Er sagte: Er darf ihn nicht verkaufen. Der Tod ist schwerwiegender als der Termin. Dies ist kein Analogieschluss (Qiyas), denn wenn es zulässig ist, ihn vor dem Monatsersten zu verkaufen, dann darf er ihn auch vor dem Eintritt des Todes verkaufen. Sie sagen bezüglich desjenigen, der sagt: „Wenn ich an dieser meiner Krankheit sterbe, so ist mein Sklave frei“, dann aber nicht an jener Krankheit stirbt: Das hat keine Bedeutung. Und wenn er sagt: „Wenn ich sterbe, so ist er frei“, dann darf er nicht verkauft werden. Dies ist widersprüchlich; sein Ursprung ist ein Vermächtnis aus einem Drittel des Vermögens, daher darf er sein Vermächtnis ändern, solange er lebt. Was ihren Bericht angeht, so ist er vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) nicht authentisch überliefert; er stammt lediglich von Ibn Umar. Al-Tahawi sagte: Er geht auf Ibn Umar zurück und ist nicht als vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert (Musnad) einzustufen. Es ist möglich, dass er sich auf die Zeit nach dem Tod bezog oder dass dies als Empfehlung (Istihbab) zu verstehen ist. Was die Umm al-Walad angeht, so tritt ihre Freiheit ohne das Wahlrecht ihres Herrn ein, es ist kein freiwilliges Geschenk, und sie wird aus dem gesamten Vermögen genommen, und es ist unmöglich, dies auf irgendeine Weise aufzuheben, während es sich beim Tadbir anders verhält. Der Grund für die Aussage von al-Khiraqi ist, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) den Mudabbar nur aufgrund von Not verkaufte, daher darf man dies nicht über den Bereich der Not hinaus ausdehnen.
1969 – Rechtsfrage: Er sagte: „Die Mudabbara darf nicht zur Tilgung von Schulden verkauft werden.“ Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Abu Abd Allah (möge Gott ihm gnädig sein). Die andere Überlieferung besagt: Die Sklavin ist wie der Sklave.
Wir kennen diese Unterscheidung zwischen der Mudabbara und dem Mudabbar von niemand anderem als unserem Imam (möge Gott ihm gnädig sein). Er übte lediglich Vorsicht in der Überlieferung des Verbots ihres Verkaufs, da dies die Freigabe ihrer Intimsphäre beinhaltet und dem Käufer die Befugnis gibt, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben, während es Meinungsverschiedenheiten über ihren Verkauf und ihre Rechtmäßigkeit gibt. Daher verabscheute er das Vorgehen in dieser Angelegenheit angesichts der bestehenden Uneinigkeit darüber. Das Offensichtliche ist, dass dieses Verbot seinerseits auf dem Weg der Frömmigkeit (Wara') beruhte, nicht auf einem absoluten Verbot; denn er sagte lediglich: „Es gefällt mir nicht, sie zu verkaufen.“ Die korrekte Ansicht ist die Zulässigkeit ihres Verkaufs, denn Aischa verkaufte eine ihr gehörende Mudabbara, die sie verzaubert hatte. Und weil die Mudabbara den gleichen Status wie der Mudabbar hat; was für ihn gilt, gilt auch für sie.
(8) In A: „in“. (9) Weggelassen im Original. (1) Weggelassen in B. Danach folgt in M ein Zusatz: „außer“. (2) Weggelassen in B. (3) Im Original: „die Wahl“. (4) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 12/301 angeführt.
قال: لا يَبِيعُه، فالموتُ أكثرُ من الأجَلِ، ليس هذا قِياسًا، إن جازَ أَنْ يَبِيعَه قبلَ رأسِ الشهرِ، فله أن يَبِيعَه قبلَ مَجىءِ المَوْتِ، وهم يقولون فى من قال: إن مِتُّ من (٨) مَرَضِى هذا، فعَبْدِى حُرٌّ. ثم لم يَمُتْ من مَرَضِه ذلك، فليس بشىءٍ. وإن قال: إن مِتُّ، فهو حُرٌّ. لا يُباعُ. وهذا مُتناقِضٌ، إنَّما أصْلُه الوَصِيَّةُ من الثُّلثِ، فله أن يُغَيِّرَ وَصِيَّتَه ما دام حَيًّا. فأمَّا خبَرُهُم، فلم يَصِحَّ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، إنَّما هو من قولِ ابنِ عمرَ. قال الطَّحَاوِىُّ: هو عن ابنِ عمرَ، وليس بمُسْنَدٍ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. [ويَحْتَمِلُ أنَّه أراد بعدَ الموتِ، أو على الاسْتِحْبابِ. أمَّا أُمُّ الْوَلَدِ، فإِنَّ عِتْقَها يَثْبُتُ بغيرِ اخْتِيارِ سَيِّدِها، وليسِ] (٩) بتَبَرُّع، ويكونُ مِن جميعِ المالِ، ولا يُمْكَن إبْطالُه بحالٍ، والتَّدْبِيرُ بخلافِه. ووَجْهُ قَوْلِ الْخِرَقِىِّ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، إنَّما باعَ المُدَبَّرَ الحاجةِ، فلا يُتَجاوَزُ به مَوْضِعُ الحاجَةِ.
١٩٦٩ - مسألة؛ قال: (وَلَا تُبَاعُ المُدَبَّرةُ فِى الدَّيْنِ (١). فِى إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عَنْ أبِى عَبْدِ اللَّهِ، رَحِمَهُ اللَّه. والرِّوَايَةُ الأُخْرَى، الْأَمَةُ كَالْعَبْدِ)
لا نعلمُ هذا التَّفْرِيقَ بين المُدَبَّرةِ والمُدَبَّرِ عن غيرِ إمامِنا، رَحِمَهُ اللَّهُ، وإنَّما احْتاطَ فى روايةِ المَنْعِ من بَيْعِها؛ لأنَّ فيه إباحةَ (٢) فَرْجِها، وتَسْلِيطَ مُشْتَرِيها على وَطْئِها، مع وُقُوعِ الخِلافِ فى بَيْعِها وحِلِّها، فكَرِهَ الإِقْدامَ على ذلك مع الاخْتلافِ (٣) فيه، والظَّاهِرُ أَنَّ هذا المَنْعَ منه كان على سَبِيلِ الوَرَعِ، لا على التَّحْرِيمِ الْباتِّ؛ فإنَّه إنَّما قال: لا يُعْجِبُنِى بَيْعُها. والصحيحُ جَوازُ بَيْعِها؛ فإِنَّ عائشةَ باعَتْ مُدَبَّرَةً لها سَحَرَتْها (٤). ولأنَّ المُدَبَّرةَ فى معنى المُدَبَّرِ، فا ثَبَتَ فيه، ثَبَتَ فيها.
(٨) فى أ: "فى".(٩) سقط من: الأصل.(١) سقط من: ب. وبعده فى م زيادة: "إِلا".(٢) سقط من: ب.(٣) فى الأصل: "الاختيار".(٤) تقدم تخريجه، فى: ١٢/ ٣٠١.