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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 428Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er bezüglich ihres Tadbir im Zustand ihrer Schwangerschaft widerruft, folgt das Kind ihr nicht beim Widerruf, denn das Tadbir ist eine Freilassung, und die Freilassung gründet sich auf das Überwiegen und das Wirksamwerden, während der Widerruf davon das Gegenteil bedeutet; daher folgt das Kind darin nicht. Dies ist so, als ob ihm Zwillinge geboren würden und er einen von ihnen anerkenne, dann sind sie beide für ihn verpflichtend; wenn er jedoch einen von ihnen verleugnet, so wird der andere nicht verleugnet. Wenn er bezüglich beider widerruft, ist es zulässig; wenn er bezüglich eines von beiden widerruft, ohne den anderen, ist es zulässig. Wenn er das Kind ohne die Mutter oder die Mutter ohne ihr Kind zum Tadbir bestimmt, ist dies zulässig, da es zulässig ist, jeden von beiden ohne den anderen freizulassen; daher ist die Zulässigkeit, einen von beiden ohne den anderen zum Tadbir zu bestimmen, erst recht gegeben. Dies ist zudem eine [Verknüpfung der Freilassung] an eine Eigenschaft, daher ist es bei einem von beiden ohne den anderen zulässig, wie bei der Verknüpfung mit dem Betreten des Hauses. Wenn er seine Sklavin zum Tadbir bestimmte und dann sagte: „Wenn du das Haus betrittst, so habe ich mein Tadbir widerrufen“, so ist dies nicht rechtsgültig, da der Widerruf nicht an eine Eigenschaft geknüpft werden kann. Wenn er sagte: „Sooft du ein Kind gebärst, habe ich mein Tadbir für dieses widerrufen“, so ist dies aus demselben Grund nicht rechtsgültig.

Abschnitt: Wenn die Mudabbarah und die Erben ihres Herrn bezüglich ihres Kindes uneins sind, und sie sagt: „Ich habe sie nach meinem Tadbir geboren, daher sind sie mit mir frei geworden“, während die Erben sagen: „Nein, du hast sie vor deinem Tadbir geboren, daher sind sie unser Eigentum“, so gilt die Aussage der Erben bei ihren Eiden, denn der Grundsatz ist das Fortbestehen ihrer Sklaverei und die Verneinung der Freiheit für sie. Wenn es keinen Beweis gibt, so ist die Aussage derjenigen maßgeblich, deren Aussage mit dem Grundsatz übereinstimmt.

Abschnitt: Der Erwerb des Mudabbar zu Lebzeiten seines Herrn gehört dem Herrn, und er darf ihn von ihm nehmen, denn das Tadbir ist einer testamentarischen Freilassung, einer an eine Eigenschaft geknüpften Freilassung oder einer Umm al-Walad-Beziehung ähnlich, und bei all diesen gehört der Erwerb dem Herrn, so auch beim Mudabbar. Wenn er und die Erben seines Herrn über das uneins sind, was sich nach seiner Freilassung in seinem Besitz befindet, und er sagt: „Ich habe es nach meiner Freiheit erworben“, während sie sagen: „Nein, sondern davor“, so gilt seine Aussage, da es sich in seinem Besitz befindet und ihr Eigentumsrecht daran nicht feststeht, anders als beim Kind, da dieses zuvor deren Sklave war. Wenn jeder von beiden einen Beweis für seinen Anspruch vorlegt, wird der Beweis der Erben bevorzugt, bei denjenigen, die den Beweis des Außenstehenden bevorzugen, und der Beweis des Mudabbar bei denjenigen, die den Beweis des Inhabers bevorzugen. Wenn der Mudabbar einräumt, dass sich dies zu Lebzeiten seines Herrn in seinem Besitz befand und sein Eigentum daran sich erst nach dessen Tod erneuerte, so gilt die Aussage des Erben, denn der Grundsatz ist auf ihrer Seite. Wenn der Mudabbar einen Beweis für seinen Anspruch vorlegt, wird dieser angenommen und hat Vorrang vor dem Beweis der Erben, falls sie einen Beweis haben, da der Beweis des Mudabbar einen Zuwachs bezeugt. Wenn der Mudabbar nicht einräumt, dass es sich zu Lebzeiten seines Herrn in seinem Besitz befand, und die Erben einen Beweis dafür vorlegen, so stellt sich die Frage: Wird ihr Beweis angehört? Dazu gibt es zwei Ansichten.

Anmerkungen

(12) Das Waw fehlt in: Original, B. (13) In der Vorlage: "verknüpft mit dem Befreiten". (14) In A, B, M: "geboren". (15) In M: "und ihm".

Arabisch (Quelle)

رَجَعَ فى تَدْبِيرِها حالَ حَمْلِها، نم يَتْبَعْها الولَدُ فى الرُّجوعِ؛ لأنَّ التَّدْبِيرَ إعْتاقٌ، والإِعْتاقُ مَبْنِىٌّ على التَّغْليبِ والسِّرايةِ، والرُّجُوعُ عنه بعَكْسِ ذلك، فلم يَتْبَع الولَدُ فيه. وهذا كما لو وُلِدَ له تَوْأمان، فأقَرَّ بأحَدِهما، لَزِماه جميعًا، وإن نَفَى أحَدَهُما، لم يَنْتَفِ الآخَرُ، وإن رَجَعَ فيهما جميعًا، جاز، وإن رَجَعَ فى أحَدِهما دُونَ الآخَرِ، جاز. وإن دَبَّرَ الولدَ دُونَ أُمِّه، أو الأُمَّ دُونَ ولدِها، جاز؛ لأَنَّه يجوزُ أن يُعْتِقَ كلَّ واحدٍ منهما دُونَ صاحِبِه، فجَوازُ أَنْ يُدَبِّرَ أحَدَهما دُونَ صاحِبِه أَوْلَى، ولأنَّه (١٢) [تَعْليقٌ للعِتْقِ] (١٣) بصِفَةٍ، فجاز فى أحَدِهما دُونَ الآخَرِ، كالتَّعْلِيقِ بدُخُولِ الدَّارِ. وإِنْ دَبَّرَ أمَتَه، ثم قال: إِنْ دخَلْتِ الدَّارَ، فقد رَجَعْتُ فى تَدْبِيرِى. لم يَصِحَّ؛ لأنَّ الرُّجوعَ لا يَصِحُّ تَعْلِيقُه بصِفَةٍ. وإن قال: كلَّما ولَدْتِ ولدًا، فقد رَجَعْتُ فى تَدْبِيرِه. لم يَصِحَّ لذلك.

فصل: وإذا اخْتَلفتِ المُدَبَّرةُ ووَرَثةُ سَيِّدِها فى ولَدِها، فقالتْ: ولَدْتُهم بعدَ تَدْبيرِى، فعَتَقُوا مَعِى. وقال الورثةُ: بل وَلدْتِيهم (١٤) قبل تَدْبِيرِك، فهم مَمْلُوكُون لَنا. فالقَوْلُ قَوْلُ الوَرَثةِ معَ أيْمانِهم؛ لأنَّ الأَصْلَ بقاءُ رِقِّهم، وانْتِفاءُ الحُرِّيَّةِ عنهم، فإذا لم تكُنْ بَيِّنَةٌ، فالقولُ قولُ مَنْ يُوافِقُ قَوْلُه الأَصْلَ.

فصل: وكَسْبُ المُدَبَّرِ فى حَياةِ سَيِّدِه لِسَيِّدِه، له (١٥) أخْذُه منه؛ لأنَّ التَّدْبِيرَ لا يخْرُجُ عن شِبْهِه بالوَصِيَّةِ بالعِتْقِ، أو بالتَّعْلِيقِ له على صِفَةٍ، أو بالاسْتِيلادِ، وكلُّ هؤلاء كَسْبُهم لسَيِّدِهم، فكذلك المُدَبَّرُ. فإن اخْتَلَفَ هو ووَرَثَةُ سَيِّدِه فيما فى يَدِه بعدَ عِتْقِه، فقال: كَسَبْتُه بعدَ حُرِّيَّتِى. وقالوا: بل قبلَ ذلك. فالقَوْلُ قولُه؛ لأَنَّه فى يَدِه، ولم يَثْبُتْ مِلْكُهم عليه، بخلافِ الوَلدِ، فإنَّه كان رَقِيقًا لهم. فإن أقامَ كلُّ واحدٍ منهما بَيِّنةً بدَعْواه، قُدِّمَتْ بَيِّنَةُ الوَرَثةِ، عندَ مَنْ يُقَدِّمُ بَيِّنَةَ الخارِجِ، وبَيِّنَةُ المُدَبَّرِ عندَ مَنْ يُقَدِّمُ بَيِّنَةَ الدَّاخِلِ. وإِنْ أقَرَّ المُدَبَّرُ أَنَّ ذلك كان فى يَدِه فى حياةِ سَيِّدِه، ثم تجَدَّدَ مِلْكُه عليه بعدَ مَوْتِه، فالقولُ قولُ

Anmerkungen

(١٢) سقطت الواو من: الأصل، ب.(١٣) فى الأصل: "يتعلق للمعتق".(١٤) فى أ، ب، م: "ولدتهم".(١٥) فى م: "وله".

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