Was unseren Fall betrifft, so erfordert die Anknüpfung der Freiheit an die Leistung der eintausend das Vorliegen dieser Leistung; das daran geknüpfte Rechtsurteil tritt also nicht ohne deren Leistung ein, genau wie bei jemandem, der schwört, eintausend zu leisten: Er wird nicht von seinem Eid entbunden, bis er sie leistet. Fünftens: Der Gegenstand der Bedingung in der Schrift (Koran), der Sunna und den Bestimmungen des Religionsgesetzes beruht darauf, dass das Bedingte ohne seine Bedingung nicht feststeht. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Wer sagt: Es gibt keinen Gott außer Allah, tritt in das Paradies ein." Wenn er nur einen Teil davon sagen würde und es dabei beließe, hätte er keinen Anspruch darauf, außer auf Strafe. Er sagte auch: "Wer ein totes Land belebt, dem gehört es." Würde er nur mit der Belebung beginnen, gehörte es ihm nicht. Wenn er bei einem Wettstreit sagte: "Wer zuerst fünf Treffer erzielt, ist der Sieger", und er erzielt nur vier, so ist er kein Sieger. Wenn er sagte: "Wer mein entlaufenes Tier zurückbringt, dem steht ein Dinar zu", und er beginnt mit der Rückbringung, so hat er auf nichts Anspruch. Wie könnte man also von den Gegenständen des Religionsgesetzes und der Sprache ohne Beweis abweichen? Das, was von Ahmad in Bezug auf die Eide überliefert wurde, bezüglich jemanden, der schwört, etwas nicht zu tun, dann aber einen Teil davon tut, ist, dass er den Meineid begeht; denn bei einem Eid, der das Unterlassen zum Gegenstand hat, ist das Verbot beabsichtigt, und er ist somit wie ein Verbot zu behandeln, und das Verbot einer Handlung erfordert das Verbot eines Teils davon, im Gegensatz zur Anknüpfung des Bedingten an die Bedingung. Und Allah weiß es am besten. Die zweite Kategorie ist eine Eigenschaft, die einen entgeltlichen Austausch und eine Eigenschaft vereint, wobei das Urteil des entgeltlichen Austauschs dabei überwiegt, und dies ist der gültige Sklavenfreikaufvertrag (Kitaba). Er ist gleichzusetzen mit der reinen Eigenschaft bei der Freilassung hinsichtlich ihres Vorliegens und der Tatsache, dass er nicht den Wert seiner selbst schuldet und dass das Wala'-Recht seinem Herrn zusteht. Er unterscheidet sich jedoch dadurch, dass, wenn der Herr ihn von dem Geld befreit, er davon befreit ist und frei wird, da seine finanzielle Haftung damit belastet ist; er ist also durch den Erlass des Herrn davon befreit, wie beim Preis einer verkauften Ware, und er wird nicht hinfällig...
(31) In B und M: "lam" (nicht). (32) Die Herleitung wurde bereits zuvor angegeben, in: 10/446. (33) Die Herleitung wurde bereits zuvor angegeben, in: 9/149. (34) Fehlt in: M. (35) Im Original: "ta'liq al-shurut 'ala al-mashrut" (die Anknüpfung der Bedingungen an das Bedingte). (36) Im Original: "al-kifaya" (die Genüge). (37) In A, B und M: "bi-wujudiha" (mit ihrem Vorliegen). (38) Im Original: "annaha" (dass sie). (39) Im Original: "bara'ahu" (er befreite ihn).