Dies ist ebenfalls ohne Unterscheidung, und wir haben bereits das erwähnt, was eine Unterscheidung erfordert. Darin liegt eine mittlere Position zwischen den beiden Lehrmeinungen, was – so Gott, der Erhabene, will – vorzuziehen ist.
Abschnitt: Wenn der Sklave zwei Teilhabern gehört und der Sklave einem von ihnen fünfzig Dinar gibt, mit der Bedingung, dass er seinen Anteil an ihm freilässt, und er ihn daraufhin freilässt, so wird er frei, und die Freilassung erstreckt sich auf den verbleibenden Teil, sofern er vermögend ist. Sein Teilhaber kann von ihm die Hälfte der fünfzig Dinar sowie den halben Wert des Sklaven zurückfordern, denn das, was sich in der Hand des Sklaven befindet, ist gemeinsames Eigentum seiner beiden Herren; keiner von ihnen kann allein darüber verfügen. Allerdings wird die Freilassung hinsichtlich des Anteils desjenigen, der die Freilassung vollzieht, wirksam, auch wenn der Ersatzanspruch gerechtfertigt ist, da die Freilassung (7) nicht auf den konkreten Münzen erfolgte, sondern er nur fünfzig (Dinar) nannte und diese dann an ihn aushändigte. Wenn er die Freilassung jedoch auf die konkreten Münzen bezog (8), dann muss er den Wert (9) dessen, was er gegen den rechtmäßigen Ersatz freigelassen hat, vom Sklaven zurückfordern, und die Freilassung erstreckt sich auf den Anteil seines Teilhabers, woraufhin er dessen Wert zurückfordert, wobei das Wala-Recht demjenigen gebührt, der die Freilassung vollzogen hat.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Teilhaber seinen Teilhaber damit beauftragt, seinen Anteil freizulassen, und der Beauftragte sagt: „Mein Anteil ist frei“, so wird er frei, und dies erstreckt sich auf den Anteil seines Teilhabers, und das Wala-Recht (10) gebührt ihm. Wenn er den Anteil des Auftraggebers freilässt, so wird er frei, und dies erstreckt sich auf seinen eigenen Anteil, und das Wala-Recht gebührt dem Auftraggeber. Wenn er die Hälfte des Sklaven freilässt, ohne eine bestimmte Absicht zu hegen, so ist es möglich, dass dies auf seinen eigenen Anteil bezogen wird, da dieser keiner Absicht bedarf, während der Anteil seines Teilhabers der Absicht bedürfte, die er jedoch nicht gehegt hat. Es ist auch möglich (11), dass dies auf den Anteil seines Teilhabers bezogen wird, da dieser ihn mit der Freilassung beauftragt hat und es sich somit auf das bezog, wozu er beauftragt wurde. Ebenso ist es möglich, dass es sich auf beide bezieht, da sie gleichgestellt sind; somit erstreckt es sich auf beide, und bei wem auch immer wir das Urteil der Freilassung anwenden, der haftet für den Anteil seines Teilhabers. Es ist zudem möglich, dass er nicht haftet, denn wenn der Beauftragte seinen eigenen Anteil freilässt und dies sich auf den Anteil des Teilhabers erstreckt, so haftet er nicht dafür, da er für die Freilassung eine Befugnis hatte, und die Freilassung erfolgte (12) durch die Ausdehnung (Sariya), weshalb er nicht haftet, wie bei jemandem, dem erlaubt wurde, eine Sache zu zerstören; er haftet nicht dafür, selbst wenn er sie durch Ausdehnung zerstört. Wenn er den Anteil seines Teilhabers freilässt, trifft den Teilhaber keine Haftung, da dieser selbst der Verursacher des Zerstörungsanlasses ist, weshalb ihm keine Entschädigung für das zusteht, was dadurch zerstört wurde, so wie wenn ein Außenstehender zu ihm sagen würde: „Lass deinen Sklaven frei“, und er ihn daraufhin freilässt. Und Gott weiß es am besten.
(7) Aus dem Original weggelassen. (8) Im Original: "waqa'a" (er vollzog/bezog sich auf). (9) In M: "bi-qimatihi" (mit seinem Wert). (10) In M zusätzlich: "wa-yakunu" (und es ist/gebührt). (11) In M: "wa-uhtumila" (und es wurde als möglich erachtet). (12) Im Original, A, M: "a'taqa" (er ließ frei).
فَعَلَه، مِن غيرِ تَفْرِيقٍ أيضًا، وقد ذكرنا ما يَقْتَضِى التَّفْرِيقَ، وفيه تَوَسُّطٌ بين المَذْهَبْينِ، فكان أَوْلَى، إن شاءَ اللَّهُ تعالى.
فصل: ولو كان العبدُ بينَ شَرِيكينِ، فأعْطَى العَبْدُ أحَدَهما خَمْسِينَ دينارًا، على أن يَعْتِقَ نَصِيبَه منه، فأعْتَقَه، عَتَقَ، وسَرَى إلى باقِيه إن كان مُوسِرًا، ورَجَعَ عليه شَرِيكُه بنِصْفِ الخَمْسِين، وبنصفِ قِيمَةِ العَبْدِ؛ لأنَّ ما فى يَد العبدِ يكونُ بين سَيِّدَيْه، لا يَنْفَرِدُ به أحَدُهما، إِلَّا أَنَّ نَصِيبَ المُعْتقِ يَنْفُذُ فيه العِتْقُ، وإن كان العِوَضُ مُسْتَحقًا، إذ لم يَقَعِ العِتْقُ (٧) على عَيْنِها، وإنَّما سَمَّى خَمْسِينَ ثمَّ دَفَعَها إليه. وإن أوْقَعَ (٨) العِتْقَ على عَيْنِها، يَجِبُ أن يَرْجِعَ على العَبْدِ بقِيمةِ (٩) ما أعْتَقَه بالعِوَضِ المُسْتَحَقِّ، ويَسْرِى العِتْقُ إلى نَصِيبِ شَرِيكِه، فيَرْجِعُ بقِيمَتِه، ويكونُ الوَلاءُ للمُعْتِقِ.
فصل: ولو وَكَّلَ أحدُ الشَّرِيكينِ شَرِيكَه فى عِتْقِ نَصِيبِه، فقال الوَكِيلُ: نَصِيبِى حُرٌّ. عَتَقَ، وسَرَى إلى نَصِيبِ شَرِيكِه، والوَلَاءُ (١٠) له. وإِنْ أعْتَقَ نَصِيبَ المُوَكِّلِ، عَتَقَ، وسَرَى إلى نَصِيبِه، والولاءُ للمُوَكلِ. وإن أعْتَقَ نِصْفَ العَبْدِ، ولم يَنْوِ مميئًا، احْتَمَلَ أن يَنْصَرِفَ إلى نَصِيبِه؛ لأَنَّه لا يحْتاجُ إلى نِيَّةٍ، ونَصِيبُ شَرِيكِه يَفْتَقِرُ إلى النِّيَّةِ، ولم يَنْوِ ذلك. ويَحْتَمِلُ (١١) أن يَنْصَرِفَ إلى نَصِيبِ شَرِيكِه؛ لأَنَّه أمَرَه بالإِعْتاقِ، فانْصَرَف إلى ما أمَرَ به. ويَحْتَمِلُ أن يَنْصَرِفَ إليهما؛ لأنَّهما تَساوَيَا، فانْصَرَفَ إليهما، وأيُّهما حَكَمْنا بالعِتْقِ عليه، ضَمِنَ نَصِيبَ شَرِيكِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَضْمَنَ؛ لأنَّ الوَكِيلَ إِنْ أعْتَقَ نَصِيبَه، فسَرَى إلى نَصِيبِ شَرِيكِه، لم يَضْمَنْه؛ لأَنَّه مَأْذُونٌ له فى العِتْقِ، وقد عَتَقَ (١٢) بالسِّرَايةِ، فلم يَضْمَنْ، كمَنِ أذِنَ له فى إتْلافِ شىءٍ، فإنَّه لا يَضْمَنُه وإن أتْلَفَه بالسِّرَايةِ. وإذا أعْتَقَ نَصِيب شَرِيكِه، لم يَلْزَمْ شَرِيكَه الضَّمانُ؛ لأَنَّه مُباشِرٌ لسَبَبِ الإِتْلافِ، فلم يَجِبْ له ضَمانُ ما تَلِفَ به، كما لو قال له أجنبىٌّ: أَعْتِقْ عَبْدَكَ. فأعْتَقَه. واللَّهُ أعلمُ.
(٧) سقط من: الأصل.(٨) فى الأصل: "وقع".(٩) فى م: "بقيمته".(١٠) فى م زيادة: "ويكون".(١١) فى م: "واحتمل".(١٢) فى الأصل، أ، م: "أعتق".