Egal, ob die Entfernung groß oder gering ist. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Yusuf sagte hingegen: Wenn es ihm möglich ist, zu erscheinen und (wieder) an seinen Ort zurückzukehren, so lässt er ihn vorführen, andernfalls lässt er ihn nicht vorführen, sondern entsendet jemanden (36), der zwischen ihnen urteilt. Es wurde auch gesagt: Wenn die Entfernung unter der Distanz für das Gebetskürzen (Safar al-Qasr) liegt, lässt er ihn vorführen, andernfalls nicht. Unsere Auffassung dazu ist, dass die Streitigkeit zwischen den Streitparteien zwingend geklärt werden muss; wenn dies nur mit Mühsal möglich ist, so ist es dennoch zu tun, wie wenn er sich vom Erscheinen verweigert, denn dann wird er diszipliniert und bestraft (Ta'zir). Zudem ist die Auferlegung der Mühsal auf ihn vorzuziehen, als sie demjenigen aufzuerlegen, den der Richter aussendet, um zwischen ihnen zu urteilen. Wenn es sich um eine Frau von anständigem Stand (Barza) handelt, wird für ihre Reise kein Mahram vorausgesetzt. Ahmad hat dies explizit festgehalten; denn dies betrifft das Recht eines Menschen (Haqq Adami), und das Recht eines Menschen basiert auf Gier und Enge.
Abschnitt: Wenn jemand gegen einen abgesetzten Richter klagt, so lässt er ihn nicht vorführen, bis er weiß, was er beansprucht, und er ihn diesbezüglich befragt, um den Richter vor Herabwürdigung zu bewahren. Wenn er angibt, dass er von ihm ein Recht fordert, sei es aus einer Schuld oder durch unrechtmäßige Aneignung (Ghasb), so lässt er ihn vorführen (37) und urteilt zwischen ihnen wie bei jemandem, der kein Richter ist. Dasselbe gilt, wenn er behauptet, dass er von ihm ein Bestechungsgeld für ein Urteil angenommen habe; denn das Annehmen von Bestechungsgeldern ist ihm nicht erlaubt, daher steht es einer unrechtmäßigen Aneignung gleich. Wenn er ihm Unrecht im Urteil vorwirft und der Kläger einen Beweis hat, so lässt er ihn vorführen und urteilt gemäß dem Beweis. Wenn er keinen Beweis hat, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass er ihn nicht vorführen lässt, denn in seinem Vorführen und Befragen liegt eine Herabwürdigung für ihn. Die Feinde eines Richters sind zahlreich, und wenn er dies mit ihm tut, ist man nicht davor sicher, dass niemand mehr das Richteramt anstreben wird, aus Angst vor dessen Folgen. Die zweite Ansicht ist, dass er ihn vorführen lässt, da die Möglichkeit besteht, dass er gesteht. Wenn er erscheint und gesteht, urteilt er gegen ihn; wenn er leugnet, so gilt seine Aussage ohne Eid, denn die Aussage des Richters wird nach der Absetzung akzeptiert, genauso wie sie während seiner Amtszeit akzeptiert wird. Wenn er ihm vorwirft (38), seinen Sohn zu Unrecht getötet zu haben, ist er dann ohne Beweis vorzuladen? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Wenn er ihn vorführt und er gesteht, urteilt er gegen ihn, andernfalls gilt seine Aussage. Wenn er behauptet, dass er ein Sachgut unrechtmäßig aus seiner Hand genommen habe, so gilt die Aussage des Richters ohne Eid, und seine Aussage wird zugunsten desjenigen akzeptiert, gegen den er zu dessen Gunsten geurteilt hat, wie wir es, so Gott der Erhabene will, noch darlegen werden.
Abschnitt: Wenn er gegen zwei Zeugen behauptet, dass sie falsch gegen ihn ausgesagt hätten, so lässt er sie vorführen. Wenn sie gestehen, verpflichtet er sie zum Ersatz. Wenn sie leugnen und der Kläger einen Beweis für ihr Geständnis diesbezüglich hat und ihn erbringt, so ist dies für sie verbindlich. Wenn er jedoch
(36) In M: "wa-yujidu" (und er findet) – eine Textveränderung. (37) Aus B und M gefallen. (38) Aus B gefallen.
بَعُدَتِ المسافةُ أو قرُبتْ. وبهذا قال الشَّافعىُّ. وقال أبو يوسفَ: إن كان يُمْكنُه أن يحْضُرَ ويَعُودَ فيَأْوِىَ إلى مَوْضِعِه، أحْضرَه، وإلَّا لم يُحْضِرْهُ، ويُوَجِّهُ (٣٦) مَن يحْكُم بينهما. وقيل: إن كانتِ المسافةُ دونَ مَسافةِ القَصْرِ، أحْضرَه، وإلَّا فلا. ولَنا، أنَّه لابُدَّ من فَصْلِ الخُصومةِ بين المُتخاصِمَيْنِ، فإذا لم يُمْكِنْ إلَّا بمَشقَّةٍ، فعلَ ذلك، كما لو امْتَنعَ مِن الحضورِ، فإنَّه يُؤَدَّبُ ويُعَزَّرُ، ولأنَّ إلْحاقَ المَشَقَّةِ به أولَى من إلْحاقِها بمَن يُنفِذُه الحاكمُ ليَحْكمَ بينهما. وإن كانتِ امْرأةً بَرْزَةً، لم يُشْترَطْ فى سَفرِها هذا مَحْرَمٌ. نصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه لِحَقِّ آدَمِىٍّ، وحَقُّ الآدَمِىِّ مَبْنِىٌّ على الشُّحِّ والضِّيقِ.
فصل: وإن اسْتَعْدَى على الحاكمِ المَعْزُولِ، لم يُعْدِه حتى يَعْرِفَ ما يدَّعِيه، فيسْألَه عنه، صيانةً للقاضى عن الامْتِهانِ. فإن ذكرَ أنَّه يدَّعى عليه حقًّا مِن دَينٍ أو غَصْبٍ، أعْداه عليه (٣٧)، وحكَمَ بينهما كغيرِ القاضي. وكذلك إن ادَّعَى أنَّه أخذَ منه رِشْوةً على الحُكْمِ؛ لأنَّ أخْذَ الرِّشوةِ عليه لا يجوزُ، فهى كالغَصْبِ. وإن ادَّعَى عليه الجَوْرَ فى الحُكْمِ، وكان للمدَّعِى بَيِّنَةٌ، أحْضرَه، وحكم بالبَيِّنَةِ، وإن لم يكُنْ معه بَيِّنَةٌ، ففيه وجْهان؛ أحدُهما، لا يُحْضِرُه؛ لأنَّ فى إحْضارِه وسُؤالِه امْتهانًا له؛ وأعداءُ القاضي كثير، وإذا فعلَ هذا معه، لم يُؤمَنْ ألَّا يَدْخُلَ فى القضاءِ أحدٌ، خَوْفًا من عاقِبَتِه. والثانى، يُحْضِرُه؛ لجوازِ أن يَعْتَرفَ، فإن حضرَ واعْتَرفَ، حَكمَ عليه، وإن أنْكَرَ، فالقولُ قولُه من غيرِ يَمِينٍ؛ لأنَّ قولَ القاضي مَقْبولٌ بعدَ العَزْلِ، كما يُقْبَلُ فى وِلايَتِه. وإن ادَّعَى عليه (٣٨) أنَّه قتل ابنَه ظُلْمًا، فهل يَسْتحْضِرُه من غيرِ بَيِّنَةٍ؟ فيه وَجْهان، فإن أحْضَره، فاعْتَرف، حكَمَ عليه، وإلَّا فالقولُ قولُه. وإن ادَّعى أنَّه أخْرجَ عَيْنًا مِن يَدِه بغيرِ حَقٍّ، فالقولُ قولُ الحاكمِ مِن غيرِ يَمِينٍ، ويُقْبَلُ قولُه للمَحْكومِ له بها، على ما سَنَذْكُره، إن شاء اللهُ تعالى.
فصل: وإن ادَّعَى على شاهِدَيْن أنَّهما شَهِدَا عليه زُورًا، أحْضرَهما، فإن اعْترَفا، أغْرَمَهما، وإن أنْكَرا، وللمُدَّعِى بَيِّنَةٌ على إقرارِهما بذلك، فأقامَها، لزِمَهما ذلك، وإن
(٣٦) فى م: "ويوجد" تحريف.(٣٧) سقط من: ب، م.(٣٨) سقط من: ب.