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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 423Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Herr zu seinem Mudabbar (dem Sklaven, für den Tadbir erklärt wurde) sagt: „Wenn du an meine Erben so und so viel zahlst, bist du frei“, so ist dies ein Widerruf des Tadbir. Dies basiert auf den zwei Überlieferungen: Wenn wir sagen, dass ihm der Widerruf durch Worte zusteht, so wird das Tadbir hier hinfällig. Wenn wir sagen, dass ihm der Widerruf nicht zusteht, so hat diese Aussage keinerlei Wirkung. Wenn er den gesamten Tadbir für ihn erklärt, dann aber hinsichtlich der Hälfte widerruft, so ist dies gültig, sofern wir sagen, dass ihm der Widerruf hinsichtlich des Ganzen zusteht. Denn da es gültig ist, den Tadbir von Anfang an nur für die Hälfte zu erklären, ist es auch gültig, den Widerruf auf den Tadbir der Hälfte zu beschränken. Wenn er den Tadbir änderte, etwa indem er ihn unbeschränkt gelassen hatte und ihn dann einschränkte, so wird er zu einem eingeschränkten Tadbir, sofern wir die Gültigkeit des Widerrufs [im Tadbir] bejahen, andernfalls nicht. Wenn er eingeschränkt war und er ihn unbeschränkt machte, so ist dies in jedem Fall gültig, da es eine Erweiterung darstellt, die nicht untersagt ist. Wenn ein Stummer Tadbir erklärt und seine Gestik oder Schrift bekannt ist, ist sein Tadbir gültig. Sein Widerruf ist ebenfalls gültig, wenn wir die Gültigkeit des Widerrufs beim Tadbir bejahen, denn seine Gestik und Schrift stehen bei dessen Bestimmungen an der Stelle der Äußerung des Sprechenden. Wenn er Tadbir erklärte, während er noch sprechen konnte, und dann stumm wurde, ist sein Widerruf durch seine bekannte Gestik oder Schrift gültig. Wenn seine Gestik jedoch nicht verstanden wird, so ist sie ohne Belang, da sein Widerruf nicht in Erfahrung gebracht werden kann.

Abschnitt: Wenn der Mudabbar verpfändet wird, so wird sein Tadbir nicht nichtig; denn es ist die Abhängigkeit der Freiheit von einer Bedingung. Wenn der Herr stirbt, während er verpfändet ist, wird er frei, und sein Wert wird aus dem Nachlass seines Herrn entnommen, sodass dieser als Pfand an seine Stelle tritt; denn seine Freiheit erfolgt durch einen Grund, der vom Herrn ausgeht, weshalb es dem Fall gleicht, als hätte er ihn unmittelbar durch Freilassung in Freiheit versetzt.

Abschnitt: Wenn der Mudabbar vom Glauben abfällt (ridda) und sich in das Gebiet der Krieger (Dar al-Harb) begibt, so wird sein Tadbir nicht nichtig; denn das Eigentum seines Herrn besteht an ihm fort, und dessen Verfügung über ihn durch Freilassung, Schenkung oder Verkauf ist gültig, falls er über ihn verfügen kann. Wenn ihn die Muslime gefangen nehmen, können sie ihn nicht in ihren Besitz bringen, denn er ist Eigentum einer Person mit geschütztem Status. Er wird seinem Herrn zurückgegeben, falls dies vor der Verteilung bekannt wird, und er wird zur Reue aufgefordert; wenn er bereut, gut, andernfalls wird er getötet. Wenn er jedoch nicht entdeckt wird, bis er verteilt wurde, wird er gemäß einer der beiden Überlieferungen nicht an seinen Herrn zurückgegeben. Die andere besagt: Wenn sein Herr sich entscheidet, ihn für den Preis zurückzunehmen, mit dem er bei seinem Erwerber verrechnet wurde, so nimmt er ihn zurück,

Anmerkungen

(2) Weggelassen in: Original, B, M. (3) In B Ergänzung: „wenn“. (4) In M: „durch den Sturz“ (bi-l-qu''). Ein Schreibfehler. Danach darin die Ergänzung: „so ist das Offensichtliche, dass er“. (5) Weggelassen in: M. (6) Weggelassen in: Original, A. (7) Weggelassen in: B.

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا قال السَّيِّدُ لمُدَبَّرِه: إذا أَدَّيْتَ إلى وَرَثَتِى كذا وكذا (٢)، فأنتَ حُرٌّ. فهو رُجُوعُ عن التَّدْبِيرِ، ويَنْبَنِى على الرِّوايتَيْنِ؛ إِنْ قُلْنا (٣): له الرُّجُوعُ بالقَوْلِ (٤). بَطَلَ التَّدْبِيرُ ههُنا. وإن قُلْنا: ليس له الرجوعُ. لن يُؤَثِّر هذا (٥) القولُ شيئًا. وإن دَبَّرَه كلَّه، ثمَّ رَجَعَ فى نِصْفِه، صَحَّ، إذا قُلْنا: له الرُّجوعُ فى جَمِيعِه. لأَنَّه لما صَحَّ أن يُدَبِّرَ نِصْفَه ابْتِداءً، صَحَّ أن يَرْجِعَ فى تَدْبيرِ نِصْفِه، وإن غَيَّرَ التَّدْبيرَ، فكان مُطْلَقًا، فجَعَلَه مُقَيَّدًا، صار مُقَيَّدًا، إن قُلْنا بصِحّةِ الرُّجوعِ [فى التدبيرِ] (٦)، وإلَّا فلا. وإن كان مُقَيَّدًا، فأطْلَقه، صَحَّ، على كلِّ حالٍ؛ لأَنَّه زيادةٌ، فلا يُمْنعُ منها. وإذا دَبَّرَ الأَخْرَسُ، وكانتْ إشارَتُه أو كِتابَتُه مَعْلُومةً، صَحَّ تَدْبِيرُه. ويَصِحُّ رُجُوعُه، إن قُلْنا بصِحَّةِ الرُّجوعِ فى التَّدْبِيرِ؛ لأنَّ إشارَتَه وكِتابَتَه تقومُ مَقامَ نُطْقِ النَّاطقِ فى أحْكامِه. وإن دَبَّرَ، وهو ناطِقٌ، ثمَّ صار أخْرَسَ، صَحَّ رُجُوعُه بإشارَتِه المَعْلُومَةِ أو كِتابَتِه. وإِنْ لم تُفْهَمْ إشَارَتُه، فلا عِبْرَةَ بها؛ لأَنَّه لا يُعْلَمُ رُجُوعُه.

فصل: وإذا رُهِنَ المُدَبَّرُ، لم يَبْطُلْ تَدْبيرُه؛ لأَنَّه تَعْليقٌ للعِتْقِ بصِفَةٍ، فإنْ مات السَّيِّدَ، وهو رَهْنٌ، عَتَقَ، وأُخِذَ من تَرِكةِ سَيِّدِه قِيمَتُه، فتكونُ رَهْنًا مَكانَه؛ لأنَّ عِتْقَه بسَبَبٍ من جِهَةِ سَيِّدِه، فأشْبَهَ ما لو باشَرَه بالعِتْقِ نَاجِزًا.

فصل: وإن ارْتَدَّ المُدَبَّرُ، ولَحقَ بدارِ الحَرْبِ، لم يَبْطُلْ تَدْبِيرُه؛ لأنَّ مِلْكَ سَيِّدِه باقٍ عليه، ويَصِحُّ تَصَرُّفُه فيه (٧) بالعِتْقِ والهِبَةِ والبَيْعِ، إِنْ كان مَقْدُورًا عليه، فإنْ سَبَاه المسلمون، لم يَمْلِكُوه؛ لأَنَّه مَمْلُوكٌ لمَعْصُوِمٍ، ويُرَدُّ إلى سَيِّدِه، إِنْ عُلِمَ به قبلَ قَسْمِه، ويُسْتَتابُ، فإنْ تابَ، وإلَّا قُتِلَ، وإن لم يُعْلَمْ به حتَّى قُسِمَ، لم يُرَدَّ إلى سَيِّدِه. فى إحْدَى الرِّوايتَيْنِ. والأُخْرَى، إن اخْتارَ سَيِّدُه أخْذَه بالثَّمنِ الذى حُسِبَ به على آخِذِه، أخَذَه،

Anmerkungen

(٢) سقط من: الأصل، ب، م.(٣) فى ب زيادة: "إن".(٤) فى م: "بالقوع". تحريف. وبعده فيها زيادة: "فظاهره أنه".(٥) سقط من: م.(٦) سقط من: الأصل، أ.(٧) سقط من: ب.

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