Wenn er sich versteckt, sendet der Richter jemanden aus, der an seiner Tür dreimal ausruft, dass, wenn er nicht erscheint, er seine Tür vernageln und versiegeln wird. Er versammelt die vornehmsten seiner Nachbarn und lässt sie seinen Vorwurf bezeugen. Erscheint er nicht und bittet der Kläger, sein Haus zu vernageln und zu versiegeln, und ist es beim Richter erwiesen, dass das Haus sein Haus ist, so vernagelt oder versiegelt er es. Erscheint er weiterhin nicht, so sendet der Richter jemanden, der an seiner Tür im Beisein von zwei gerechten Zeugen ausruft, dass, wenn er nicht zusammen mit dem Kläger erscheint, er einen Vertreter für ihn einsetzen und gegen ihn urteilen wird. Erscheint er dann nicht, so setzt er einen Vertreter für ihn ein, hört den Beweis gegen ihn und urteilt gegen ihn, so wie er gegen einen Abwesenden urteilt, und vollstreckt seinen Anspruch aus seinem Vermögen, falls er Vermögen für ihn findet. Dies ist die Rechtsschule von asch-Schafi'i, Abu Yusuf und den Leuten von Basra. Ahmad berichtete dies von ihnen. Findet er kein Vermögen und hat der Kläger keinen Beweis, so lehnte Ahmad es ab, ihn zu überfallen, und er übt Druck auf ihn aus, bis er hervortritt. Asch-Schafi'i sagte: Wenn er seinen Aufenthaltsort kennt, ordnet er das Eindringen an. Er sendet Eunuchen oder junge Diener, die die Pubertät noch nicht erreicht haben, sowie vertrauenswürdige Frauen, in deren Begleitung sich gerechte Männer befinden. Er lässt die Frauen und die Kinder eintreten, und wenn sie den Innenhof des Hauses erreicht haben, treten die Männer ein. Den Eunuchen wird befohlen, die Durchsuchung durchzuführen, und die Frauen untersuchen die Frauen (32). Wenn sie ihn finden, ergreifen sie ihn und führen ihn vor.
Wenn jemand gegen einen Abwesenden vorlädt, so ist zu unterscheiden: Wenn sich der Abwesende außerhalb der Gerichtsbarkeit des Richters befindet, so hat er nicht das Recht, ihn vorzuladen, doch er hat die Befugnis, gegen ihn zu urteilen, wie wir es, so Gott der Erhabene will, erwähnen werden. Befindet er sich jedoch in seinem Zuständigkeitsbereich und hat er dort einen Stellvertreter, so gilt: Hat er einen Beweis, so wird das Recht bei ihm festgestellt, und er schreibt dies seinem Stellvertreter, ohne ihn vorladen zu lassen. Hat er keinen gegenwärtigen Beweis, so sendet er ihn zu seinem Gegner, damit er vor seinem Stellvertreter prozessiert. Hat er dort keinen Stellvertreter und befindet sich dort jemand, der für das Richteramt geeignet ist, [so erlaubt er ihm, zwischen ihnen zu urteilen. Wenn sich dort niemand befindet, der für das Richteramt geeignet ist] (35), so sagt er zu ihm: "Präzisiere deinen Anspruch." Denn es ist möglich, dass das, was er beansprucht, bei ihm kein Recht darstellt, wie etwa das Vorkaufsrecht für den Nachbarn, der Wert eines Hundes oder der Wein eines Dhimmi. Daher verpflichtet er ihn nicht zum Erscheinen für etwas, worüber nicht gegen ihn geurteilt wird, angesichts der damit verbundenen Mühsal. Dies ist anders als bei einer anwesenden Person, da bei ihr keine Mühsal beim Erscheinen besteht. Wenn der Anspruch präzisiert ist, sendet er jemanden aus und lässt seinen Gegner vorführen.
(32) Im Original: "wa-yatafaqaduna" (sie untersuchen). (33) Im Original: "fa-idha" (wenn). (34) Aus dem Original gefallen. (35) Aus dem Original gefallen. Transkriptionshinweis zur Betrachtung.
اخْتَبأَ بعثَ الحاكمُ مَن يُنادِى على بابِه ثلاثًا أنَّه إن لم يحْضُرْ سَمَّرَ بابَه، وَخَتمَ عليه، ويَجْمَعُ أماثِلَ جِيرَانِه ويُشْهِدُهم على إعْذارِه، فإن لم يحْضُرْ، وسألَ المُدَّعِى أن يُسمِّرَ عليه منزلَه، ويخْتِمَ عليه. وتَقرَّر عندَ الحاكِم أنَّ المنزلَ مَنزِلُه، سَمَّرَه أو خَتَمَه، فإن لم يحْضُرْ، بعَثَ الحاكمُ مَن يُنادِى على بابِه بحَضْرَةِ شاهِدَىْ عدلٍ، أنَّه إن لم يحضُرْ مع فُلانٍ، أقامَ عنه وكيلًا، وحَكَمَ عليه، فإن لم يحْضُرْ، أقامَ عنه وكيلًا، وسَمِعَ البَيِّنَةَ عليه، وحكَمَ عليه كما يَحْكمُ على الغائبِ، وقضَى حَقَّه من مالِه إن وَجَدَ له مالًا. وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ، وأبى يوسفَ، وأهلِ البصرةِ. حَكاه عنهم أحمدُ. وإن لم يَجِدْ له مالًا، ولم تكُنْ للمدَّعِى بَيِّنةٌ، فكانَ أحمدُ يُنْكِرُ التَّهَجُّمَ عليه، . ويُشْتَدُّ عليه حتى يَظْهَرَ. وقال الشَّافعىُّ: إن عَلِمَ له مكانًا، أمرَ بالهُجومِ عليه، فيَبْعثُ خِصْيانًا أو غِلْمانًا لم يَبْلُغوا الحُلُمَ، وثِقَاتٍ من النِّساءِ معهم ذَوُو عَدْلٍ من الرِّجالِ، فيُدْخِلُ النِّساءَ والصِّبيانَ، فإذا حصَلوا فى صَحْنِ الدَّارِ دخلَ الرِّجالُ، ويُؤْمَرُ الخِصْيانُ بالتَّفتيشِ، ويَتَفَقَّدُ (٣٢) النِّساءُ النِّساءَ، فإنْ (٣٣) ظفِروا به، أخَذُوه فأحْضَروه. وإن اسْتَعْدَى على غائبٍ نَظَرْتَ؛ فإن كان الغائبُ فى غيرِ ولايةِ القاضي، لم يكُنْ له أنْ يُعْدَى عليه، وله الحُكْمُ عليه، على ما سنذكرُه إن شاءَ اللهُ تعالى. وإن كان فى وِلايتِه، وله فى بلدِه خَلِيفةٌ، فإن كانت له بَيِّنَةٌ، ثَبَتَ الحقُّ عندَه، وكتبَ به إلى خَليفتِه، ولم يُحْضِرْه، وإن لم تكُنْ له بَيِّنَةٌ حاضِرةٌ، نَفَّذَه إلى خَصْمِه ليُخاصِمَه عند خَلِيفتِه، وإن لم يكُنْ له (٣٤) فيه خليفةٌ، وكان فيه مَن يَصْلُحُ للقضاءِ، [أذِنَ له فى الحُكْمِ بينهما، وإن لم يكُنْ فيه مَن يصْلُحُ للقضاءِ] (٣٥)، قيل له: حَرِّرْ دَعْواكَ؛ لأنَّه يجوزُ أن يكونَ ما يدَّعيه ليس بحَقٍّ عنَده، كالشُّفعةِ للجارِ، وقيمةِ الكلبِ، أو خَمْرِ الذمِّىِّ، فلا يُكلِّفُه الحُضورَ لِمَا لا يُقْضَى عليه به، مع المَشَقَّةِ فيه، بخلافِ الحاضرِ، فإنَّه لا مَشَقَّةَ فى حُضورِه، فإذا تحَرَّرتْ، بعَثَ فأحْضَرَ خَصْمَه
(٣٢) فى الأصل: "ويتفقدون".(٣٣) فى الأصل: "فإذا".(٣٤) سقط من: الأصل.(٣٥) سقط من: الأصل. نقل نظر.