ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 4101966 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Sklave zu einem Mann sagt: ‚Kauf mich von meinem Herrn mit diesem Geld und befreie mich.‘ Und er tut dies, so wird er frei. Der Käufer muss dem Verkäufer das Äquivalent dessen zahlen, womit er ihn gekauft hat, und sein Wala' gehört dem, der ihn gekauft hat; es sei denn, er hätte zu ihm gesagt: ‚Verkaufe mich für dieses Geld‘, dann sind Verkauf und Freilassung ungültig und der Herr hätte sein Geld genommen.)

Übersetzung · DE

durch den Besitz eines anderen, weshalb das Verbot des Beischlafs zwingend ist. Wenn er zwei Sklaven auf einmal besitzt und dann stirbt, so ist das Urteil über deren Freilassung dasselbe wie in dem Fall, in dem er zwei Sklaven in der zuvor genannten Frage besitzt.

1966 – Fragestellung: Er sagte: (Wenn der Sklave zu einem Mann sagt: „Kaufe mich von meinem Herrn mit diesem Geld und lass mich frei.“ Wenn er dies tut, so ist er frei geworden, und der Käufer muss dem Verkäufer das Gleiche erstatten, wofür er ihn gekauft hat, und das Wala-Recht gebührt demjenigen, der ihn gekauft hat. Es sei denn, er hätte zu ihm gesagt: „Verkaufe mich mit diesem Geld“, dann wären der Kauf und die Freilassung (1) nichtig, und der Herr hätte sein Geld genommen.)

Die Zusammenfassung dessen ist, dass wenn der Sklave einem Außenstehenden Geld gibt und sagt: „Kaufe mich von meinem Herrn mit diesem Geld und lass mich frei“, und er dies tut, so bleibt dies nicht ohne zwei Möglichkeiten: Entweder er kauft ihn mit dem konkreten Geld oder er kauft ihn auf seine eigene Verbindlichkeit (im Dhimma) und zahlt dann das Geld aus. Wenn er ihn auf seine eigene Verbindlichkeit kauft und ihn dann freilässt, so ist der Kauf gültig und die Freilassung rechtmäßig, da er ihn durch den Kauf erworben hat, womit seine Freilassung für ihn wirksam wurde. Der Käufer muss den Preis entrichten, zu dem er ihn gekauft hat, da er durch den Verkauf zur Zahlung des Preises verpflichtet ist, während das, was er dem Herrn ausgehändigt hat, dessen (des Sklaven) Eigentum war, welches ihm nicht auf den Preis angerechnet (2) werden kann (3). Somit bleibt der Preis als Verpflichtung auf ihm haften, er muss ihn begleichen, die Freilassung erfolgte aus seinem eigenen Vermögen und das Wala-Recht gebührt ihm. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Wenn er ihn jedoch mit dem konkreten Geld kauft, so ist der Kauf nichtig und die Freilassung findet nicht statt, da er mit dem fremden Vermögen etwas ohne dessen Erlaubnis gekauft hat; daher ist der Kauf nicht gültig und die Freilassung erfolgt nicht, da er den Sklaven eines anderen ohne dessen Erlaubnis freigelassen hat. Der Herr hätte somit sein Geld genommen, da das, was sich in der Hand des Sklaven befindet, als Eigentum seines Herrn gilt. Nach der Überlieferung, die besagt, dass Geldbeträge in Verträgen nicht durch die bloße Spezifizierung (der Münzen) bestimmt werden, ist der Verkauf und die Freilassung gültig, und das Urteil ist dasselbe, wie wenn er ihn auf seine Verbindlichkeit gekauft hätte. Ähnliches sagten al-Nakha'i und Ishaq, denn sie sagten: Der Kauf und die Freilassung sind rechtmäßig, und der Käufer gibt den gleichen Betrag des Preises zurück, ohne Unterscheidung. Al-Hasan sagte: Der Verkauf und die Freilassung sind nichtig. Al-Sha'bi sagte: Dies ist nicht zulässig, und derjenige, der dies tut, wird bestraft, ebenfalls ohne Unterscheidung.

Anmerkungen

(1) In B: "al-bay'" (der Verkauf). (2) In B: "yahsub" (er rechnet an). (3) Aus dem Original weggelassen. (4) In M: "fa-yabqa" (so bleibt). (5) In M: "ja'izan" (beide rechtmäßig). (6) In M: "batilan" (beide nichtig).

Arabisch (Quelle)

بمِلْكِ غيرِها، فوَجَبَ أن يَحْرُمَ الوَطْءُ. وإن مَلَكَ اثنينِ، دَفْعةً واحدةً، ثمَّ مات، فالحُكْمُ فى عِتْقِهِما، كالحُكْمِ فيما إذا مَلَكَ اثْنَيْنِ فى المسألةِ التى قبلَها.

١٩٦٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَالَ الْعَبْدُ لِرَجُلٍ: اشْتَرِنِى مِنْ سَيِّدِى بِهذَا الْمَالِ، فَأعْتِقْنِى. ففَعَلَ، فَقَدْ صَارَ حُرًّا، وَعَلَى المُشْتَرِى أَنْ يُؤَدِّىَ إِلَى الْبَائِع مِثْلَ الَّذِى اشْتَراهُ بِهِ، وَوَلَاؤُه لِلَّذِى اشْتَرَاهُ، إِلَّا أَنْ يَكُونَ قَالَ لَهُ: بِعْنِى بِهذَا الْمَالِ. فَيَكُونَ الشِّرَاءُ والعِتْقُ (١) بَاطِلًا، ويَكُونَ السَّيِّدُ قَدْ أخَذَ مَالَهُ)

وجملتُه أَنَّ العبدَ إذا دَفَعَ إلى أجْنَبِىٍّ مالًا، وقال: اشْتَرِنِى مِن سَيِّدِى بهذا المالِ، فأَعْتِقْنِى. ففَعَلَ، لم يَخْلُ من أن يَشْتَرِيَه بعَيْنِ المالِ، أو فى ذِمَّتِه، ثمَّ ينْقُدَ المالَ، فإِنَّ اشْتَراه فى ذِمَّتِه، فأعْتَقَه، فالشِّرَاءُ صَحِيحٌ، والعِتْقُ جائزٌ؛ لأَنَّه مَلَكَه بالشِّراءِ، فنَفَذَ عِتْقُه له، وعلى المُشْتَرِى أداءُ الثَّمَنِ الذى اشْتراهُ به؛ لأَنَّه لَزِمَه الثَّمنُ بالبَيْعِ، والذى دَفَعَه إلى السَّيِّدِ كان مِلْكًا له، لا يَحْتَسِبُ (٢) له به (٣) مِن الثَّمَنِ، فبَقِىَ (٤) الثَّمنُ واجِبًا عليه، يَلْزَمُه أداؤُه، وكان العِتْقُ من مالِه، والولاءُ له. وبهذا قال الشَّافِعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وأمَّا إن اشْتراهُ بعَيْنِ المالِ، فالشِّراءُ باطِلٌ، والعِتْقُ غيرُ واقِعٍ؛ لأَنَّه اشْتَرَى بعَيْنِ مالِ غيرِه شيئًا بغيرِ إذْنِه، فلم يَصِحَّ الشِّراءُ، ولم يَقَعِ العِتْقُ، لأنَّه أعْتَقَ مَمْلُوكَ غيرِه بغيرِ إذْنِه، ويكونُ السَّيِّدُ قد أخَذَ مالَه؛ لأنَّ ما فى يَدِ العَبْدِ مَحْكُومٌ به لسَيِّدِه. وعلى الرِّوايةِ التى تقولُ: إِنَّ النُّقُودَ لا تتَعَيَّنُ بالتَّعْيِينِ فى العُقُودِ. يَصِحُّ البَيْعُ والعِتْقُ، ويكونُ الحُكْمُ كما لو اشْتراهُ فى ذِمَّتِه. ونحوَ هذا قال النَّخَعِىُّ، وإسْحاقُ، فإنَّهما قالا: الشِّراءُ والعِتْقُ جائزٌ (٥)، ويَرُدُّ المُشْترِى مِثْلَ الثَّمَنِ مِن غيرِ تَفْرِيقٍ. وقال الحسنُ: البَيْعُ والعِتْقُ باطِلٌ (٦). وقال الشَّعْبِىُّ: لا يجوزُ ذلك، ويُعاقَبُ مَنْ

Anmerkungen

(١) فى ب: "والبيع".(٢) فى ب: "يحسب".(٣) سقط من: الأصل.(٤) فى م: "فيبقى".(٥) فى م: "جائزان".(٦) فى م: "باطلان".

ZurückBand 14 · Seite 410Weiter
Zurück14·410Weiter