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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 4081965 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er zu seiner Sklavin sagt: ‚Das erste Kind, das du gebärst, ist frei.‘ Und sie bringt zwei Kinder zur Welt, so wird das Los unter ihnen entschieden. Auf wen das Los fällt, der ist frei, sofern die Reihenfolge ihrer Geburt unklar ist.)

Übersetzung · DE

und das Vergnügen an ihr, und er wurde zu ihrem Unterhalt gezwungen. Wenn sie jedoch den Islam annimmt, wird sie ihm rechtmäßig, und wenn er stirbt, wird sie frei.

Diese Rechtsfrage wird in das Kapitel über die Freilassung von 'Umm al-Walad' (Müttern von Kindern) verschoben, da sie dort besser aufgehoben ist.

1965 – Rechtsfrage: Er sagte: „Das erste Kind, das du gebärst, ist frei.“ Dann gebar sie zwei Kinder. Es wird zwischen ihnen das Los gezogen, und wer durch das Los bestimmt wird, der ist frei, wenn es unklar ist, welches von beiden als erstes herausgekommen ist.

Dies ist nur deshalb so, weil eines von ihnen Anspruch auf die Freilassung hat, es aber nicht konkret bekannt ist, weshalb seine Bestimmung durch das Los erforderlich wurde, wie wenn er zu seinen Sklaven sagt: „Einer von euch ist frei.“ Die Erörterung dieser Rechtsfrage ist bereits vorangegangen. Wenn jedoch bekannt ist, welches von ihnen als erstes herauskam, so ist nur dieses frei. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Thawri, Abu Hashim, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Al-Hasan, al-Sha'bi und Qatada sagten: Wenn sie zwei Kinder in einem Schwangerschaftsverlauf gebiert, sind beide frei. Wir hingegen sagen: Er hat nur das erste freigelassen, und dasjenige, das zuerst herauskam, ist das erste der beiden Kinder, weshalb sich die Freilassung auf dieses beschränkt, so als hätte sie die beiden in zwei verschiedenen Schwangerschaftsverläufen geboren.

Abschnitt: Wenn sie das erste tot und das zweite lebendig gebiert, so erwähnte al-Sharif, dass das lebendige von beiden frei wird. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Abu Yusuf, Muhammad und al-Shafi'i sagten: Keines von beiden wird frei. Dies ist das Korrekte, so Gott, der Erhabene, will; denn die Bedingung der Freilassung wurde nur beim Toten gefunden, welcher kein Subjekt für die Freilassung ist, weshalb der Eid hinfällig wurde. Dass wir sagten, die Bedingung der Freilassung sei nur bei ihm gefunden worden, liegt daran, dass er das erste Kind ist, bewiesen dadurch, dass wenn er zu seiner Sklavin sagt: „Wenn du ein Kind gebärst, bist du frei“, und sie ein totes Kind gebiert, sie frei wird. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass die Freilassung beim Toten unmöglich ist, weshalb sich der Eid auf das Lebendige bezog, so als hätte er gesagt: „Wenn du jemanden schlägst, ist mein Sklave frei.“ Wenn er ihn lebendig schlägt, wird er frei; wenn er ihn tot schlägt, wird er nicht frei. Und weil es gewohnheitsmäßig bekannt ist, dass er mit seinem Eid ein Kind meinte, bei dem die Freilassung rechtlich zulässig ist, nämlich dass es lebendig sein muss, sodass die Lebendigkeit darin zur Bedingung wird, als hätte er gesagt: „Das erste Kind, das du lebendig gebärst, ist frei.“

Abschnitt: Und wenn er zu seiner Sklavin sagt: „Jedes Kind, das du gebärst, ist frei“, wird jedes Kind, das sie gebiert, frei, nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter Malik, al-Shafi'i, al-Awza'i, al-Layth und al-Thawri. Ibn al-Mundhir sagte: Ich kenne von niemand anderem als ihnen eine abweichende Meinung. Wenn er die Sklavin verkauft und sie dann gebiert, wird ihr Kind nicht frei, weil sie sie nach dem Wegfall seines Eigentumsrechts geboren hat.

Anmerkungen

(1) In B: "qari'" (wirf das Los). (2) In A, B und M: "al-mawludayn" (die beiden Geborenen). (3) Weggefallen in A und B. (4) Weggefallen im Original, A und B.

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