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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 403

Übersetzung · DE

begann ihre Freilassung. Er wird nicht frei, bis er die eintausend (Dirham) vollständig geleistet hat. Der Qadi erwähnte, dass es zu unseren Grundsätzen gehört, dass die an eine Bedingung geknüpfte Freilassung bereits durch das Vorliegen eines Teils derselben eintritt, wie wenn er sagt: "Du bist frei, wenn du ein Brot isst", und er isst einen Teil davon. Dies ist jedoch aus mehreren Gründen nicht stichhaltig: Erstens ist die Leistung der eintausend die Bedingung für die Freilassung, und die Bedingungen für Rechtsurteile setzen für deren Feststellung das vollständige Vorliegen voraus und entfallen bei deren Fehlen, wie bei allen anderen Bedingungen für Rechtsurteile. Zweitens: Wenn er sie an ein Merkmal mit einer Anzahl knüpft, so ist die Anzahl ein Merkmal der Bedingung. Wenn er das Rechtsurteil an eine Bedingung mit einem Merkmal knüpft, tritt es nicht ein, solange das Merkmal nicht vorliegt, so als wenn er zu seinem Sklaven sagt: "Wenn du nackt herausgehst, bist du frei", und er geht bekleidet heraus, so wird er nicht frei. Dasselbe gilt für die Anzahl. Drittens: Wenn im Wortlaut etwas vorliegt, das auf das Ganze hindeutet, begeht er keinen Meineid durch das Handeln eines Teils. Ebenso wenn er schwört: "Ich werde kein Gebet verrichten", so begeht er keinen Meineid, bis er mit dem fertig ist, was als Gebet bezeichnet wird. Wenn er schwört: "Ich werde nicht fasten", so begeht er keinen Meineid, bis er einen Tag gefastet hat. Wenn er zu seiner Frau sagt: "Wenn du eine Menstruation hast, bist du geschieden", so ist sie nicht geschieden, bis sie von der Menstruation rein ist. Der Qadi hat diese Frage und ihre Entsprechungen erwähnt. Die Erwähnung der eintausend hier deutet auf seine Absicht hin, die eintausend vollständig zu leisten. Viertens: Wir erkennen diesen Grundsatz, den er behauptet, nicht an. Wenn er zu ihm sagt: "Du bist frei, wenn du ein Brot isst", wird er nicht durch das Essen eines Teils davon frei. Wenn er jedoch schwört, etwas nicht zu tun, und er einen Teil davon tut, begeht er in einer Überlieferung einen Meineid, in einem Fall, der die Absicht eines Teils zulässt und der Wortlaut dies umfasst, wie jemand, der schwört, nicht zu beten, dann aber mit dem Gebet beginnt, oder nicht zu fasten, dann aber mit dem Fasten beginnt. Oder wenn er schwört, nicht das Wasser dieses Gefäßes zu trinken, dann aber einen Teil davon trinkt, und Ähnliches. Denn wer mit dem Gebet oder Fasten beginnt, hat bereits jenen Teil gebetet oder gefastet, mit dem er begonnen hat, und das Maß, das er aus dem Gefäß getrunken hat, ist Wasser aus dem Gefäß, und der Kontext seines Zustands erfordert das Verbot des Ganzen, was also die Unterlassung des Ganzen erfordert. Wenn er einen Teil tut, hat er nicht vom Ganzen Abstand genommen und begeht deshalb einen Meineid. Wenn er hingegen auf die Verrichtung einer Sache schwört, wird er nur durch die Verrichtung des Ganzen von seinem Eid entbunden.

Anmerkungen

(25) Im Original, A und B: "'itquhu" (seine Freilassung). (26) Im Original: "fi" (in). (27) Im Original und B: "sawman" (Fasten). (28) Fehlt im Original. (29) In A: "alf" (tausend). (30) In A und M: "al-sawm" (das Fasten).

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