Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1969 – Rechtsfrage: Er sagte: (Eine Sklavin unter Tadbīr darf nicht zur Begleichung von Schulden verkauft werden, laut einer der beiden Überlieferungen von Abū ʿAbd Allāh, möge Allah ihm gnädig sein. Die andere Überlieferung besagt, dass die Sklavin wie der männliche Sklave behandelt wird) · ShamelaTranslate