Imam Ahmad überlieferte dies mit seinem Isnad (10), ebenso wie andere (11). Hammad ibn Salama überlieferte von Ayyub, von Nafi', von Ibn 'Umar, dass er, wenn er einen Sklaven freiließ, keine Verfügung (12) über dessen Vermögen traf (13). Unser Argument ist das, was Al-Athram mit seinem Isnad von Ibn Mas'ud überlieferte, dass er zu seinem Diener 'Umayr sagte: "O 'Umayr, ich beabsichtige, dich in einer Weise freizulassen, die dir zum Wohl gereicht, also unterrichte mich über dein Vermögen, denn ich habe den Gesandten Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagen hören: 'Welcher Mann auch immer seinen Sklaven oder seinen Diener freilässt und ihn nicht über sein Vermögen unterrichtet, dessen Vermögen gehört seinem Herrn' (14)." Dies gilt deshalb, weil der Sklave und sein Vermögen beide dem Herrn gehörten; als er nun sein Eigentum an einem von beiden aufhob, blieb sein Eigentum an dem anderen bestehen, genau wie beim Verkauf. Darauf weist auch der Hadith des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – hin: 'Wer einen Sklaven verkauft, der Vermögen besitzt, dessen Vermögen gehört dem Verkäufer, es sei denn, der Käufer (16) bedingt es sich aus (15).' Was nun den Hadith von Ibn 'Umar betrifft, so sagte Ahmad: 'Es überliefert ihn 'Ubayd Allah (17) ibn Abi Ja'far aus Ägypten, und er ist schwach im Hadith. Er war zwar ein Mann der Rechtswissenschaft (Fiqh), aber im Hadith-Wesen ist er nicht stark.' Abu al-Walid (18) sagte: 'Dieser Hadith ist fehlerhaft.' Was das Handeln von Ibn 'Umar angeht, so war dies eine Großzügigkeit von ihm gegenüber dem von ihm Freigelassenen. Man fragte Imam Ahmad: 'War dies bei dir ein Akt der Großzügigkeit (19)?' Er antwortete: 'Ja, bei meinem Leben, ein Akt der Großzügigkeit (19).' Man fragte ihn: 'Gehört es also deiner Meinung nach dem Herrn?' Er antwortete: 'Ja, dem Herrn, genau wie beim Verkauf, völlig gleich.'
1963 – Problem: Er sagte: (Wenn er zu seinem Sklaven sagt: "Du bist frei" zu einem Zeitpunkt, den er benennt, wird er erst frei, wenn dieser Zeitpunkt eintritt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Herr die Freilassung seines Sklaven oder seiner Sklavin von einem Zeitpunkt abhängig macht, wie etwa durch seine Aussage: "Du bist frei"
(10) Fehlt in A. (11) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel über denjenigen, der einen Sklaven freilässt, der Vermögen besitzt, aus dem Buch der Freilassung (Kitab al-'Itq), Sunan Abi Dawud 2/353. Ebenso von Ibn Maja im Kapitel über denjenigen, der einen Sklaven freilässt, der Vermögen besitzt, aus dem Buch der Freilassung, Sunan Ibn Maja 2/845. Es ist nicht im Musnad enthalten. Siehe: Irwa' al-Ghalil 6/172. (12) Im Original: "yata'arrad" (wörtlich: sich einmischen/beanspruchen). (13) Siehe: Takhrij des vorherigen Hadith. (14) Ausgeführt von Ibn Maja im Kapitel über denjenigen, der einen Sklaven freilässt, der Vermögen besitzt, aus dem Buch der Freilassung, Sunan Ibn Maja 2/845. (15) In A: "yashtaritu". (16) Die Takhrij hierzu wurde bereits in 6/21 dargelegt. (17) In B und M: "'Abd Allah". Siehe: Mizan al-I'tidal 3/4. (18) D. h. Al-Tayalisi, Hisham ibn 'Abd al-Malik, der Fürst der Hadith-Gelehrten, ein Präziser, verstorben im Jahr 227 n.H. Al-Ansab 8/283. (19) Im Original und A: "al-tafdil".