Dies ist die Wahl des al-Muzani, denn ihre Freiheit ist an ein Attribut geknüpft, das allein durch die Aussage des Freilassenden feststeht; daher gleicht sie derjenigen, deren Freiheit an das Betreten des Hauses geknüpft ist. Jabir ibn Zayd sagte: Sie hat lediglich den Status einer Mauer, die man als Almosen gibt, wenn man stirbt; ihre Frucht gehört dir, solange du lebst. Zudem ist Tadbir ein Testament (wasiyya), und das Kind einer Person, für die testamentarisch etwas bestimmt wurde, gehört vor dem Tod dem Herrn. Unsere Begründung basiert auf dem, was von Umar, Ibn Umar und Jabir überliefert wurde, dass sie sagten: Das Kind der Mudabbarah hat denselben Status wie sie. Wir kennen unter den Gefährten keinen Widerspruch hierzu, daher stellt es einen Konsens (ijma') dar. Zudem hat die Mutter durch den Tod ihres Herrn einen Anspruch auf Freiheit erlangt, weshalb ihr Kind ihr folgt, wie bei der Umm al-Walad. Dies unterscheidet sich von der Verknüpfung mit einem Attribut zu Lebzeiten und von einer testamentarischen Verfügung insofern, als Tadbir stärker ist als jede dieser beiden; denn bei ihm sind beide Aspekte vereint, und was zwei Gründe aufweist, ist stärker als das, was nur einen aufweist. Ebenso erlischt es nicht durch den Tod noch durch einen Widerruf. Demnach wird das Tadbir beim Kind nicht hinfällig, wenn es bei der Mutter aus einem spezifischen Grund hinfällig wird – sei es durch Verkauf, Tod oder Widerruf. Es wird mit dem Tod des Herrn frei, so als ob die Mutter weiterhin im Status des Tadbir wäre. Wenn das Drittel (des Vermögens) nicht für beide ausreicht, wird das Los zwischen ihnen gezogen. Auf wen das Los fällt, der wird frei, sofern das Drittel es zulässt; andernfalls wird er in Höhe des Drittels frei. Falls nach seiner Freilassung noch etwas vom Drittel übrig bleibt, wird dies beim anderen vervollständigt, so als hätte man einen Sklaven und eine Sklavin gleichzeitig zum Tadbir bestimmt.
Was das Kind betrifft, das bereits vor dem Tadbir vorhanden war, so ist uns kein Widerspruch darüber bekannt, dass es ihr nicht folgt, da es weder bei der vollzogenen Freilassung, noch im Urteil der Istilad (Kindesmutter-Status), noch bei der Kitaba (Freikaufvertrag) folgt; daher ist es erst recht angebracht, dass es beim Tadbir nicht folgt. Al-Maymuni sagte: Ich fragte Ahmad: Folgt ihr das Kind der Mudabbarah, das sie vor dem Tadbir hatte? Er sagte: Von ihren Kindern folgt ihr nichts, was davor war; es folgt ihr nur das, was nach ihrem Tadbir entstand. Hanbal sagte: Ich hörte meinen Onkel über einen Mann sagen, der eine Sklavin zum Tadbir bestimmt, die ein Kind hat: Ihr Kind ist bei ihr. Abu al-Khattab legte dies als eine Überlieferung aus, wonach ihr Kind vor dem Tadbir ihr folgt. Dies ist jedoch fernliegend; das Offensichtliche ist, dass Ahmad nicht meinte, dass ihr Kind vor dem Tadbir bei ihr sei, sondern er meinte das Kind nach dem Tadbir, wie er es an anderer Stelle ausdrücklich dargelegt hat. Denn ihr bereits vorhandenes Kind folgt ihr weder bei der Freilassung, noch bei der Kitaba, noch bei der Istilad, noch beim Verkauf, noch bei der Schenkung, noch bei der Verpfändung, noch bei irgendeinem der Gründe, die das Eigentum am Körper (des Sklaven) übertragen.
(3) Fehlt in: der Vorlage. (4) Hervorgebracht von al-Bayhaqi über Jabir und Ibn Umar in: Kapitel über das, was bezüglich des Kindes der Mudabbarah überliefert wurde..., aus dem Buch des Mudabbar. Al-Sunan al-Kubra 10/315. Und von Abd al-Razzaq über Ibn Umar in: Kapitel über die Kinder der Mudabbarah, aus dem Buch des Mudabbar. Al-Musannaf 9/144. (5) In B: „er wird frei“ (ya'taqu).
وهو اخْتِيارُ المُزنِىِّ؛ لأنَّ عِتْقَها مُعَلَّقٌ بصِفَةٍ، تَثْبُتُ بقَوْلِ المُعْتِقِ وحدَه، فأشْبَهَتْ مَنْ عُلِّقَ عِتْقُها بدُخولِ الدارِ. قال جابرُ بن زيدٍ: إنَّما هو بمَنْزِلةِ الحائطِ تَصَدَّقْتَ به إذا مِتَّ، فإِنَّ ثمَرَتَه لكَ ما عِشْتَ. ولأنَّ التَّدْبِيرَ (٣) وَصِيَّةٌ، ووَلَدُ المُوصَى بها قبلَ الموتِ لسَيِّدِها. ولَنا، ما رُوِىَ عن عمرَ، وابنِ عمرَ، وجابرٍ (٤)، أنَّهم قالوا: ولَدُ المُدَبَّرةِ بمَنْزِلَتِها. ولم نَعْرِفْ لهم فى الصحابةِ مُخالِفًا، فكان إجْماعًا، ولأنَّ الأُمَّ اسْتَحَقَّتِ الحُرِّيَّةَ بمَوْتِ سَيِّدِها، فيَتْبَعُها ولَدُها، كأُمِّ الوَلَدِ، ويُفارقُ التَّعْلِيقَ بصِفَةٍ فى الحياةِ، والوَصِيَّةَ، من جهَةِ أَنَّ التَّدْبِيرَ آكَدُ من كلِّ واحدٍ منهما؛ لأَنَّه اجْتَمَعَ فيه الأمْرانِ، وما وُجِدَ فيه سَبَبَان آكَدُ ممَّا وُجِدَ فيه أحَدُهما، وكذلك لا تَبْطُلُ بالمَوْتِ، ولا بالرُّجُوعِ عنه. فعلى هذا، إن بَطَلَ التَّدْبِيرُ فى الأُمِّ لمعنًى اخْتَصَّ بها؛ من بَيْعٍ، أو مَوْتٍ، أو رُجُوعٍ، لم يَبْطُلْ فى ولَدِها، ويَعْتِقُ بمَوْتِ سَيِّدِها، كما لو كانت أمُّه باقِيَةً على التَّدْبِيرِ، فإن لم يَتَّسِعِ الثُّلثُ لهما جميعًا، أُقْرِعَ بينهما، فأيُّهما وقَعَتِ القُرْعةُ عليه، عَتَقَ إن احْتَمَلَه الثُّلثُ، وإلَّا عَتَقَ منه بقَدْرِ الثُّلثِ. وإن فَضَلَ من الثُّلثِ بعَد عِتْقِه شىءٌ، كُمِّلَ من الآخَرِ؛ كما لو دَبَّرَ عَبْدًا وأمَةً معًا. وأمَّا الولَدُ الذى وُجدَ قبلَ التَّدْبِيرِ، فلا نَعْلَمُ خِلافًا فى أنَّه لا يَتْبَعُها؛ لأَنَّه لا يَتْبَعْ (٥) فى العِتْقِ المُنْجَزِ، ولا فى حُكْمِ الاسْتِيلادِ، ولا فى الكِتابةِ، فلَأنْ لا يَتْبَعَ فى التَّدْبِيرِ أَوْلَى. قال الْمَيْمُونِىُّ: قلتُ لأحمدَ: ما كان من ولَدِ المُدَبَّرةِ قبلَ أن تُدَبَّرَ، يَتْبَعُها؟ قال: لا يَتْبَعُها من ولَدِها ماكان قبلَ ذلك، إنَّما يَتْبَعُها ما كان بعدَ ما دُبِّرَتْ. وقال حَنْبَلٌ: سَمِعْتُ عَمِّى يقولُ، فى الرَّجُلِ يُدَبِّرُ الجارِيةَ ولها ولَدٌ، قال: ولَدُها معها. وجَعَلَ أبو الخَطَّابِ هذه رِوَايةً، فى أَنَّ ولَدَها قبلَ التَّدْبِيرِ يَتْبَعُها. وهذا بعيدٌ، والظَّاهرُ أَنَّ أحمدَ لم يُرِدْ أَنَّ ولَدَها قبلَ التَّدْبِيرِ معَها، وإنَّما أراد ولَدَها بعدَ التَّدْبِيرِ، على ما صَرَّحَ به فى غيرِ هذه الرِّوايةِ؛ فإِنَّ ولَدَها المَوْجُودَ لا يَتْبَعُها فى عِتْقٍ، ولا كِتابةٍ، ولا اسْتيلادٍ، ولا بَيْعٍ، ولا هِبةٍ، ولا رَهْنٍ، ولا شىءٍ من الأسْبابِ النَّاقلةِ للمِلْكِ فى الرَّقَبةِ.
(٣) سقط من: الأصل.(٤) أخرجه عن جابر وابن عمر، البيهقى، فى: باب ما جاء فى ولد المدبرة. . .، من كتاب المدبر. السنن الكبرى ١٠/ ٣١٥. وعن ابن عمر، عبد الرزاق، فى: باب أولاد المدبرة، من كتاب المدبر. المصنف ٩/ ١٤٤.(٥) فى ب: "يعتق".