) wird; denn sie verhindert nicht die Zulässigkeit des Verkaufs, daher erstreckt sie sich nicht, wie bei ihrer Bedingung durch eine Eigenschaft.
(5) In B, M: "wa-al-mulk". (6) In M: "mu'taq". (7) Im Original: "al-'itq". (1) Fehlt in: B. (2) In A, B: "fa-ya'taqu". (3) Im Original: "yakunu".
وهو مُعْسِرٌ. فأمَّا إن كان ثُلثُ مالهِ يَفِى بقِيمَةِ حِصَّةِ شَرِيكِه، ففيه روَايتان، إحْداهما، يَسْرِى إلى نَصِيبِ الشَّرِيكِ، فيَعْتِقُ العَبْدُ جَمِيعُه، ويُعْطَى الشَّرِيكُ قِيمَةَ نَصِيبِه من ثُلثِه؛ لأنَّ ثُلثَ المالِ للمُعْتِقِ المِلْكُ (٥) فيه تَام، وله التَّصَرُّفُ فيه بالتَّبَرُّعِ والإِعْتاقِ وغيرِه، فجَرَىَ مَجْرَى مالِ الصَّحِيحِ، فيَسْرِى عِتْقُه، كسِرَايةِ عِتْقِ الصَّحِيحِ المُوسِرِ. والرِّواية الثانية، لا يَعْتِقُ إِلَّا حِصَّتُه؛ لأَنَّه بمَوْتِه يَزُولُ مِلْكُه إلى وَرَثَتِه، فلا يَبْقَى شىءٌ يُقْضَى منه الشَّريكُ. وبهذا قال الأوْزَاعِىُّ؛ لأنَّ المَيِّتَ لا يُضارُّ. وقال القاضى: ما أعْتَقَه فى مَرَضِ مَوْتِه سَرَى، وما دَبَّرَه أو وَصَّى بعِتقِه لم يَسْرِ. وقال: الرِّوايةُ فى سِرَايةِ العِتْقِ حالَ الحياةِ أصَحُّ، والروايةُ فى وُقُوفِه فى التَّدْبيرِ أصَحُّ. وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ؛ لأنَّ العِتْقَ (٦) فى الحياةِ يَنْفُذُ نما حالِ مِلْكِ المُعْتِقِ (٧) وصِحَّةِ تَصَرُّفِه، وتَصَرُّفُه فى ثُلثِه كتَصَرُّفِ الصحيحِ فى جميعِ مالِه، وأمَّا التَّدْبيرُ والوَصِيّةُ، فإنَّما يَحْصُلُ العِتْقُ به فى حالٍ يَزُولُ مِلْكُ المُعْتِقِ وتَصَرُّفاتُه. واللَّهُ أعلمُ.
١٩٦٠ - مسألة؛ قال: (وَكَذَلِكَ الْحُكْمُ إِذَا دَبَّرَ بَعْضَهُ، وَهُوَ مَالِكٌ لِكُلِّهِ)
وجملتُه أنَّه إذا دَبَّرَ بعضَ عَبْدِه، وهو أَنْ يقولَ: إذا مِتُّ فنِصْفُ عَبْدِى حُرٌّ. ثمَّ مات، فإنْ كان النِّصْفُ (١) المُدَبَّرُ ثُلثَ مالِه من غيرِ زِيادةٍ، عَتَقَ، ولم يَسْرِ؛ لأَنَّه لو دَبَّرَه كلَّه لم يَعْتِقْ منه إِلَّا ثُلثُه، فإذا لم يُدَبر إِلَّا ثُلثَه كان أوْلَى. وإن كان العَبْدُ كلُّه يخْرُجُ مِن الثُّلثِ، ففى تَكْمِيلِ الحُرِّيَّةِ روَايتان، إحْداهما، تُكَمَّلُ. وهو قولُ أكثرِ الفقهاءِ؛ لأنَّ أبا حنيفةَ وأصحابَه يَرَوْنَ التَّدْبيرَ كالإِعْتاقِ فى السِّرايةِ. وهو أحدُ قَوْلَىِ الشّافعىِّ؛ لأَنَّه إعْتاقٌ لبعضِ عبدِه، فعَتَقَ (٢) جَمِيعُه، كما لو أعْتَقَه فى حياتِه. والرِّواية الثانية، لا يُكَمَّلُ (٣) العِتْقُ فيه؛ لأَنَّه لا يَمْنَعُ جَوازَ البَيْعِ، فلا يَسْرِى، كتَعْلِيقِه بالصِّفَةِ.
(٥) فى ب، م: "والملك".(٦) فى م: "معتق".(٧) فى الأصل: "العتق".(١) سقط من: ب.(٢) فى أ، ب: "فيعتق".(٣) فى الأصل: "يكون".