Wenn die Bedingung eingetreten ist, wird das Urteil auf den Beginn des Grundes zurückgeführt. Bei einer testamentarischen Freilassung (6) ist der Grund zwar vorhanden, aber er hat nur die Herbeiführung des Freilassung befohlen, welche das eigentliche Freilassen ist. Wenn diese vollzogen ist, ist es nicht zulässig, dass ihr rechtliches Urteil vor ihr feststeht. Daher besitzt der testamentarisch Begünstigte die Befugnis, selbst anzunehmen, wohingegen der Sklave hier nicht die Befugnis besitzt, sich selbst freizulassen. Wenn der Sklave nach dem Tod seines Herrn und vor seiner Freilassung stirbt, gehört sein Erwerb den Erben gemäß unserer Auffassung, und mir ist keine abweichende Meinung dazu bekannt.
Abschnitt: Wenn er die Freilassung seines Sklaven von einer Bedingung abhängig macht, die er in seinem Gesundheitszustand festlegte, diese aber während seiner Krankheit eintrat, so wird dies bei der Anrechnung auf das Drittel berücksichtigt. Dies hat Abu Bakr gesagt und fügte hinzu: Ahmad hat dazu Ähnliches im Kontext der Scheidung (Talaq) festgelegt. Abu al-Khattab sagte: Es gibt dazu eine weitere Auffassung, nämlich dass die Freilassung aus der Gesamtheit des Vermögens erfolgt. Dies ist die Lehre von Al-Shafi'i, da man diesbezüglich nicht der Willkür verdächtigt wird (8), womit es der Freilassung im Gesundheitszustand ähnelt. Unser Argument ist: Er wurde in einem Zustand frei, in dem das Recht der Erben an zwei Dritteln seines Vermögens haftet, daher wird es vom Drittel aus angerechnet, wie bei der sofortigen Freilassung. Ihr Einwand, dass man diesbezüglich nicht der Willkür verdächtigt werde, entgegnen wir: Ebenso wenig wird man bei einer sofortigen Freilassung verdächtigt. Denn ein Mensch wird nicht der Begünstigung von jemandem verdächtigt, der kein Erbe ist, und ihn seinem Erben vorzuziehen; er wurde nur deshalb daran gehindert, weil darin ein Schaden für die Erben liegt, und dieser Schaden ist hier ebenfalls gegeben. Wenn er sagte: "Wenn Zaid kommt, während ich krank bin, so bist du frei", und er traf während seiner Krankheit ein, so wird dies einhellig vom Drittel angerechnet.
Abschnitt: Wenn er einen Sklaven freilässt und dieser Vermögen besitzt, so gehört sein Vermögen seinem Herrn. Dies wurde von Ibn Mas'ud, Abu Ayyub und Anas ibn Malik (9) überliefert. Dies vertraten auch Qatada, Al-Hakam, Al-Thawri, Al-Shafi'i und die Anhänger der Rechtsmeinung (Ahl al-Ra'y). Überliefert wurde dies auch von Hammad, Al-Batti, Dawud ibn Abi Hind und Humayd. Al-Hasan, 'Ata', Al-Sha'bi, Al-Nakha'i, Malik und die Leute von Medina sagten: Sein Vermögen folgt ihm nach, gemäß dem, was Nafi' von Ibn 'Umar vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: "Wer einen Sklaven freilässt, der Vermögen besitzt, dessen Vermögen gehört dem Sklaven."
(6) In den Manuskripten: "wa-bil-'itq". (7) In M ein Zusatz: "tamam" (Vollständigkeit). (8) Fehlt in B. (9) Ausgeführt von Ibn Abi Shayba, im Kapitel über den Mann, der einen Sklaven freilässt, der Vermögen besitzt, aus dem Buch der Kaufverträge und Urteile. Al-Musannaf 6/417, 418. Ebenso ausgeführt von 'Abd al-Razzaq von Ibn Mas'ud und Anas, im Kapitel über den Verkauf eines Sklaven, der Vermögen besitzt, aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Musannaf 9/134, 145. Und von Al-Bayhaqi von Ibn Mas'ud, im Kapitel über das, was zum Vermögen des Sklaven gesagt wurde, aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Sunan al-Kubra 5/326.
وُجِدَ الشَّرْطُ، اسْتَنَد الحُكْمُ إلى ابْتداءِ السَّببِ، وفى الوَصِيَّةِ بالعِتْقِ (٦) ما وُجِدَ السَّببُ، وإنَّما أوْصَى بإيجادِه، وهو العِتقُ، فإذا وُجِدَ، لم يَجُزْ أن يَثْبُتَ حُكْمُه سابقًا عليه، ولهذا يَمْلِكُ المُوصَى له أَنْ يَقْبَلَ بنَفْسِه، وههُنا لا يَمْلِكُ العبدُ أَنْ يَعْتِقَ نَفْسَه. وإن مات العبدُ بعدَ (٧) مَوْتِ سَيِّدِه، وقبلَ إعْتاقِه، فما كَسَبَه للوَرَثةِ، على قَوْلِنا، ولا أعلمُ قولَ مَنْ خالَفَنا فيه.
فصل: فإن عَلَّقَ عِتْقَ عبه على شَرْطٍ فى صِحَّتِه، فوُجِدَ فى مَرَضِه، اعْتُبِرَ خُرُوجُه من الثُّلثِ. قالَه أبو بكرٍ، قال: وقد نَصَّ أحمدُ على مثلِ هذا فى الطَّلَاقِ. وقال أبو الخَطَّابِ: فيه وَجْهٌ آخرُ، أنَّه يَعْتِقُ من رأسِ المالِ. وهو مذهبُ الشَّافِعىِّ؛ لأَنَّه لا يُتَّهَمُ فيه (٨)، فأشْبَهَ العِتْقَ فى صِحَّتِه. ولَنا، أَنَّه عَتَقَ فى حالِ تَعَلُّقِ حَقِّ الوَرَثةِ بثُلثَىْ مالِه، فاعْتُبِرَ مِن الثُّلثِ، كالمُنْجَزِ. وقولُهم: لا يُتَّهَمُ فيه. قُلْنا: وكذلك العِتْقُ المُنْجَزُ، لا يُتَّهَمُ فيه؛ فإِنَّ الإِنْسانَ لا يُتَهَمُ بمُحاباةِ غيرِ الوارثِ، وتَقْدِيمهِ على وارِثِه، وإنَّما مُنِعَ منه، لما فيه من الضَّرَرِ بالورَثةِ، وهذا حاصِلٌ ههُنا. ولو قال: إذا قَدِمَ زَيْدٌ، وأنا مَرِيضٌ، فأنتَ حُرٌّ. فقَدِمَ وهو مَرِيضٌ، كان مُعْتَبَرًا من الثُّلثِ، وَجْهًا واحِدًا.
فصل: وإذا أعْتَقَ عبدًا، وله مالٌ، فمالُه لسَيِّدِه. رُوِىَ هذا عن ابنِ مسعودٍ: وأبى أيُّوبَ، وأنسِ بن مالكٍ (٩). وبه قال قَتادةُ، والحَكَمُ، والثَّوْرِىُّ، والشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ورُوِىَ ذلك عن حَمَّادٍ، والْبَتِّىِّ، وداودَ بن أبى هِنْدٍ، وحُمَيْدٍ. وقال الحسنُ، وعَطاءٌ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، ومالِكٌ، وأهلُ المدينةِ: يَتْبَعُه مالُه؛ لما رَوَى نافِعٌ، عن ابنِ عمرَ، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "مَنْ أعْتَقَ عَبْدًا، وَلَهُ مَالٌ، فَالْمالُ للعَبْدِ". روَاه
(٦) فى النسخ: "وبالعتق".(٧) فى م زيادة: "تمام".(٨) سقط من: ب.(٩) أخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب فى الرجل يعتق العبد وله مال، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٤١٧، ٤١٨. وأخرجه، عن ابن مسعود وأنس، عبد الرزاق، فى: باب بيع العبد: له مال، من كتاب البيوع. المصنف ٩/ ١٣٤، ١٤٥. وعن ابن مسعود، البيهقى، فى: باب ما جاء فى مال العبد، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٣٢٦.