ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 402Abschnitt

Übersetzung · DE

auf jede Weise, wie er möchte. Es ist möglich, dass er nicht frei wird, bis er dies äußert; dies ist die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad, da der Wille (mashiyya) eine Wahlmöglichkeit (khiyar) erfordert, was bedeutet, dass er nicht vor seiner Wahl frei wird, so als ob er gesagt hätte: "Du bist frei, wann immer du willst." Denn "wie" (kaifa) vermittelt das Gleiche, was "wann immer" (mata) und "welcher" (ayyu) vermitteln, daher ist ihr Rechtsspruch gleich. Abu al-Khattab erwähnte bezüglich der Scheidung, dass wenn er zu seiner Frau sagt: "Du bist geschieden, wann immer du willst, wie du willst, und wo du willst", sie nicht geschieden ist, bis sie es will; daher ergibt sich hier das Gleiche.

Abschnitt: Die Verknüpfung der Freilassung mit der Erbringung einer Sache unterteilt sich in drei Kategorien: Erstens eine rein konditionale Verknüpfung, wie wenn er sagt: "Wenn du mir tausend (Dirham) leistest, bist du frei." Dies ist eine verbindliche Bedingung, die nicht aufgehoben werden kann, da er sie sich freiwillig auferlegt hat und somit nicht die Befugnis hat, sie aufzuheben, so als ob er gesagt hätte: "Wenn du das Haus betrittst, bist du frei." Selbst wenn Herr und Sklave vereinbaren, sie aufzuheben, wird sie dadurch nicht ungültig; wegen des Genannten. Wenn der Herr ihn von den tausend erlässt, wird er dadurch nicht frei, und die Bedingung wird nicht ungültig, da er kein Recht gegen ihn in seiner Haftung hat, von dem er ihn erlassen könnte; es handelt sich vielmehr um eine rein konditionale Verknüpfung. Wenn der Herr stirbt, erlischt die Bedingung, da sein Besitzrecht an ihm erloschen ist und die Freilassung nicht im Besitz eines anderen vollzogen werden kann. Wenn sein Besitzrecht durch Verkauf oder Schenkung erlischt, erlischt die Bedingung; kehrt er jedoch in seinen Besitz zurück, kehrt auch sie zurück, wie wir bereits zuvor erwähnten. Sobald die Bedingung erfüllt ist, wird er frei, ohne dass es einer Festlegung der Freilassung durch den Herrn bedarf, da es sich um die Aufhebung eines Besitzrechts handelt, das an eine Bedingung geknüpft ist, und dies ist für eine Verknüpfung empfänglich, daher tritt sie mit Eintritt der Bedingung ein, wie bei der Scheidung. Was der Sklave vor Eintritt der Bedingung erwirbt, gehört seinem Herrn, da kein Vertrag vorliegt, der den Erwerb für den Herrn ausschließt; es sei denn, dass der Herr das, was er von ihm nimmt, auf die tausend (Dirham) anrechnet, die er geleistet hat. Wenn die Leistung vollständig ist, wird er frei, und was in seiner Hand verbleibt, gehört seinem Herrn. Wenn die Person, deren Freilassung verknüpft ist, eine Sklavin ist und sie ein Kind bekommt, folgt ihr das Kind nach einer der zwei Auffassungen nicht nach, da sie eine unfreie Sklavin ist, was dem gleicht, als ob er gesagt hätte: "Wenn du das Haus betrittst, bist du frei." Sie ist nicht zum Wertersatz für sich selbst verpflichtet, da dies eine Freilassung durch den Herrn unter einer Bedingung ist, was dem gleicht, als ob er...

Anmerkungen

(19) Fehlt im Original. (20) In B und M: "ta'liquhu" (seine Verknüpfung). (21) In M: "bidhalika" (dadurch). (22) Im Original: "bara'ahu" (er erließ ihm). (23) In A, B und M: "'ada" (kehrte zurück). (24) Im Original: "muta'allaq" (verknüpft). In B: "ta'alluq" (Verknüpfung).

Arabisch (Quelle)

على أىِّ حالٍ شاءَ. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا يَعْتِقَ حتى يشاءَ. وهو قولُ أبى يوسفَ، ومحمدٍ؛ لأنَّ المَشِيئةَ تَقْتَضِى الخِيارَ، فتَقْتَضِى أن لا يَعْتِقَ قبلَ اخْتيارِه، كما لو قال: أنتَ حُرٌّ متى شِئْتَ. لأنَّ "كيف" تُعْطِى [ما تُعْطِى] (١٩) "مَتَى"، و"أىّ"، فحُكْمُها حُكْمُهُما. وقد ذكر أبو الخَطَّابِ فى الطَّلاق، أنَّه إذا قال لزَوْجَتِه: أنتِ طالِقٌ متى شِئْتِ، كيف شِئْتِ، وحيثُ شِئْتِ. لم تَطْلُقْ حتى تَشاءَ، فيَجِىءُ ههُنا مِثْلُه.

فصل: وتَعْلِيقُ العِتْقِ على أداءِ شىءٍ، يَنْقَسِمُ ثلاثةَ أقسامٍ، أحدها، تَعْلِيقٌ (٢٠) على صِفَةٍ مَحْضةٍ، كقوله: إن أدَّيْتَ إلىَّ ألْفًا، فأنتَ حُرٌّ. فهذه صِفَةٌ لازِمةٌ، لا سَبِيلَ إلى إبْطالِها؛ لأَنَّه ألْزَمَها نَفْسَه طَوْعًا، فلم يَمْلِكْ إبْطالَها، كما لو قال: إن دخلتَ الدارَ،

فأنتَ حُرٌّ. ولو اتّفَقَ السَّيِّدَ والعبدُ على إبْطالِها، لم تَبْطُلْ؛ لذلك (٢١). ولو أبْرَأه (٢٢) السَّيِّدُ من الألْفِ، لم يَعْتِقْ بذلك، ولم يَبْطُل الشَّرْطُ؛ لأنَّه لا حَقَّ له فى ذِمَّتِه يُبْرِئه منه، وإنَّما هو تَعْلِيقٌ على شَرْطٍ مَحْضٍ. وإن مات السَّيِّدُ، انْفَسَخَتِ الصِّفَةُ؛ لأنَّ مِلْكَه زال عنه، فلا يَنْفُذُ عِتْقُه فى مِلْكِ غيرِه. وإن زال مِلْكُه بِبَيْعِ أو هِبَةٍ، زالتِ الصِّفَةُ، فإن عاد إلى مِلْكِه، عادتْ (٢٣)، كما ذكرنا فيما قبلُ. ومتى وُجِدَتِ الصِّفَةُ، عَتَقَ، ولم يَحْتَجْ إلى تَحْدِيدِ إعْتاقٍ من جهَةِ السَّيِّدِ؛ لأَنَّه إزالةُ مِلْكٍ مُعَلَّقٍ (٢٤) على صِفَةٍ، وهو قابِلٌ للتَّعْليقِ، فيُوجدُ بوُجُودِ الصِّفَةِ، كالطَّلاقِ، وما يَكْسِبُه العَبْدُ قبلَ وُجُودِ الشَّرْطِ، فهو لسَيِّدِه؛ لأَنَّه لم يُوجَدْ عَقْدٌ يَمْنَعُ كَوْنَ كَسْبِه لسَيِّدِه، إِلَّا أَنَّ ما يَأْخُذُه السَّيِّدَ منه، يَحْسُبُه مِن الألْفِ التى أدَّاها، فإذا كَمَلَ أدَاؤُها عَتَقَ، وما فَضَلَ فى يَدِه لسَيِّدِه. وإن كان المُعَلّقُ عِتْقُه أمَةَ، فوَلَدَتْ، لم يَتْبَعْها ولَدُها. فى أحَدِ الوَجْهينِ؛ لأنَّها أمَةٌ قِنٌّ، فأشْبَهَ ما لو قال: إن دخَلْتِ الدَّارَ، فأنْتِ حُرّةٌ. ولا تَجِبُ عليها قِيمةُ نَفْسِها؛ لأنَّه عِتْقٌ من السَّيِّدِ بصِفَةٍ، فأشْبَهَ ما لو

Anmerkungen

(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) فى ب، م: "تعليقه".(٢١) فى م: "بذلك".(٢٢) فى الأصل: "برأه".(٢٣) فى أ، ب، م: "عاد".(٢٤) فى الأصل: "متعلق". وفى ب: "تعلق".

ZurückBand 14 · Seite 402Weiter
Zurück14·402Weiter